Gericht rügt V-Mann-Praxis des Verfassungsschutzes
Für ihren laxen Umgang mit sogenannten Vertrauensleuten haben sich die Verfassungsschützer einen herben gerichtlichen Rüffel gefangen. Das Landgericht Cottbus, vor dem sich ein V-Mann und sein V-Mann-Führer verantworten mussten, weil sie Neo-Nazi-CDs ("Noten des Hasses") in Umlauf gebracht hatten, hat die Rechtfertigung der Geheimdienstler für Straftaten von V-Leuten für nichtig erklärt. Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz Heinz Fromm und seine Kollegen in den Ländern hatten Delikte ihrer Spitzel unter Hinweis auf Paragraf 86 Absatz 3 des Strafgesetzbuches für legitim erklärt. Danach ist das Verbreiten verfassungsfeindlicher Symbole dann erlaubt, wenn es "der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft" dient. Bei einer restriktiven Auslegung dieses Paragrafen, hatte Fromm gewarnt, wäre der Einsatz von V-Leuten beim Kampf gegen Extremismus und Terrorismus nicht mehr sinnvoll. Die Cottbuser Richter entschieden nun, dass der Paragraf nicht "das Begehen sogenannter szenetypischer Straftaten durch Vertrauensleute des Verfassungsschutzes" rechtfertige. Es müsse jeglicher Eindruck vermieden werden, eine rechtsstaatswidrige Entwicklung würde geduldet. Der Beschluss ist rechtskräftig.