Gericht erlaubt "Überkreuztickets" / Schadensersatz für Lufthansa-Kunden
Bei ihrem Versuch, den Verkauf sogenannter Überkreuz-Tickets einzudämmen, hat die Deutsche Lufthansa einen Rückschlag erlitten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln (AZ 117 C 269/04) muss die Airline einen Passagier auch dann ohne Aufpreis befördern, wenn er den ersten Abschnitt eines Flugscheins nicht genutzt hat und nur den Rückflug antreten will. Hintergrund: Seit immer mehr Privat- und Geschäftsreisende sparen müssen, buchen sie statt eines teuren, regulären Return- Tickets lieber zwei billige Flugschein-Pakete, die das Wochenende einschließen. Die jeweils nicht benötigten Abschnitte lassen sie verfallen � und fliegen dennoch günstiger. Um den angeblichen Missbrauch einzudämmen, der dem Konzern nach eigenen Angaben zweistellige Millioneneinbußen pro Jahr beschert, mahnt die Lufthansa neuerdings Reisebüros ab, die solche Flugscheine ausstellen, und verlangt von Passagieren für den Transport nicht selten nachträglich einen Aufpreis. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Köln dürfte es dem Konzern künftig deutlich schwerer fallen, den Zuschlag einzutreiben. Die zuständige Richterin sprach einem Lufthansa-Kunden Schadensersatz zu, der ein günstiges Rückflugticket von Frankfurt nach Dresden gekauft hatte, den Hinflug aber nicht nutzte und deshalb einen komplett neuen Rückflugschein erwerben sollte. Lufthansa-Strategen erwägen nun einen Musterprozess, um sich die umstrittenen Praktiken zum Schutz ihrer regulären Vollzahler-Tarife absegnen zu lassen.