Justiz Digitales Domino
Dass sie dem Neugeborenen nicht den schönsten Namen gaben, war den Richtern des Bundesverfassungsgerichts wohl bewusst, als sie vergangenen Mittwoch ein Grundrecht ins Leben riefen.
Für das Recht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" wurden flugs gefälligere Titel ausprobiert: Favorit war zunächst das "Computer-Grundrecht", gefolgt vom "IT-Grundrecht"; selbst der "Schutz der Computernutzung" oder das "Recht auf private Datensphäre" könnten sich noch etablieren.
Die Namenssuche dürfte sich jedenfalls lohnen. Denn die Entscheidung der Karlsruher Richter, der Computer-Nutzung verfassungsrechtliche Weihen zu geben, ist ein Schritt von historischer Dimension.
Im Kern zielt das neue Grundrecht zwar auf die "Online-Durchsuchung", also das heimliche Durchforsten von privaten Computern durch den Verfassungsschutz oder die Polizei. Doch seine Bedeutung geht weit darüber hinaus.
Das Urteil errichte "ein Bollwerk gegen die Ausuferung des Präventivstaates", freute sich der prominenteste Kläger, der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP), nach der Verkündung. Baum erkannte sofort: "Das wird Auswirkungen auf viele andere Rechtsfragen haben." Sein Kontrahent, der Passauer Internet-Rechtsprofessor Dirk Heckmann, der das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz vergeblich verteidigt hatte, erwartet jetzt gar einen "Domino-Effekt". Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat erkannt, dass das Urteil "sehr viel mehr Dinge betrifft, als manchem bei den ersten Interpretationen klar gewesen ist".
Mit ihrem Coup, die Computernutzung als Teil der verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre anzuerkennen, haben die Richter das Grundgesetz ins Informationszeitalter katapultiert. So wie die Karlsruher Erfindung des Grundrechts auf "informationelle Selbstbestimmung" 1983 zur nachhaltigen Vergrößerung des Berufsstandes der Datenschützer führte, bis schließlich in jedem Betrieb jemand damit beschäftigt war, auf Akten und Dateien aufzupassen, so löst das Computer-Grundrecht jetzt womöglich eine Epoche des digitalen Intimschutzes aus.
Fragen wie diese könnten schon bald die deutsche IT-Welt erschüttern: Gilt das Verbot, in die Computer zu schauen, auch für private Anbieter? Dürfen Netzriesen wie Google oder Amazon den Gewohnheiten ihrer Kunden weiterhin nachspüren? Muss der Staat dem Bürger gegen Störer sogar helfend zur Seite stehen?
Es geht schon los: Zwei Tage nach dem Urteil verteilte das Hamburger Büro der internationalen Anwaltskanzlei Field Fisher Waterhouse eine Warnmeldung an die Klientel der IT- und Mediendienste: Das Computer-Grundrecht, so Sozius Felix Wittern, könne sich als "Application-Killer" für das Web 2.0 herausstellen. Auch das in der IT-Branche beliebte "Behavioral Targeting", das Erfassen des Nutzer-Verhaltens, um potentielle Werbekunden herauszufiltern, sei bedroht.
Abwegig ist das nicht. Denn die Logik der Verfassungsrichter sieht das Recht auf digitale Privatsphäre als Spezialfall des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts" an. Dieses aber muss jeder respektieren, zum Beispiel auch derjenige, der seine Mitbürger fotografieren oder Promi-Klatsch verbreiten möchte. Den Staat trifft dabei verfassungsrechtlich eine Pflicht, diesen Schutz sicherzustellen - das dürfte auch für das neue Grundrecht gelten. Bundesdatenschützer Schaar ist jedenfalls schon dahintergekommen: Die Politik sei "jetzt gehalten zu fragen, wo die gesetzlichen Schutzlücken im Umgang mit den Nutzungsdaten im Internet sind".
Natürlich wird zunächst Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) das geplante Bundeskriminalamtsgesetz an zentraler Stelle einschränken müssen. Glasklar verlangten die Richter, nur bei einer "konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" wie Leib, Leben, die Freiheit der Person oder die Grundlagen des Staates sei eine Infiltration von PC zulässig. Doch damit ist es nicht getan.
"Ab sofort", so Juraprofessor Heckmann, wirke sich das neue Grundrecht "auf den Alltag polizeilicher Ermittlungen aus". So zweifelt Heckmann, ob Fahnder wie bisher den bei konventionellen Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Computer "hochfahren und ohne weitere Vorkehrungen auf die Festplatte gucken dürfen". Mancher Strafverfolgte, etwa in den Verfahren wegen Steuerhinterziehung in Liechtenstein, wird das gern vernehmen.
Denn immerhin haben die Verfassungsrichter verlangt, bei Computerdaten den "Kernbereich privater Lebensgestaltung" zu respektieren. Datenschützer Schaar hat "gar keinen Zweifel", dass es künftig einen Unterschied macht, ob die Polizei einen
Computer beschlagnahmt oder ein Buch. Schaar: "Da muss der Gesetzgeber ran."
Womöglich nicht nur da.
Was passiert beispielsweise mit den "virtuellen Festplatten", die User bei diversen Internet-Diensten anlegen können? Da das Grundgesetz nach Karlsruher Lesart jetzt das ganze "System" der privaten Datenspeicherung schützt, gehören wohl auch die ausgelagerten Speicher dazu. Müssen nun zusätzlich Intimschutz-Vorrichtungen in die Rechenzentren der Festplattenimperien?
Offen sei, mahnt Anwalt Wittern seine Kundschaft, was die neuen Grundsätze "beispielsweise für Internet-Anbieter bedeuten, die Informationen über das Kommunikationsverhalten erheben oder verarbeiten". Ein Anruf bei der deutschen Niederlassung von Google in Hamburg ergibt, dass die Juristen dort "sich die Frage auch stellen".
Die Antwort dürfte bald folgen. Ärger um die Daten-Goldgräberei im Internet gibt es immer wieder mal - etwa als herauskam, dass Sony BMG mit den von ihr vertriebenen CDs kleine Spionage-Programme auf manche Festplatten lancierte, die beobachten sollten, was der Musikfreund mit der Ware so alles anstellt. Auch die Praxis mancher Anbieter, bereits die Nutzung als Placet zur Weiterverwendung der anfallenden Daten anzusehen, wird sich so nicht aufrechterhalten lassen. Immerhin, darauf weist das Verfassungsgericht hin, ist für die meisten Menschen der Gang ins Internet "von zentraler Bedeutung", also unvermeidbar geworden: Sie haben also gar keine andere Wahl, als sich in die Klauen der Net-Monster zu begeben.
Schon als die Verfassungsrichter vor 25 Jahren die "informationelle Selbstbestimmung" aus der Taufe hoben, gingen die Folgen weit über den ursprünglichen Zweck hinaus: Geschaffen als Schutz vor den Gefahren der Volkszählung, ist dieses Recht heute allgegenwärtig: nicht nur bei staatlichen Eingriffen durch Polizei und Verwaltung, sondern etwa auch beim Einsatz der Patientenchipkarte im Gesundheitswesen oder bei Datenschutzbestimmungen für Unternehmen. So ist es Arbeitgebern verboten, die Persönlichkeit von Bewerbern durch grafologische Gutachten oder gar Genomanalysen auszuforschen.
Auch das IT-Grundrecht gehört juristisch ab sofort zur sogenannten objektiven Wertordnung - und kann damit vor Gericht schon jetzt auch gegenüber Privaten Wirkung entfalten, vor allem, wenn es um Interessensabwägungen geht. So könnte sich ein Arbeitnehmer noch stärker als bisher gegen die Überwachung seines Dienstcomputers wehren - gerade weil er ihn womöglich teilweise zu privaten Zwecken nutzt.
Auch Hacker- und Viren-Geschädigte dürften sich freuen: Bisher ist es meist aussichtslos, Schadensersatz vom Verursacher zu bekommen - man erwischt ihn einfach nicht. Jetzt aber sei denkbar, so Gerald Spindler, Professor für Wirtschafts- und Multimedia-Recht an der Uni Göttingen, finanziell "den haftbar zu machen, der fahrlässig eine Sicherheitslücke öffnet" - etwa einen System- oder Software-Produzenten. Und manche Befugnisse, die sich Internet-Provider in ihren Geschäftsbedingungen einräumen lassen, so Spindler, könnten den Gerichten künftig zu weit gehen.
Datenschützer Schaar sieht schon jetzt Nachbesserungsbedarf im Bundesdatenschutz- und im Telemediengesetz - und vermutet sogar, dass der Schutz im Strafgesetzbuch derzeit "nicht ausreicht": dort ist bisher das "Ausspähen von Daten" verboten, die "besonders gesichert" sind. Dem Schutz des Grundrechts, so Schaar, unterliege ein IT-System jetzt aber "auch dann, wenn es nicht abgesichert ist".
Der Staat, meint Professor Heckmann, "muss sich nun insgesamt fragen, welche Vorkehrungen er treffen muss für den Grundrechtsgebrauch der Bürger" - von den Schülern, die man besser über die Gefahren der Computernutzung aufklären kann, bis zu Sozialhilfeempfängern, die Geld für ein Anti-Viren-Kit brauchen.
Die Karlsruher Richter kommentieren solche Fragen nicht. Kenner der Rechtsprechung verweisen aber auf einen seit langem gepflegten Grundsatz: Je mächtiger die Bedrohung für die Freiheit der Bürger ist, desto größer ist die Schutzpflicht des Staates. Gemessen daran dürfte es nicht mehr lange dauern, bis es ein Google-Gesetz gibt.