Reiserecht Ein Fall von höherer Gewalt
SPIEGEL ONLINE:
Haben Touristen die Möglichkeit, von ihrer Reise kurzfristig zurückzutreten, und ist die Situation in den USA laut Reiserecht unter höhere Gewalt zu verbuchen?
Rainald Taesler: Ja. In der momentanen Situation, solange der Flugverkehr nicht möglich ist, ist dies gegeben. Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass eine Reise "erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt" ist. Wenn beispielsweise jemand eine Reise nach New York gebucht hat, würde ich es auch bejahen wollen. Wenn aber der Flugverkehr wieder läuft und ein Kunde zum Beispiel eine Campmobilreise nach Kalifornien gebucht hat, dann nicht - es sei denn, die Dinge sollten sich zuspitzen, es käme zu einem kriegsähnlichen Zustand und das deutsche Außenministerium würde eine Empfehlung herausgeben, nicht zu reisen.
SPIEGEL ONLINE: Die Empfehlung des Außenministeriums ist die entscheidende Richtlinie?
Taesler: Ja, dies ist ein wichtiges Kriterium bei höherer Gewalt. Wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt, dann ist eindeutig eine Gefährdungslage gegeben.
SPIEGEL ONLINE: Haben die Kunden dann das Recht, kostenlos zu stornieren?
Taesler: Ja, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, dann können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung ist vom Gesetz her eigentlich für den Fall vorgesehen, dass eine Störung während der Reise eintritt. Dies gilt entsprechend aber auch dann, wenn der Fall der Störung schon vor Reisebeginn bekannt ist.
SPIEGEL ONLINE: Kommen in diesem Fall auf die Kunden noch Kosten zu?
Taesler: Nein, denn die Rechtsfolgen bei höherer Gewalt sehen so aus, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Der Kunde hat aber für die erhaltenen Leistungen zu zahlen, das heißt für die bereits erbrachten Leistungen oder die bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen. Das ist die gesetzliche Grundregelung. Wenn also beispielsweise jemand die Reise nach einer Woche kündigt obwohl er zwei Wochen gebucht hat, dann muss er diese eine Woche und die Flüge bezahlen. Dementsprechend besteht keine Zahlungspflicht, wenn die Reise gar nicht erst angetreten wird.
Ich muss aber insoweit eine Einschränkung vornehmen, als der Bundesgerichtshof im Tschernobyl-Fall, in dem es um eine Reise nach Prag kurz nach dem Reaktorunfall ging, dahingehend entschieden hat, dass eine Kostenteilung vorzunehmen sei, zum Beispiel für die Kosten der Hotelstornierung. Wenn für den Veranstalter Kosten entstehen, die ihm von seinem Leistungsträger abverlangt werden und die nicht vermieden werden können, so könnten Kosten auf den Kunden zukommen.
SPIEGEL ONLINE: An wen können sich die Kunden wenden?
Taesler: Adressat ist rechtlich betrachtet der Veranstalter. Aber bei Veranstaltern, die ausschließlich über Reisebüros gebucht werden, geht man zum Reisebüro.
SPIEGEL ONLINE: Können Kunden jetzt schon Reisen, die im Dezember oder Januar in die USA geplant sind, kündigen?
Taesler: Wenn ein Kunde vor der Situation steht, seine USA-Reise jetzt abzusagen, würde ich im Moment die Möglichkeit einer Kündigung wegen höherer Gewalt verneinen, weil allenfalls hypothetische Risiken gegeben sind. Wenn jemand im Dezember oder Januar reisen will, kann man nach dem momentanen Standpunkt nicht davon ausgehen, dass dann eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegen wird.
SPIEGEL ONLINE: Wer kommt für die Mehrkosten der Touristen auf, die in den USA oder Kanada festsitzen? Und kann Schadenersatz geltend gemacht werden?
Taesler: Die Regelung sieht so aus, dass der Kunde alle Leistungen zu bezahlen hat, die er erhalten hat und die bis zur Beendigung der Reise noch erbracht werden. Dazu gehört auch der Rückflug. Wenn Mehrkosten entstehen, dann werden erhöhte Rücktransportkosten zwischen den Parteien geteilt. Wenn beispielsweise ein Charterflug gebucht war, kein Charter arrangiert werden kann und der Kunde mit einem Linienflug heimfliegen muss, entstehen höhere Kosten. Diese sind zu je 50 Prozent vom Veranstalter und vom Kunden zu tragen. Anders die sonstigen Mehrkosten: Hierfür sagt das Gesetz ausdrücklich, dass sie zu Lasten des Reisenden gehen. Wenn also der Reisende fünf Tage länger in einem Hotel bleiben muss, gehen diese Kosten zu seinen Lasten.
SPIEGEL ONLINE: Wenn Pauschalurlauber zu Schaden kommen, haftet dann der Reiseveranstalter?
Taesler: Nein, ein Reiseveranstalter hat Schadenersatz nur bei Verschulden zu leisten. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn ein Veranstalter in einer Krisensituation nicht das Notwendige tut, er etwa den Kunden völlig alleine hängen ließe. Für Schäden, die von außen kommen, ist der Veranstalter nicht verantwortlich zu machen.
SPIEGEL ONLINE: Wenn die Nordatlantikflüge wieder störungsfrei möglich sind, ist dann in der augenblicklich angespannten Situation laut Reiserecht nach wie vor die Möglichkeit der Kündigung gegeben?
Taesler: Wenn die Flughäfen wieder offen sind, muss man im Einzelfall individuell prüfen, welche Auswirkungen noch gegeben sind. Wurde zum Beispiel ein Hotel im Süden Manhattans gebucht, dann kann von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise noch ausgegangen werden. Wenn jemand eine Trekkingreise nach Alaska gebucht hat, sehe ich die Möglichkeit der Kündigung nicht. Maßgeblich kommt es auf die Gefahrenlage an und auch darauf, wie diese von unseren Behörden eingeschätzt wird.
Das Interview führte Ulrike König