Neonazis vor Gericht Selbstbestimmte Einzelschläger
Weil sie wahllos Opfer fast zu Tode prügelten ("Kopftritte wie gegen einen Fußball"). Den zentralen Anklagepunkt - Bildung einer kriminellen Vereinigung - ließ das Gericht jedoch fallen: Es fehle der "notwendige Gruppenwille". Zwar fürchtete der Vorsitzende Richter, dass diese Entscheidung für Laien "nicht nachvollziehbar" sei, doch diese Angst ist unbegründet.
Denn "Sturm 34" ließ nicht nur den Gruppenwillen vermissen - die Gruppenmitglieder massakrierten ihre Opfer zwar zeitgleich, verschafften dabei aber lediglich ihren sich lose nebeneinander her austobenden Einzelwillen Entfaltungsmöglichkeiten.
Schwerer fällt beim Richterspruch ins Gewicht, dass "Sturm 34" nicht heimlich agierte, wie es das Vereinsrecht zwingend für kriminelle Vereinigungen vorschreibt. Nicht mal eine Anmeldung beim Vereinsregister existiert, demzufolge wurde weder Mitgliedsbeitrag erhoben noch bei Versammlungen Protokoll geführt. Als besonders gravierend bewertete das Gericht Mängel in der Vereinssatzung: So werde der Vereinszweck - "gemeinschaftliche Ausübung krimineller Aktivitäten" - überhaupt nicht erwähnt.