Wolf-Rüdiger Schenk: "Ein anderes Grundgesetz" - DER SPIEGEL
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Wolf-Rüdiger Schenk "Ein anderes Grundgesetz"

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Wolf-Rüdiger Schenke, 63, ist Jura-Professor in Mannheim; er soll den Grünen Werner Schulz bei einer möglichen Verfassungsklage vertreten

Es ist schon seltsam: Der Bundeskanzler, der das Vertrauen der Bundestagsmehrheit verloren hat, ist in der Lage, am Tag vor der Vertrauensabstimmung noch rund 40 Gesetze und Anträge verabschieden zu lassen. Immerhin zeugt es von "Stil", dass die Entscheidung über das Arbeitnehmerentsendegesetz, für das eine Kanzlermehrheit erforderlich wäre, kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt wurde. Es könnte ja Erstaunen hervorrufen, wenn ein wichtiger Gesetzentwurf der Bundesregierung die Kanzlermehrheit findet, aber fast im selben Atemzug dem Regierungschef bescheinigt wird, das dafür erforderliche Vertrauen des Bundestags sei sonst nicht vorhanden. Als hilfreich erweist es sich da schon, wenn der Fraktionsführer der SPD den rotgrünen Abgeordneten nahe legt, sich der Stimme zu enthalten, um dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Bundestagsauflösung leichter zu machen als bei einer Vertrauensabstimmung, bei welcher sich nur die Mitglieder des Kabinetts der Stimme enthalten und eventuell der Verdacht der Manipulation aufkommen könnte. Nicht ganz so leicht nachvollziehbar ist es freilich, wenn der Fraktionsvorsitzende zögernde Abgeordnete damit lockt, man könne dem Kanzler auch das Vertrauen aussprechen, "indem man sich der Stimme enthält". Man mag über die geschilderten Vorgänge denken, wie man will. Eines steht aber fest: Wird diese Vorgehensweise durch den Bundespräsidenten und das Verfassungsgericht gebilligt, so gibt es in Zukunft keine verfassungsrechtlichen Grenzen für die Ausübung der sogenannten unechten Vertrauensfrage mehr. Die Grundsätze, die Karlsruhe 1983 aufgestellt hat, um den schlechten politischen Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung Rechnung zu tragen, gelten dann nicht mehr, wenn es bereits auf so unprofessionelle Weise möglich sein sollte, die Auflösung des Bundestags herbeizuführen. Substantielle Aussagen, die zeigen, dass ein stetiges Vertrauen in den Bundeskanzler nicht mehr besteht, wurden in der Rede des Amtsinhabers nicht deutlich. Seine Behauptung, Vertrauensbekundungen durch einzelne Mitglieder seiner Partei und der Grünen seien nicht ehrlich gemeint, wirkt wenig überzeugend, zumal der Fraktionsvorsitzende der SPD in seiner Bundestagsrede anführte, Schröder habe das Vertrauen seiner Leute. Sollte die geplante Auflösung des Bundestags durchkommen, so gilt jedenfalls ein anderes Grundgesetz als vorher, denn hierdurch würde weit über Artikel 68 hinaus das Verfassungsgefüge in grundlegender Weise in Richtung auf eine plebiszitäre Demokratie hin verändert. Charakteristisch dafür ist, dass der Kanzler die Vertrauensfrage zu einem wesentlichen Teil auch damit begründet, es sei erforderlich, an das Volk zu appellieren und dadurch einer "Blockadepolitik" des Bundesrats entgegenzuwirken. Die Chance, zu einer einheitlichen Bundestags- und Bundesratsmehrheit zu kommen, mag im Einklang mit den Parteien und dem überwiegenden Teil der Bevölkerung für eine Neuwahl im Herbst sprechen. Aber dies befreit nicht von verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Insoweit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Politik und Verfassungsrecht in aller Schärfe.