Ärgernisse im Urlaub Meckern alleine reicht nicht
Berlin - "Ob im gebuchten Hotel kein Zimmer mehr frei ist oder der im Katalog abgebildete herrliche Sandstrand sich als völlig verschmutzt heraus stellt - immer wieder klagen Urlauber über Reisemängel", sagt Georg Abel, Bundesgeschäftsführer der Verbraucher Initiative in Berlin. Wenn objektiv ein Mangel vorliegt, besteht ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Reisekosten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Lage oder Ausstattung des Hotels nicht den Zusicherungen des Veranstalters entsprechen oder der Reiseverlauf überhaupt erhebliche Ärgernisse parat hält. Für schlechtes Wetter in den "schönsten Wochen des Jahres" kann der Veranstalter allerdings nichts.
Wer Grund zur Reklamation hat, muss dies sofort schriftlich beim Reiseveranstalter beziehungsweise dessen Beauftragten am Urlaubsort . Das empfiehlt Gabriele Francke von der Verbraucherzentrale Berlin. "Was keinesfalls ausreicht, ist eine Reklamation bei der Hotelleitung. Gleichzeitig sollte eine Frist gesetzt werden, in der der Veranstalter für Abhilfe sorgen kann. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, darf der Reisende sich selber helfen und zum Beispiel in ein anderes Hotel umziehen. Die Kosten dafür können dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.
Um seine Ansprüche später vor Gericht durchzusetzen, rät Verbraucherschützerin Francke, Beweise zu sammeln. Dazu gehören beispielsweise aussagefähige Fotos, eine schriftliche Bestätigung von der örtlichen Reiseleitung sowie Namen und Anschriften von Zeugen: "Reisereklamationen sind, wie andere Rechtsansprüche auch, nur durchsetzbar, wenn man sie beweisen kann. Minderungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden."