Maßregelvollzug: Schuld und Sühne bei Bewusstseinsausfall - DER SPIEGEL
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Maßregelvollzug Schuld und Sühne bei Bewusstseinsausfall

Schuldunfähige Straftäter mit schweren psychischen Störungen oder extremen Suchtkrankheiten werden in Deutschland im Maßregelvollzug untergebracht. Hinter Schloss und Riegel sollen die Gesetzesbrecher therapiert werden und ein Bewusstsein für die Schwere ihrer Tat entwickeln.
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Ein vom Gericht bestellter Gutachter muss zunächst die Schuldfähigkeit des Angeklagten prüfen: Seine Beurteilung unterscheidet zwischen schuldfähig, vermindert schuldfähig, schuldunfähig und psychisch krank. Das Gericht erstellt außerdem eine Prognose darüber, ob ein Mensch auf Grund seiner Störung weitere Straftaten begehen wird oder nicht. Neben der Anordnung des Maßregelvollzugs kann das Gericht eine zusätzliche Strafe verhängen.

Ist die volle Schuldfähigkeit nicht gegeben, werden die verurteilten Straftäter an die zuständigen Fachkliniken überstellt. Hier leben sie unter strengen Sicherheitsvorkehrungen und nehmen an verschiedenen Therapie- und Resozialisierungsprogrammen teil. Besserung und Sicherung lauten hier die Ziele - eine intensive Auseinandersetzung mit dem Delikt soll bei den Tätern ein Bewusstsein für die Straftat zu erzeugen und daraufhin wirken, dass der Patient nach seiner Entlassung straffrei bleibt.

Menschen mit gravierenden psychischen Störungen wie Schizophrenie, depressiven Psychosen oder schweren Persönlichkeitsstörungen werden in die forensische Psychiatrie eingewiesen. Auch Täter mit hirnorganischen Störungen oder verminderter Intelligenz werden hier aufgenommen. Alkohol-, Rauschgift- oder Medikamentenabhängige gehen in eine Entziehungsanstalt, soweit eine solche Behandlung als aussichtsreich gilt.

Die Rahmenbestimmungen für den Maßregelvollzug sind seit 1977 im Strafvollzugsgesetz verankert. Das Maßregelvollzuggesetz bestimmt die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ebenso wie den Therapieablauf, die Gutachtenerstellung oder mögliche Vollzugslockerungen. Letztere erfordern eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die oft erst nach jahrelanger Therapie gegeben sind.

Beurlaubung, Einzel- oder Gruppenausgang werden nur dann gewährt, wenn ein Behandlungsteam den Vorschlag macht, sowie Therapieerfolge bewertet und eine Risikoeinschätzung vorgenommen wurden. Externe Gutachter müssen die Patienten ebenso beurteilen wie eine interne Fachgruppe. Auch der Abteilungsleiter und die Betriebsleitung müssen zustimmen, bevor die Bedingungen der Lockerungen klar umrissen werden können.

Im Gegensatz zum Strafvollzug ist die Unterbringung im Maßregelvollzug nicht zeitlich befristet. Hier entscheiden allein die persönliche Entwicklung des Patienten, seine Lernfähigkeit und die individuellen Therapiefortschritte über die Dauer des Aufenthaltes. Im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt bleiben die Patienten im Durchschnitt sechs Jahre, bevor sie in die Gesellschaft entlassen werden.