Reiserecht Bauarbeiten am Strand
Frankfurt/Main - Auch wenn in Sichtweite der Badeurlauber Müll verbrannt wird, muss der Reiseveranstalter dafür nicht einstehen. Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell" unter Hinweis auf die Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Homburg (Az.: 2 C 2849/00 [20]).
Im verhandelten Fall hatte ein Urlauber nach einer Pauschalreise auf die Malediven geklagt, weil am Strand Arbeiten mit Baggern ausgeführt wurden. Außerdem bemängelte der Mann, dass auf der benachbarten Insel jeden dritten Tag Müll verbrannt worden sei. Als Beweis hatte er Fotos eingereicht. Auf den Bildern sei allerdings klar zu erkennen, dass am lang gestreckten Strand genügend Platz vorhanden gewesen sei, so dass die Störung durch die Bagger nur als Unannehmlichkeit bewertet werden müsse, urteilten die Richter.
Gleiches gelte auch für die "landestypische" Müllverbrennung, auf die zudem im Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden sei. Da die Fotografie auch nur eine kleine Rauchfahne zeige, sei von nennenswerten Geruchsbelästigungen nicht auszugehen. Die vom Kläger geforderten Minderungsansprüche wies das Gericht daher zurück.