Wolfgang Schäuble "Korrekt und legitim"
Wolfgang Schäuble,62, ist stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion
Schon die Debatte selbst, ob denn auf dem Weg zu Neuwahlen alles mit rechten Dingen zugehe, verstärkt bei manchen den Eindruck, es werde getrickst. Vielleicht liegt das an der durch Vorwahlkampf-Gefühle aufgeheizten Stimmung.
Indes sind die Herausforderungen, vor die unser Land gestellt ist, so groß, dass das Verfahren, mit dem es jetzt zu Auflösung und Neuwahl des Bundestages kommen soll, über jeden Zweifel erhaben sein muss. Sonst ist das Vertrauen der Menschen darauf, dass die Politik zur Lösung der anstehenden immensen Aufgaben überhaupt in der Lage ist, schon im Ansatz gefährdet.
Deswegen will ich gleich klarstellen: Der Bundeskanzler hat verfassungsrechtlich korrekt und politisch legitim gehandelt, als er am Freitag dem Bundestag mit nachvollziehbarer Begründung die Vertrauensfrage gestellt und dem Bundespräsidenten vorgeschlagen hat, den Bundestag aufzulösen. Und der Bundestag hat mit seiner Abstimmung zum Ausdruck gebracht, dass unter den gegebenen Umständen eine Mehrheit für die Fortsetzung dieser Regierung nicht vorhanden ist. Dass das Grundgesetz für diesen angemessenen und der Situation adäquaten Vorgang den nicht sehr glücklichen Begriff "Vertrauensfrage" vorsieht, ist vielleicht einer der Gründe für die Missverständnisse, zu denen das Verfahren nach Artikel 68 des Grundgesetzes geführt hat.
Das Grundgesetz gibt dem Bundeskanzler während der Legislaturperiode eine starke Stellung. Er kann nur gestürzt werden, indem mit Kanzlermehrheit im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums ein neuer Regierungschef gewählt wird. Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode nur für den Fall vor, dass eine Kanzlermehrheit nicht zustande kommt, sei es bei der Wahl eines vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten, sei es wie jetzt, dass der Bundeskanzler auf eigenen Antrag keine Mehrheit erhält. In diesem Fall kann er dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen, muss es aber nicht.
Auch dabei bleibt der Bundestag bis zur Auflösung insofern Herr des Verfahrens, als er jederzeit einen neuen Kanzler wählen kann. Kanzler, Parlament und Präsident müssen also zur Bundestagsauflösung zusammenwirken. Das Staatsoberhaupt hat hierbei ein eigenes Entscheidungsrecht, das Manipulationen ausschließen und dem Wohl des Volkes dienen soll. Die Einführung eines Selbstauflösungsrechtes für den Bundestag würde demgegenüber die institutionelle Rolle des Bundespräsidenten schwächen.
Die Entscheidung des Präsidenten ist materiell durch das Bundesverfassungsgericht nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Entsprechendes gilt auch für den Antrag des Kanzlers nach Artikel 68. Und der Erforschung der Abstimmungsmotive der Abgeordneten setzt Artikel 38 Grenzen.
Ein Blick auf die Alternative eines Rücktritts des Regierungschefs bestätigt das. Denn dann müsste der Bundespräsident einen Kandidaten vorschlagen, und wenn in drei Wahlrunden keine Kanzlermehrheit für einen Bewerber zustande käme, stünde das Staatsoberhaupt vor derselben Entscheidung. Weil die Wahl des Kanzlers im Gegensatz zu der jetzigen offenen Abstimmung nach Artikel 68 geheim ist, würde dabei eine Motivsuche von vornherein ausgeschlossen sein.
Dem entspricht auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Februar 1983: Das Grundgesetz vertraue in erster Linie auf das in Artikel 68 angelegte "System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen". Mit anderen Worten: Wenn Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident einer Meinung sind, wird Karlsruhe sie nicht durch eine eigene ersetzen.