DATENSCHUTZ Spucke für die Polizei
Der richterliche Beschluss gegen den 17-jährigen Schüler aus Erding bei München kam von »Sijus-Straf-StA« - direkt aus dem Computerprogramm der Staatsanwaltschaft. Mit holprig zusammengebastelten Textbausteinen wurde der Junge zur zwangsweisen Abgabe einer Speichelprobe bei der Polizei aufgefordert. Wegen einer Tat, die ihm vor zwei Jahren ganze zwei Tage Jugendarrest eingebracht hatte, war der Schüler ins Raster der Fahnder geraten: Sein »genetischer Fingerabdruck« ist jetzt in der Datenbank des Bundeskriminalamts (BKA) gespeichert.
Zu Tausenden laden deutsche Amtsrichter Bürger zum Zwangstest - häufig ohne eine individuelle Prüfung des Falls erkennen zu lassen. Oft unterschreiben sie nur den inklusive Briefkopf vorgedruckten Beschluss, den die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag beigelegt hat.
Noch in diesem Monat könnte es mit der lässigen Praxis vorbei sein. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet demnächst über mehrere Beschwerden von Bürgern, die durch die ausufernde Datensammlung ihr »Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung« verletzt sehen.
Nach allem, was die Verfassungsrichter bisher schon zu Datensammlungen und richterlichen Begründungspflichten gesagt haben, wäre es verwunderlich, wenn die gegenwärtige Praxis - jedenfalls in ihren Auswüchsen - in Karlsruhe Bestand haben würde: Denn die richterliche Einzelfallprüfung, die eigentlich eine übergroße Sammelwut von Polizei und Staatsanwaltschaft eindämmen sollte, ist vielerorts zur reinen Alibiveranstaltung verkommen.
Auch Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin bestätigte dem Kölner »Komitee für Grundrechte und Demokratie« per Brief: Pauschale und praktisch begründungslose Anordnungen der Gerichte seien »nicht im Sinne des Gesetzgebers«; sollte sich diese Praxis verfestigen, »wird das nicht hingenommen«.
Bereits seit Ende der achtziger Jahre darf die Polizei Beschuldigten in laufenden Strafverfahren mit Hilfe eines Speichelabstrichs Körperzellen entnehmen, um einen »genetischen Fingerabdruck« aus Teilen der DNA anzufertigen, die ein für jeden Menschen charakteristisches Muster ergeben. Seit April 1998 sammelt das BKA diese Gen-Profile aus menschlicher Spucke in einer Datei, seit September 1998 gibt es dafür auch eine gesetzliche Grundlage, die - angestoßen durch den spektakulären Fahndungserfolg im Fall des Sexualstraftäters Ronny Rieken - zusätzlich das vorbeugende Sammeln genetischer Personendaten einschlägig Vorbestrafter auch ohne aktuellen Verdacht erlaubt.
Noch bis Mitte dieses Jahres dürfen sich die Staatsanwaltschaften aus dem Bundeszentralregister die Namen von so genannten Altfällen kommen lassen, also von verurteilten Straftätern, die auf Grund der Schwere ihrer Tat prinzipiell für eine DNA-Speicherung in Betracht kommen. Doch die Zielgruppe - ursprünglich Sexualstraftäter - hat man dabei längst erweitert: Das Gesetz erlaubt Analysen selbst auf Grund von Verurteilungen wegen Rauschtaten, Einbruchsdiebstahls oder einfacher Erpressung.
Knapp 872 000 Täternamen wurden bereits vom Bundeszentralregister ausgeworfen; noch bis zu 10 000 weitere könnten hinzukommen. Bisher ist erst ein Bruchteil davon abgearbeitet, und doch sind bereits mehr als 72 000 Personen in der BKA-Datei gespeichert - Tendenz stark steigend. Damit ist aus der vorbeugenden Speicherung genau das geworden, was laut Gesetzesbegründung eigentlich vermieden werden sollte: eine »Routinemaßnahme«.
Die sollte auch Dirk S., 37, über sich ergehen lassen, einer der Kläger in Karlsruhe. S. musste in Hannover zum DNA-Test, weil er zwischen 1985 und 1995 fünfmal wegen verschiedener Straftaten - darunter Beleidigung, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung und Rauschgiftdelikte - zu Geld- und Bewährungsstrafen verurteilt worden war. Seither ist er aber straffrei und hat mittlerweile eine regelmäßige feste Beschäftigung als Lkw- und Baumaschinen-Fahrer. Längst brachte er mit Erfolg eine Entziehungskur hinter sich und lebt in einer festen Beziehung mit Kind.
Damit hat S., wie sein Anwalt Jens Klinkert sagt, eine »positive Sozialprognose«. Nach dem Gesetz darf eine DNA-Analyse außerhalb eines laufenden Ermittlungsverfahrens aber nur angeordnet werden, wenn »wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten und sonstiger Erkenntnisse« auch künftig von ihm »Straftaten von erheblicher Bedeutung« zu erwarten sind.
Das hätte, so Klinkerts Kollege Luis Fernando Ureta, der die Verfassungsbeschwerde formulierte, gerade im Fall von S. »eine eingehende Auseinandersetzung mit den konkreten Tatumständen und der weiteren persönlichen Entwicklung des Betroffenen« vorausgesetzt. Doch der Ermittlungsrichter verzichtete auf eine eigentlich notwendige Anhörung von S. und begnügte sich damit, allein den Gesetzeswortlaut abzuschreiben und die Vorstrafen einzusetzen.
Genau dieses Vorgehen ist aber typisch: Etwa die Hälfte aller Beschlüsse zur DNA-Identitätsfeststellung, berichten Fachleute, sind »formelhaft« abgefasst, ohne nähere Begründung der so genannten Negativprognose.
Die Staatsanwälte fügen ihren Beschlussvorlagen häufig gar nicht erst die Akten der früheren Strafverfahren bei, manchmal nicht einmal das betreffende Urteil. Kein Wunder, dass die ohnehin überlasteten Richter kaum einen Antrag ablehnen. Im Erdinger Fall hatte der zuständige Amtsgerichtsdirektor den vorgefertigten Beschluss trotz gröbster inhaltlicher Schnitzer unkorrigiert unterzeichnet.
Dabei verzichten die Bayern oft ganz auf eine richterliche Überprüfung, vor allem bei Speichelproben Inhaftierter: Die Polizei legt den Häftlingen »Freiwilligkeit« nahe. Die Justiz wird erst eingeschaltet, wenn jemand sich traut, den Spucke-Abstrich zu verweigern - für den bayerischen Datenschutzbeauftragten Reinhard Vetter eine »gesetzesumgehende Praxis«. Bayern hat es damit aber bisher am weitesten gebracht: 20 700, also etwa 30 Prozent der Personendaten in der BKA-Gen- Datei, stammten zum Jahresende allein aus Bayern.
So leicht, wie die Daten in den elektronischen Speicher gelangen, kommen sie aber nicht wieder heraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Löschungsregeln zu den wesentlichen Schutzvorkehrungen. Für die Gen-Daten-Speicherung sind jedoch keine Löschungspflichten vorgesehen.
Dem Argument mancher Richter, die »Entnahme von Körperzellen« sei ein »relativ geringfügiger Eingriff«, kann Rechtsanwalt Klinkert nichts abgewinnen: »Wer Daten von sich hergibt, weiß nicht, was damit gemacht wird. Das ist mehr als nur ein Wattestäbchen im Mund.« DIETMAR HIPP