Urteil Anspruch auf Zimmer mit Aussicht
Das Ehepaar staunte nicht schlecht. Statt eines Hotelzimmers mit Balkon wurde es in einem fensterlosen Raum untergebracht. Jetzt muss der Reiseveranstalter Schadenersatz zahlen.
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Für die in einem solchen Zimmer verbrachte Zeit könne der Reisepreis um die Hälfte gemindert werden, teilt der Anwalt-Suchservice in Köln unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Kleve mit (Az: 6 S 101/00). Zusätzlich können die Urlauber Schadenersatz verlangen.
Vier Tage musste das Ehepaar in dem unwirtlichen Zimmer verbringen, bis es nach energischen Protesten ein neues Zimmer beziehen konnten. Für die vier Tage bekommt das Ehepaar laut Urteil 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zurück. Auf Grund entgangener Urlaubsfreuden wurde den Urlaubern zudem 90 Mark Schadenersatz pro Tag und pro Person zugesprochen.