Panoptikum der Perversionen - DER SPIEGEL
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STRAFJUSTIZ Panoptikum der Perversionen

Die bizarre Geschichte des »Kannibalen von Rotenburg« zwingt den Rechtsstaat auf juristisches Neuland: Wie strafbar ist es, einen Menschen zu verspeisen?
• aus DER SPIEGEL 49/2003
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Rechtsanwalt Harald Ermel ist ein gemütlicher Mensch. Ein netter Strafverteidiger aus dem Hessischen, dem das Mittagessen daheim am besten schmeckt und der manchmal lustige Zeitungsmeldungen ausschneidet, um sie an eine Pinnwand in seiner Kanzlei zu kleben.

So leicht bringt Ermel nichts aus der Ruhe. Auch wenn der Advokat über den spektakulärsten Fall seiner Karriere spricht, klingt er eher wie der Äppelwoi-Wirt Heinz Schenk, wenn der eine launige Anekdote zum Besten gibt.

»Wollen Sie wissen, wie mein Mandant seinen Freund zubereitet hat?«

In selbstverständlichem, fast beiläufigem Tonfall folgt die detailreiche Schilderung eines Verbrechens, das nach Ansicht der Kasseler Staatsanwaltschaft »bislang einmalig« in der internationalen Rechtsgeschichte ist: die Geschichte zweier Männer, die sich im Internet kennen lernen und verabreden, dass der eine den anderen erst verstümmelt, dann schlachtet und schließlich aufisst.

Ein Fall von mutmaßlich einvernehmlicher Menschenfresserei, der, als er kurz vor Weihnachten 2002 publik wurde, selbst das sensationserprobte Publikum an die Grenzen seiner Vorstellungskraft brachte. Und der nun die deutsche Justiz vor die bizarre Frage stellt, wie strafbar das Ganze überhaupt ist.

Wenn am Mittwoch dieser Woche im Saal D 130 des Kasseler Landgerichts die Hauptverhandlung gegen Armin Meiwes, den so genannten Kannibalen von Rotenburg, eröffnet wird, ist höchstens klar, dass juristisch gar nichts klar ist. Zwar ist die Anatomie des grausigen Tatgeschehens, das auf einem mehrstündigen Videoband dokumentiert ist, bis ins Kleinste ausermittelt, der Angeklagte geständig und nach einem forensisch-sexualmedizinischen Gutachten auch schuldfähig - aber der Ausgang des Verfahrens gilt als vollkommen offen.

Denn freiwilliger Kannibalismus ist im deutschen Strafrecht nicht vorgesehen. Der Katalog der hier in Frage stehenden Tatbestände reicht von schlichter »Störung der Totenruhe« über »Tötung auf Verlangen« bis hin zu »Totschlag« und »Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes«.

»Irgendwas«, seufzt ein ranghoher Ermittler resigniert, »wird schon dabei sein.« Aber was?

Rein rechtlich betrachtet gilt beispielsweise die Totenruhe erst dann als gestört, wenn jemand »unbefugt« Teile eines menschlichen Körpers »wegnimmt« oder »daran beschimpfenden Unfug verübt«.

In seinem Fall aber, so Meiwes, soll das Opfer ausdrücklich darauf bestanden haben, getötet und »gefressen« zu werden - juristisch könnte der Kannibale damit zum Schlachten, Kochen und Verspeisen der Leiche »berechtigt« gewesen sein.

Folgt das Gericht dieser Ansicht, würde auch ein relevantes Mordmerkmal wegfallen - der Mord zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich der Störung der Totenruhe.

In dem auf 14 Verhandlungstage terminierten Panoptikum der Perversionen, für das sich bereits Reporter aus England, Ungarn und der Schweiz akkreditieren ließen, wird wohl manches die Grenze des Absurden streifen.

Die entscheidende Frage allerdings, ob das Opfer tatsächlich bei klarem Verstand war, als es darum bat, getötet zu werden, dürfte posthum schwer zu klären sein. Und das wäre eine weitere Barrikade in Meiwes' Verteidigungslinie.

Der Angeklagte lässt sich via Anwalt Ermel schon vorab als geläuterter Sünder präsentieren und kündigt an, vor der Schwurgerichtskammer freimütig auszupacken: über sein Verhältnis zur übermächtigen Mutter, sein verkorkstes Leben im gespenstischen Psycho-Gutshof und seine Gier nach Menschenfleisch, die unaufhaltsam in ihm aufgestiegen sei.

Er wird von seinen zunächst in Kurzgeschichten ausgelebten Phantasien erzählen und von der seitenlangen »Verordnung zum Schlachten von Jungen«, die der spießbürgerliche Ex-Bundeswehrsoldat verfasste, um seiner Neigung einen pseudo-legalen Anstrich zu verpassen.

Und schließlich über das finstere Schlachtzimmer im zweiten Stock und den blauen Schlafanzug, den er während der Tötung trug.

Er habe halt einen geliebten Menschen für immer in sich haben wollen, so Meiwes; einen echten Freund, der ihn niemals verlassen könne.

Nach dem nahezu kompletten Verspeisen seiner Chat-Bekanntschaft, die er portionsweise tiefgefrostet hatte, sei diese Lust ein für alle Mal befriedigt. Dennoch, sagt Anwalt Ermel, bereue Meiwes die Tat und sehe ein, dass er etwas gemacht habe, »das nicht in Ordnung war«.

In Justizkreisen sieht man bislang keinen Grund, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, selbst wenn Ausschnitte aus dem Todesvideo gezeigt werden sollten. »Warum wollen Sie das Publikum vor sich selbst schützen?«, fragt ein Prozessbeteiligter - und knüpft damit an ein Zitat des Philosophen Leo Strauss an.

Der hat einmal gesagt, in einer Gesellschaft, die all ihre Werte in Frage stellt, sei »Kannibalismus nur eine Frage des Geschmacks«. SVEN RÖBEL

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