Neues Scheidungsrecht: Dreimal zahlen
Vier von fünf westdeutschen Ehepaaren, die auseinandergehen, wollen ihre Scheidung ohne öffentliches Gezänk hinter sich bringen. Was sie einander vorzuhalten haben, machen sie unter sich aus, das Finanzielle lassen sie von Anwälten regeln, das Verfahren vor Gericht ist nur noch Formsache.
Nach altem Recht, das bis zum Donnerstag dieser Woche gilt, war diese einverständliche Trennung rasch erledigt. Einer erhob Klage, der andere nahm die Schuld auf sich -- mit Advokatenhilfe wurde ein genau abgesprochenes Rollenspiel inszeniert. Sie etwa warf ihm ehewidriges Verhalten vor, er widersprach nicht, und vier Wochen nach Klageerhebung trafen sich die Parteien noch einmal vor Gericht, Fünf-Minuten-Sache.
Nach neuem Recht, das am Freitag dieser Woche in Kraft tritt, können die Leute lange warten. Von dem Tage an, da sie sich über ihre Trennung klar werden, bis zu dem Tag, an dem das Gericht die Scheidung verkündet, müssen scheidungswillige Ehepaare mit anderthalb bis zwei Jahren rechnen. Selbst Finten nach Art des abgekarteten Prozessierens von ehedem verfangen nicht unter acht, neun Monaten.
So steht, bevor das erste Scheidungsurteil nach neuem Recht gesprochen ist, eines bereits fest: Die einst von Konservativen und Kirchen geäußerte Sorge, das Reformwerk könne die Scheidung erleichtern, war unbegründet. Nach zehnjähriger Reformarbeit gilt eher das Gegenteil: Die Ehescheidung ist jetzt in aller Regel kostspieliger, umständlicher, langwieriger.
Kostspieliger schon deshalb, weit sich die auseinanderstrebenden Eheleute von Gesetzes wegen in allen Phasen der Eheauflösung und der Regelung der Scheidungsfolgen von Anwälten vertreten lassen müssen. »Im Mittel«, so überschlägt der Göttinger Familienrechtler Professor Uwe Diederichsen, »kostete eine Ehescheidung nach altem Recht 3000 Mark. In Zukunft muß man (etwa, wenn ein Eigenheim vorhanden ist) mit 8000 bis 10 000 Mark rechnen« (siehe Kasten Seite 44).
Umständlicher, weil das Gericht bei der Eheauflösung gleichzeitig über die wesentlichen Scheidungsfolgen mitentscheiden muß, über Sorgerecht für die Kinder, Regelungen des Unterhalts, Klärung der Alterssicherung ("Entscheidungsverbund"). Der im Gesetz neu vorgeschriebene Versorgungsausgleich etwa, der die Hochrechnung und Teilung der Renten-Anwartschaften vorsieht, macht die Trennung nachgerade zu einer Sache der Versicherungsmathematik.
Daß die Scheidung schließlich langwieriger sein wird, ergibt sich einmal aus den im Gesetz fixierten Trennungsfristen, die das Scheitern einer Ehe begründen; zum anderen ist es wiederum der Entscheidungsverbund, der Zeit kostet. Da haben Scheidungswillige bis zu 31 Seiten Vordrucke, Marke Steuererklärung, für den Versorgungsausgleich auszufüllen; da muß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Versicherungsdaten zusammenstellen; da müssen Jugendämter darüber gutachten, bei wem die Kinder am besten aufgehoben sind -- und wenn der Aktenberg schließlich beisammen ist, sind Monate vergangen.
Das bedeutet, daß es 1977, im Jahr der Scheidungsreform, keine Scheidung oder kaum eine geben wird. Ein Stuttgarter Scheidungsrichter schätzt, daß »jedes Urteil bis zum 31. Dezember 1977 Seltenheitswert« habe. Selbst Ministerialrat Christof Böhmer vom Bundesjustizministerium, einer der Ziehväter des Gesetzes, rechnet mit »einem Vierteljahr Funkstille« -- schierer Zweckoptimismus angesichts der Tatsache, daß in drei Monaten bestenfalls die ersten BfA-Auskünfte für Versorgungsregelungen vorliegen werden.
Wenn die Richter dann selber zu rechnen anfangen, sind sie womöglich auch schon überfordert. Früher wurden Ehen von einer Kammer des Landgerichts mit drei Richtern geschieden; den Beschluß über die Regelung der elterlichen Gewalt fällte der Vormundschaftsrichter; den Streit über Hausrat und Vermögen entschieden wieder andere Zivilrichter; über den Versorgungsausgleich hatte niemand zu befinden, es gab ihn nicht. Das alles macht nun ein Einzelrichter am Amtsgericht, der mit dem neuen Gesetz die deutsche Justiz betritt: der Familienrichter.
Was dieser juristische Tausendsassa alles fertigbringen soll, haben die Justizminister der Bundesländer grob vorausgeschätzt; sie trauen ihm die Erledigung von etwa 200 bis 250 Scheidungssachen jährlich zu. Erfahrene Richter meinen allerdings, daß er allenfalls die Hälfte schaffen könne, und auch das nur, wenn es keine Verfahrenskomplikationen gebe, eine Fülle von einstwei-
* Stehend: Justizminister Jahn; rechts neben ihm: Kommissionsvorsitzender Rebmann (jetzt designierter Generalbundesanwalt).
ligen Anordnungen über Sorgerecht, Unterhalt oder Hausratsteilung etwa.
Wenn die bislang berufenen Familienrichter nichts anderes zu bewältigen hätten als die bundesdeutsche Scheidungsquote von derzeit 107 000 Fällen jährlich, so wäre das schon ein strammes Pensum. Statt dessen kommt auf die Gerichte noch eine Menge Unerledigtes aus der Vergangenheit zu:
* die nach altem Recht anhängigen Scheidungsverfahren, die bis zum 30. Juni nicht mehr abgewickelt werden konnten -- nach Bonner Schätzungen etwa 15 000 Fälle; > die aufgestauten Scheidungswünsche, die nach altem Recht am absoluten Widerspruch des Partners scheiterten und nun verwirklicht werden können -- schätzungsweise 50 000 bis 100 000 Fälle;
* die nun fälligen Scheidungsanträge derjenigen, die sich nach altem Recht nicht scheiden lassen wollten, um dem Stigma des »Alleinschuldig« zu entgehen vielleicht 50 000 Fälle.
Es ist abzusehen, daß die Familiengerichte -- amtsfrisch, ohne Praxis, ohne höchstrichterliche Rechtsprechungshilfe -- mit solcher Vergangenheitsbewältigung nicht fertig werden können, von der Zukunft gar nicht zu reden. Die Scheidungsrate in der Bundesrepublik nimmt kontinuierlich zu, seit 1972 um jährlich etwa sieben Prozent (siehe Graphik).
Die Schwierigkeiten, die sich da voraussehbar summieren, lassen bei manchen Anwälten und Richtern die Befürchtung aufkommen, ein zeitweiliger Stillstand der Rechtspflege sei gar nicht zu vermeiden. Strapaziöses zeichnet sich für alle Beteiligten ab, für die Gerichte ebenso wie für scheidungswillige Bürger -- eher beklemmende Perspektiven für ein Gesetzeswerk, das vielen wie eine politische Verheißung erschien. Übergangsschwierigkeiten oder fundamentale Schwäche der Reform?
Was da zur Bewährung ansteht, war einmal als Jahrhundertwerk gedacht -- als humane Beseitigung veralteten Rechts, das schon wie Unrecht anmutete. Nach altem Kodex konnte eine Ehe nur aufgelöst werden, wenn einer der Partner oder beide »Schuld« auf sich geladen, etwa »Ehebruch« begangen hatten. Eheleute waren gezwungen, einander Schuld zuzuschieben, wo zumeist nur wechselseitiges Versagen vorlag.
Diese Fiktion des bisherigen Rechts, eheliches Fehlverhalten als mehr oder weniger verwerflich aufrechnen zu können, nötigte Lebensgefährten zu gegenseitiger Demütigung. 95 Prozent aller Scheidungsurteile ergingen nach den schieren Schuldparagraphen 42 (Ehebruch) und 43 (schwere Eheverfehlungen) des Ehegesetzes.
Wer eherechtlich einmal Schuld auf sich geladen hatte, mußte mitunter lebenslang sühnen. Denn der Urteilstenor »allein schuldig« war zugleich mit zwei Strafsanktionen verknüpft: zahlen und verzichten. Wer hinter den im Gesetz versteckten Moralvorstellungen zurückgeblieben war, mußte dem anderen Unterhalt zahlen, und er galt fortan meist auch als ungeeignet, seine eigenen Kinder zu erziehen.
Zugleich war es ein Gesetz, das die Erpressung begünstigte. Da am Widerspruch eines Partners jede Scheidung scheitern konnte, mußte jeweils der Verzicht auf das Vetorecht erkauft werden -- durch Übernahme der Alleinschuld, hohe Unterhaltsverpflichtungen und Preisgabe des Sorgerechts. Scheidung nach Schuld bedeutete also: entweder Zeter und Mordio vor Gericht oder miesen Handel um Kinder, Geld und Genugtuung.
Vom 1. Juli an werden aufgeriebene Ehen anders getrennt. Schuld und Sühne entfallen, wer sich scheiden lassen will, erhebt nicht mehr »Klage«, sondern stellt einen »Antrag«. Die Scheidung gleicht der Auflösung einer in Konkurs gegangenen Ehegemeinschaft, das Gericht besorgt eine Art Interessen- und Finanzausgleich unter den scheidenden Ehepartnern -- ehrliche Abrechnung.
Keiner der Eheleute kann die Scheidung durch Widerspruch verhindern. Die Ehe ist aufzulösen, wenn sie zerrüttet, gescheitert ist, und gescheitert ist sie, »wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen«. So lautet der Kernsatz der Reform im Paragraphen 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das über weite Passagen des Familienrechts neu geschrieben wurde.
Die Grundregeln des neuen Scheidungsrechts:
* Die Ehe muß geschieden werden, wenn beide Partner die Scheidung wollen und ein Jahr lang getrennt gelebt haben ("unwiderlegbare
Zerrüttungsvermutung").
* Will nur ein Partner geschieden werden, gilt eine dreijährige Trennungszeit als Zerrüttungsnachweis; nur in sehr seltenen Ausnahmefällen dauert es länger.
* Will ein Partner ohne Trennungszeit sofort geschieden werden, muß er nachweisen, daß der andere die Ehe irreparabel zerrüttet hat.
So radikal weicht das neue Recht damit vom herkömmlichen ab, daß es schon während seiner Entstehungsgeschichte -- 1967 begannen die Vorarbeiten, 1971 bis
1976 beriet das Parlament -- das Rechtsbewußtsein veränderte. Am verstaubten, aber noch gültigen Ehegesetz vorbei entwickelte sich in den Gerichtssälen zwischenzeitlich so etwas wie Gewohnheitsrecht:
An die Stelle des rigiden Scheidungsverfahrens trat der zwischen den Parteien und ihren Anwälten ausgehandelte Vergleich, den der Richter dann im Blitzverfahren als sein »Urteil« verkündete. Dieser »guten alten Fünf-Minuten-Konvention« trauert Scheidungsanwalt Hermann Messmer München schon heute nach.
Pech für die Reformer: Gemessen werden wird das neue Gesetz nicht am vorsintflutlichen alten, das nun außer Kraft tritt, sondern an der rechtswidrigen, doch allerseits tolerierten Praxis der letzten Jahre, die das Gros der Scheidungen, die Konventionalscheidungen, leicht machte.
Diesen Vergleich mit den laxen Bräuchen der Übergangsperiode kann das neue Eherecht nicht gut bestehen. Ein Urteil vier bis sechs Wochen nach Scheidungsbegehr -- so schnelle und problemlose Scheidungen wie bislang, in der Mehrheit aller Fälle, wird es nie mehr geben.
Wer sich schnell scheiden lassen will, muß schwindeln.
Zwar ist nun, auch von Amts wegen, eine »einverständliche Scheidung« vorgesehen, doch sie verlangt weit mehr Geduld und Selbstdisziplin. Geduld, weil dem Scheidungsantrag die einjährige Trennung vorangegangen sein muß, der dann ein Prozeß von voraussichtlich mindestens sechsmonatiger Dauer folgt. Das bedeutet: Zwischen Scheidungsentschluß und Urteil vergehen bei dieser Verfahrensart mindestens anderthalb, vermutlich zwei Jahre.
Vernunft und Disziplin müssen die Ehekontrahenten zeigen, weil zum »Einverständnis« zwingend mehrere Einigungsurkunden (als »vollstreckbare Schuldtitel") gehören: über den Unterhalt für den anderen Ehepartner und die Kinder, über Wohnung und Hausrat, auch ein gemeinsamer Vorschlag über den Versorgungsausgleich.
Dies alles im Bündel zu regeln, erfordert eine Rechtsperson, die sich erst emanzipieren muß, den mündigen Scheidungsbürger sozusagen. Überdies kann jeder Ehepartner laut Gesetz »die Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen Zwar verhindert dieser Passus unüberlegte Vergleiche, zugleich begünstigt er aber unentschlossenes Hin- und Herschwanken.
So nehmen Trennungsfrist, Einigungszwang und Widerrufsrisiko der neuen »einverständlichen« Scheidung jede Attraktivität. Anwälte vermuten denn auch, daß diese Scheidungsform ins Leere läuft und daß sich ihrer nur solche Paare bedienen werden, die ohnehin seit langem getrennt leben.
Wer sich ohne Trennungsfristen und ohne Pflicht, Einigungspapiere vorzulegen, scheiden lassen will, dem ist mit der Reform nicht gedient. Für die »Neue Juristische Wochenschrift« liegt es nahe, daß Eheleute, die entschlossen sind, »sofort und endgültig auseinanderzugehen«, nach einem Weg suchen werden, die vom neuen Recht »aufgestellten Hindernisse zu umgehen« -- ein Weg zurück.
Denn mit verlogenen Tricks, wie sie bei der Konventionalscheidung nach dem Schuldprinzip gang und gäbe waren, ließe sich die Trennungsfrist des neuen Rechts umgehen. Professor Diederichsen, einer der besten Kenner der Reformgesetze, nimmt denn auch an, daß die Praxis in diese Richtung ausweichen wird, ins »sattsam bekannte Rollenspiel": Es werde »einfach der Wahrheit zuwider von einem Ehegatten behauptet und von dem anderen nicht bestritten, daß die Eheleute bereits ein oder drei Jahre getrennt leben«.
So wäre noch nicht mal der Schandfleck des alten Rechts getilgt, die gerichtlich verbriefte Heuchelei. »Auch in Zukunft«, sagt Anwalt Messmer voraus, »gibt es wieder das verlogene Kasperltheater -- da bleibt alles beim alten.«
Mehr noch: Als Beschleunigungsfaktor dürfte die Lüge nicht nur bei der »einverständlichen« Scheidung wirken, sondern auch im streitigen Prozeß, der die sofortige Scheidung bezweckt; sie ist möglich, »wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde«.
So ein »streitiger« Fall mag wahr sein, er läßt sich ebensogut vortäuschen: Einer, nämlich der Antragsteller, muß Schlimmes vom anderen behaupten, der Antragsgegner muß, wenn er mitspielen will, um die rasche Scheidung sicherzustellen, die Vorwürfe hinnehmen, ob sie nun wahr sind oder nicht.
Mit anderen Worten: Ehepartner, die sich über die Scheidung und alle Folgen einig sind, werden womöglich hinsichtlich der Trennungsfrist schwindeln und behaupten, sie hätten ein Jahr lang »innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt« gelebt. Ehepartner, die sich zwar scheiden lassen wollen, aber über die Folgen keine private Einigung erzielen können, werden womöglich hinsichtlich der Zerrüttung schwindeln.
Das wäre, in zwei Varianten am Gesetz vorbei, die Konventionalscheidung neuen Typs -- wohl wiederum die Masse aller Ehetrennungen. Statistisch kaum ins Gewicht dürften die beiden Scheidungsextreme fallen, die Eheauflösung ohne jegliche Folgenregelung ("isolierte Scheidung") und der sogenannte Härtefall.
Die »isolierte Scheidung« ist nur möglich, wenn die Eheleute keine minderjährigen Kinder und keine Versorgungsrechte haben, wenn sie überdies die Regelung anderer Folgesachen nicht beantragen -- der Fall der jungen Leute also, die noch in die Lehre oder zur Uni gehen, keinen großen Hausrat haben und sich über den 2 CV nicht zu streiten brauchen, weil er schon schrottreif gekauft wurde.
Unter »Härtefälle« will der Gesetzgeber Notsituationen verstanden wissen, die eine Verlängerung der gescheiterten Ehe über die Trennungsfrist von drei Jahren hinaus wegen »besonderer Gründe« oder »außergewöhnlicher Umstände« rechtfertigen. »Außergewöhnliche Umstände« wären beispielsweise »schwere Krankheit« des Antraggegners oder »Alleinlassen zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge«, etwa wenn ein gemeinsames Kind durch einen Unfall querschnittsgelähmt wird.
Aber auch solche Härtefälle haben nach maximal fünf Jahren keine Sperrwirkung mehr. Wenn ein Partner »partout aus der Ehe heraus« will, so Professor Diederichsen, kann er dies spätestens nach fünf Jahren erzwingen, »unabhängig von seinem eigenen (Fehl-) Verhalten oder dem (Wohl-) Verhalten des anderen Ehegatten«.
Letztlich sind es im Normal- wie im Härtefall Termine, die das Scheitern der Ehe belegen, nicht einzelne, genau umschriebene Zerrüttungsumstände; davon ist im BGB nirgendwo die Rede. Der Gesetzgeber verrät nur, wie er das für den einzelnen Unerträgliche vermeiden will -- zum Schutz jener, die durch vorzeitige Scheidung schweren Schaden erleiden würden, wie auch zum Schutz jener, für die das Andauern der Ehe eine »unzumutbare Härte« wäre.
Manche Juristen befürchten schon, daß sich über den Härteparagraphen für die Sofortscheidung wieder altes Recht ins neue einschleichen könnte: Die »unzumutbare Härte ... in der Person des anderen«, die das Gesetz als Kriterium für die Schnellscheidung aufstellt, könne ja nur dargetan werden, wenn der Antragsteller die denkbar massivsten Vorwürfe erhebe -- wie einst die »Eheverfehlungen«.
Diese Argumentation läßt außer acht, daß die Ursachen für das Mißraten einer Ehe sich nicht am Stichtag einer Reform verflüchtigen; daß sich auch die Bezeichnungen solch ursächlicher Umstände ("Ausplaudern ehelicher Intimitäten«, »Teilnahmslosigkeit beim Geschlechtsverkehr") nicht ändern müssen -- nur bekommt das, was einst als Schuldvorwurf ins Urteil einging, einen anderen Stellenwert.
So dürfte eine Ehefrau, deren Mann einen Seitensprung gestanden hat, in Zukunft vor Gericht kaum mit dem Hinweis durchdringen, es sei eine »unzumutbare Härte«, wenn sie nicht sofort geschieden würde. Nach altem Recht wäre es ruck-zuck gegangen, Scheidung wegen Ehebruchs des Mannes. Jetzt müßte sie sich von ihrem Mann trennen und ein Jahr warten.
Auf Verständnis beim Familiengericht dagegen würde sicher eine Frau stoßen, die vorträgt, sie könne keinen Tag länger ertragen, daß der Mann immer andere Freundinnen zu Hause übernachten lasse; sie und ihre beiden Kinder müßten die fremden Frauen dann auch noch am Frühstückstisch ertragen. In diesem Fall wären alte Eheverfehlung und neuer Zerrüttungs-Härtefall wohl deckungsgleich.
Wie es der Gesetzgeber wohlweislich unterlassen hat, das Scheitern der Ehe zu spezifizieren, so hat er auch davon Abstand genommen, das Gedeihen der Ehe zu definieren -- bis auf den Konzessionsparagraphen 1353 BGB, in dem es heißt: »Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.«
Eheliche Lebensgemeinschaft -- das war früher gemeinhin »die Hausfrauen-Ehe« mit fest umrissener Arbeits- und Rollenverteilung: er als »Haushaltungsvorstand«, Namensgeber und Alleinverdiener, sie zuständig fürs Kinderkriegen, Saubermachen und Kochen. Sie bedurfte noch bis 1958 seiner Genehmigung, wenn sie einen Beruf ausüben wollte; ihren Arbeitsvertrag konnte er kündigen, ohne sie zu fragen.
Daß dieses Leitbild von ehedem im Zuge der Eherechtsreform verschwand, war nicht etwa pures Verdienst des Gesetzgebers, sondern angesichts aufkeimender weiblicher Selbstbestimmung gar nicht zu vermeiden. Heute kann die Familie den Namen der Frau tragen, heute muß die Frau nicht Haushalt führen, und der Mann muß auf sie Rücksicht nehmen, wenn sie einen Beruf ausüben will.
Wohl aber ist es dem Gesetzgeber gutzuschreiben, daß er bei der überfälligen rechtlichen Gleichstellung der Frau nicht an die Stelle des einen Ehe-Leitbildes ein anderes setzte -- statt »Hausfrauen-Ehe« nun etwa »Doppelverdiener-Ehe«. Vielmehr ist es den Eheleuten ausdrücklich selber überlassen, was für eine Ehe sie führen wollen, ob Hausfrauen-Modell oder Hausmann-Modell, ob Doppelverdiener-Ehe oder Halbe-halbe-Ehe, mal er, mal sie zu Hause bei den Kindern.
Mit dieser Art der partnerschaftlichen Selbstbestimmung aber überläßt der Gesetzgeber letztlich den Eheleuten auch die Kriterien dafür, wann ihre Ehe gescheitert ist. Er greift erst wieder ein, wenn es um die Folgen geht. Und da beide gleichberechtigt ihre Ehe gestalten konnten, behandelt er sie bei der Scheidung auch wie Geschäftspartner, die, mit gleichen Anteilen versehen, fifty-fifty auseinandergehen.
100 Mark Rente kosten 16 000 Mark.
Nichts macht dies deutlicher als der sogenannte Versorgungsausgleich. Er soll, ähnlich wie der 1958 eingeführte Zugewinnausgleich, die Liquidation der Ehe möglichst gerecht vollziehen helfen. Der Zugewinnausgleich teilt das in einer Ehe erworbene Vermögen zu gleichen Teilen auf, egal wer es nominell verdient hat, sei es das von ihm eingebrachte Arbeitshonorar von 100 000 Mark, sei es der von ihr eingespielte Lottogewinn von 600 000 Mark.
Genau das gleiche bezweckt der Versorgungsausgleich für die dereinst zu erwartende Alterssicherung. Im Jargon der Versicherungsrechtler: Auszugleichen sind Ansprüche aus allen Pflichtversicherungsrenten, Beamtenpensionen, betrieblichen Ruhegeldern und auch aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis, entsprechend dem angesparten Deckungskapital.
Auf den ersten Blick scheint das simpel. Der Ehepartner mit den werthöheren Anwartschaften muß die Hälfte seines Überschusses dem anderen Ehepartner zugute kommen lassen. Helmut Kaltenbach, Direktor bei der BfA: »Hat zum Beispiel der Mann in die Ehezeit fallende Anwartschaften in Höhe von 400 Mark erworben und die Frau solche in Höhe von 100 Mark, so muß der Mann seinen Mehrbetrag von 300 Mark ausgleichen, das heißt, er muß 150 Mark seiner geschiedenen Frau zukommen lassen.«
Sind die Versorgungsanwartschaften bei öffentlichen Rentenversicherungsträgern oder in der Beamtenversorgung entstanden, bedeutet der Ausgleich: Verschiebung von Konto zu Konto. Besteht jedoch nur eine betriebliche Altersversorgung, muß der Mann »durch Begründung von Anwartschaften« ausgleichen, das heißt: bar kaufen, Ratenzahlung erlaubt. Rentenanwartschaften in Höhe von 100 Mark kosten derzeit rund 16 000 Mark.
Gerade solche kostspieligen Fälle charakterisieren am besten den Wandel im Eherecht. Nach Sinn und Zweck der Regelung schlägt der Versorgungsausgleich die Brücke zwischen den Ansprüchen, die Frauen dank eigener Berufstätigkeit vor der Ehe und kraft Arbeitsaufnahme nach der Scheidung selbst erwerben.
Einer der Einwände in der Debatte um dieses Reform-Teilstück lautete, es könnten bei diesem System letztlich nur Minirenten für beide herausspringen, zum Leben zuwenig, zum Sterben zuviel. Ganz auszuschließen ist diese Scheidungsfolge tatsächlich nicht, etwa wenn ein Mann mit lebenslang geringem Einkommen sich nach dreißigjähriger Ehe von seiner Nur-Hausfrau trennt.
Von solchen Ausnahmefällen abgesehen, sieht die Scheidungswirklichkeit anders aus und widerlegt zugleich die Angstvorstellung, nun würden alle Renten halbiert. Da nur die während der Ehe entstandenen Anwartschaften gehälftet werden, bedeutet das nach der Statistik überwiegend: Versorgungsausgleich für sieben Jahre Ehe.
Denn rund 50 Prozent aller Scheidungen werden vor Ablauf von sieben Ehejahren ausgesprochen. Im Durchschnitt haben alle geschiedenen Ehen nicht länger als neun Jahre gehalten; nur fünf Prozent gehen noch nach der Silberhochzeit vor Gericht.
Diese Realität bestimmt den wirklichen Umfang der neuen Ausgleichsregelung. Die Beträge, die von der späteren Rente des Mannes abgezogen und der Frau gutgeschrieben werden, bewegen sieh im Durchschnitt zwischen 100 und 350 Mark pro Monat.
Derlei Einbußen mögen schmerzlich sein für die Männer, unangemessen sind sie nicht. Unbillige Forderungen wurden ausgeschlossen: etwa wenn ein Ausgleichsberechtigter selbst sehr vermögend ist oder wenn er seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Und eine gewichtige Sonderregelung ist auch vorgesehen für jene Fälle, in denen trotz jahrelanger Trennung die Scheidung am Widerspruch der Frau scheiterte.
»In diesen Fällen kann der Familienrichter«, konstatiert Kurt Maier, Leitender Verwaltungsdirektor bei der BfA, »den Ausgleichsanspruch auf Antrag des Verpflichteten auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Teils herabsetzen.« Anders: keine Belohnung für die rachedurstige Ehefrau.
Auch die »19jährige vollbusige Stenotypistin Sabine«, die unlängst in einem Scheidungsdrama der »Bild«-Zeitung als Ehevampir figurierte, kommt nicht auf ihre Kosten. Das Blatt schockte seine Leser mit der Schlagzeile »Frau betrügt ihren Mann trotzdem muß er fünf Millionen zahlen: weil die Scheidung erst nach dem 1. Juli ist.
Sabine, so war zu lesen, habe sieh vor drei Jahren einen Kollegen angelacht, einen kleinen Dicken, mit »1,5(1 Meter Größe und 208 Pfund Gewicht«, wohl wissend, daß er »4,2 Millionen Mark auf dem Postsparbuch und Grundstücke im Wert von vier Millionen« erben würde; nun fordere sie von »Kügelchen« das halbe Erbe.
Er kann es behalten. Denn Ererbtes wird rechtlich behandelt wie in die Ehe eingebrachtes Anfangsvermögen. Es gilt nicht als Zugewinn, der bei Scheidung zu teilen wäre -- eine Regelung, die schon seit Jahren gilt.
Das »Bild«-Märchen wäre nicht der Rede wert, wenn es nicht allenthalben nacherzählt worden wäre Indiz für das dumpfe Unbehagen, das sieh derzeit unter Männern angesichts der Ehereform breitmacht und, so begründet es in vielen Fällen auch sein mag, gegenüber dem Kernstück der Neuerung, dem Versorgungsausgleich, noch am allerwenigsten angebracht wäre. Der Kampf um die Kinder wird heftiger denn je.
Dieser einst besonders umstrittene Teil, den Sachverständige schon mal »ein Stuck aus dem Tollhaus« nannten, ist inzwischen unter Kundigen weitgehend akzeptiert. Auch BfA-Direktor Kaltenbach, anfänglich einer der schärfsten Gegner, sagt heute: »Eine Meisterleistung -- unter dem Aspekt, fast Unmögliches machbar gemacht zu haben.«
Für die am ärgsten Betroffenen einer Scheidung, die Kinder, fiel ein solches Kunststück nicht ab, konnte wohl auch nicht. Rentenansprüche lassen sich, wie kompliziert auch immer, auseinanderdividieren, Familienbindungen lassen sich nicht gerecht teilen, nur zerschneiden.
Zumindest entfällt beim Sorgerecht nun in Zukunft die Verquickung mit dem Schuldurteil von einst: die kurzschlüssige Folgerung, der am Zerwürfnis unschuldige Ehepartner müsse auch der bessere Erzieher sein. Mit der Verschuldensscheidung »fällt«, so die »Familienrechtszeitschrift«, »das Vorrecht des schuldlosen Elternteils auf Zuweisung der Kinder im Scheidungsfall«.
Die Leitlinien setzt der neugefaßte BGB-Paragraph 1671. Darin heißt es:
* »Von einem gemeinsamen Vorschlag der Eltern soll das Familiengericht nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.«
* »Haben die Eltern keinen Vorschlag gemacht oder billigt das Familiengericht ihren Vorschlag nicht, so trifft es die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht.«
Der Familienrichter soll dabei, so empfehlen ihm die Kommentatoren, die »soziale Stellung« des Erziehers und die »Berufsausbildungschancen« der Kinder berücksichtigen, die »Güte der Unterbringung« wie die »Verpflegungsmöglichkeiten« -- »aber noch mehr seelische und geistige Gegebenheiten«.
Insoweit beläßt es das neue Recht aber auch beim alten Dilemma: Die »besseren seelischen und geistigen Gegebenheiten«, das bessere Zuhause also, werden im Zweifelsfall beide Eltern reklamieren. Der Familienrichter muß nach wie vor herausfinden, ob nun die Mutter, wie sie sagt, »natürlich nicht jedem Staubkörnehen hinterherjagt« oder ob sie, wie der Vater behauptet, »die Wohnung regelrecht verkommen läßt«.
Das Gezänk läßt sich durch das neue Recht nicht verhindern, im Gegenteil, es könnte bei der Auseinandersetzung um das Sorgerecht heftiger ausbrechen als je zuvor. Familienrichter fürchten, »daß die bitteren Gefühle, die sich bei der neuen wertneutralen Scheidung nicht entladen können, nun doppelt und dreifach hochkommen, wenn es um die Kinder geht«.
Scheidungsanwälte sehen eine weitere Zuspitzung: die mögliche Benachteiligung des einen oder anderen durch die Dauer des Prozesses. Wenn, so die Befürchtung, die Kinder während der einjährigen Trennungsfrist bei einem Elternteil leben, könnte womöglich der Richter sagen: »Das ist ja gutgegangen, lassen wir es doch dabei.« Mithin müßten die Anwälte ihren Mandanten raten, sich gleich nach Trennung durch eine einstweilige Anordnung das Sorgerecht zu sichern -- ein zweifelsohne streitverschärfendes Moment.
Dabei ist die Mutter, nach wie vor, in einer stärkeren Position. Nach Wegfall des Schuldprinzips soll in erster Linie die elterliche Gewalt dem zugesprochen werden, der »das Kind persönlich betreuen kann«. Das mag zwar auch der Vater oder, wie es im Urteil eines Vormundschaftsgerichtes heißt, mal »die Großmutter sein, die dies im Auftrag des berufstätigen Vaters tut«.
Aber in aller Regel kann immer noch die Mutter am ehesten das Kind »persönlich« betreuen -- auch wenn derzeit rund ein Drittel aller bundesdeutschen Mütter, die Kinder bis zu sechs Jahren haben, erwerbstätig sind: Ist die Mutter Hausfrau, kann sie sich eben deshalb stärker um die Kinder kümmern. Geht sie einem Beruf nach, so muß sie es, unter Doppelbelastung, häufig ebenfalls tun.
Scheidungsrichter und Anwälte sind sich deshalb darin einig, daß auch in Zukunft in den meisten Sorgerechtsfällen die Kinder den Müttern anvertraut werden. Und das neue Unterhaltsrecht trägt dazu bei, die Mütter in ihrem Kampf um die elterliche Gewalt zu bestärken -- die Betreuung der Kinder begründet in jedem Fall zwingend einen Anspruch auf Unterhalt.
Unterhaltszahlungen aber, regelmäßige Bezüge vom geschiedenen Partner, lassen sich nach dem neuen Recht leichter kassieren als je zuvor. Der BGB-Paragraph 1569 konzediert grundsätzlich dem »einen« Ehegatten, der »nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann«, einen Anspruch gegen den »anderen« -- als ob es mal er, mal sie sein könne. Anwälte empfehlen
für die Zukunft: Eheverträge.
Zugeschnitten aber ist das Gesetz auf die Frau. Um die »erhebliche Benachteiligung des haushaltführenden Ehegatten, in der Regel also die Frau«, zu beseitigen, empfahl der Rechtsausschuß des Bundestages, wie die Regierung, seinerzeit ein Unterhaltsrecht« das dem »Schwächeren nach der Scheidung einen wirksamen wirtschaftlichen Schutz bietet«.
Während das Scheidungsrecht sonst darauf angelegt ist, die Beziehungen der Eheleute mit glattem Schnitt zu trennen, verkehrt sich diese Intention bei den Unterhaltsregelungen ins Gegenteil: Zahlungsverpflichtungen auf mitunter lange Zeit (im Durchschnittsfall ein Drittel des Nettoeinkommens des Zahlers).
Das war einmal ganz anders gedacht. »Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen« -- so formulierte 1970 der damalige Justizminister Gerhard Jahn den Kern der beabsichtigten Reform, die schon vom Bild der emanzipierten Frau ausging: selbstbewußt und berufstätig, gleichberechtigte Partnerin in der Ehe.
Von dieser Grundidee -- Unterhalt nur »als Hilfe zur Selbsthilfe« -- ist so gut wie nichts übriggeblieben. Unter dem Druck von Kirchen und Frauenverbänden, Abgeordneten und »Bild«-Leserinnen ist es genau andersherum gekommen. Die »Härtefälle«, die einmal als Ausnahme gedacht waren, machen nun den ganzen Katalog der Unterhaltsumstände aus.
Anspruch auf Unterhalt haben künftig alle »berechtigten« Partner -- das sind noch immer fast nur Frauen,
* die »wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes« nicht erwerbstätig sein können; > die wegen ihres »Alters« oder »wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche« nicht mehr arbeitsfähig sind;
* die zwar erwerbstätig sind, aber nicht so viel verdienen, daß sie sich die aus ihrer Ehe gewohnten »Lebensverhältnisse« leisten können;
* die wegen der Ehe »eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen« haben und nun weiterlernen wollen;
* die sich »fortbilden oder umschulen« lassen, »um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind«;
* die »nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermögen« -- wobei die »Angemessenheit« abhängig gemacht wird von »der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand« sowie von den »ehelichen Lebensverhältnissen« und der »Dauer der Ehe«. Im Umkehrschluß läßt sich das knapper sagen: Alle Frauen haben Unterhaltsansprüche -- es sein denn, sie wären nur sehr kurz und kinderlos verheiratet gewesen, oder sie kehrten gern ins Berufsleben zurück, um dort ihren Unterhalt selber zu verdienen.
Die Ehemänner kämen logischerweise nur dann zu Unterhalt, wenn sie in der Lage der Frauen von heute wären: also immer noch ökonomisch abhängig vom allein oder doch besser Verdienenden, vorwiegend oder zusätzlich mit Haushalt und Kindererziehung betraut.
Darauf wohl hebt Kurt Maier ab, Rechtsexperte der BfA, wenn er das Reformwerk als »Zukunftsgesetz« qualifiziert, »das in vielen Fällen soziale Tatbestände voraussetzt, die im Alltag überhaupt noch nicht existieren. Meistens hinkt der Gesetzgeber sozialen Entwicklungen nach; hier aber hat er ein Zukunftsbild geschaffen. In der deutschen Normalfamilie ist nämlich die völlige Gleichberechtigung und die damit verbundene Gleichverpflichtung, von der das neue Eherechtsreformgesetz ausgeht, keinesfalls bereits der Normalfall.«
Und eben deshalb wird westdeutschen Ehemännern unversehens bewußt« daß diesmal zu ihren Lasten ein Wechsel auf die Zukunft ausgestellt worden ist. Wie sich einst zu Beginn der Reform-Diskussion Anfang der siebziger Jahre die Frage stellte, ob »die Frauen büßen« müßten (SPIEGEL 49/1970), drängt sich nun den Männern auf, daß sie dran glauben sollen.
Vom 1. Juli an ist der Fall der Fälle nicht mehr nur Vision: Nach 20 Jahren Ehe packte die Nur-Hausfrau, 38, ihre Koffer und verläßt den Ehemann, 42, sowie die Kinder, 12 und 18, weil sie »das patriarchalische Gebaren des Hausherrn« satt hat. Ihr steht das halbe Haus zu, das sie gerade verlassen hat. Sie bekommt die Hälfte des Rentenanspruchs gutgeschrieben, den er erworben hat. Für die Dauer der wiederaufgenommenen Ausbildung als Röntgenassistentin hat er Unterhalt in Höhe von 700 Mark monatlich zu leisten. Nur ihren Anspruch aufs Sorgerecht für die beiden Söhne weist das Familiengericht ab; für die Kinder soll der Vater aufkommen dürfen.
Das mag selten vorkommen, eine Karikatur ist es nicht. Daß eine Frau, die bislang gezwungen war, eine leere oder lästige Ehe nur aus wirtschaftlichen Gründen aufrechtzuerhalten, sich von dieser Last befreit, nimmt das Gesetz in Kauf. Früher hätte sic nicht einmal ausziehen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, wegen »böswilligen Verlassens« schuldig geschieden zu werden; kein Pfennig hätte ihr zugestanden.
Das männliche Unbehagen an der neuen weiblichen Dispositionsfreiheit liegt ganz. gewiß daran, daß in extremen Fällen tatsächlich eine Laune genügt, um die Wirtschaftsgemeinschaft Ehe aufzukündigen und sich auszahlen zu lassen. Genau diese Bruchstelle macht das Recht fragwürdig: Zwar kann auch der Mann desertieren, doch er muß, heute wie früher, alle wirtschaftlichen Konsequenzen auf sich nehmen. Für die Frau dagegen ist, anders als früher, der Schritt fast ohne Risiko; sie kann nur gewinnen.
Dieser Zustand irritiert so sehr, daß seit kurzem in Fachzeitschriften und bei Podiumsdiskussionen eine ganz neue Perspektive ins Gespräch kommt: Man fragt sich unter Juristen, ob es in Zukunft nicht besser sei, die Ehe beim Notar zu schließen -- mit Ehevereinbarungen, die das neue Scheidungsrecht samt Folgen unterlaufen.
Ein solcher Vertrag könnte Ideelles wie Materielles festlegen: Soll die Karriere des einen oder des anderen Partners Vorrang haben? Wie soll über einen Wohnsitzwechsel entschieden werden? Wie werden Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung geregelt? Wie soll das beiderseitige Einkommen auf den Familienunterhalt und die Vermögensbildung verteilt werden?
Ein solcher Ehevertrag bietet laut Rechtskenner Diederichsen »die unschätzbare Möglichkeit. sich über drohende Konflikte im vorhinein Klarheit zu verschaffen und so Enttäuschungen« vorzubeugen. Der Professor sieht überdies eine »praktische Bedeutung« der Vereinbarungen darin, »daß sie einen maßgeblichen Hinweis darauf geben könnten, wann diese Ehe im Sinne des neuen Rechts als gescheitert angesehen werden muß«.
Gelegentlich tauchen in Ratgeber-Broschüren »für die Anwaltspraxis« schon Muster auf -- mit Vorgedrucktem wie: »Wir schließen für unsere Ehe fernerhin ausdrücklich den Versorgungsausgleich aus.« Und schon melden sich in den Kanzleien, wie der Münchner Anwalt Messmer weiß, Leute mit den »verrücktesten« Ideen:
»Da wollen Partner, die noch gar nicht verheiratet sind, vertraglich festlegen, wer im Falle der Scheidung die elterliche Gewalt erhalten soll -- wohlgemerkt für die noch nicht gezeugten und noch nicht geborenen Kinder.«