Beispiele aus der Rechtsprechung Tauben auf dem Dach
Handelt es sich um Brief- oder Zuchttauben, können sie geduldet werden. Die gemeine Taube allerdings ist vielerorts zum Abschuss oder zur Vergiftung freigegeben und bei übermäßigem Auftreten sogar ein Grund zur Mietminderung. Anfang Juni 1999 befand das Oberlandesgerichts Oldenburg über die "Zumutbarkeit frei fliegender Tauben bei kleinformatigen Grundstücken". Das Urteil wurde von den Taubenfreunden der gesamten Republik mit großer Erleichterung aufgenommen: 35 Tiere darf ein Hobby-Taubenzüchter in einem Wohngebiet fliegen lassen, weitere 60 Tiere zu Zuchtzwecken in Schlägen halten. Nach Überzeugung der Richter führt die Zahl von 35 Flugtauben noch nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen eines Nachbarn.
Anders hatte ein halbes Jahr vorher das Verwaltungsgericht Mannheim entschieden. Nach Ansicht der Richter stellte der Bauantrag für einen 36 Quadratmeter großen Taubenschlag in direkter Nähe zum Nachbargrundstück eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Lebensqualität dar. Ob in anderen Teilen des Bundesgebiets größeres Taubenanlagen auch in allgemeinen Wohngebieten traditionell üblich seien, fanden die Richter unerheblich. (Az: 3 S 3136/96)
Im September 2000 gab das Amtsgericht Pforzheim einer Klägerin Recht, die ihre Miete wegen der Belästigung durch Tauben um 30 Prozent gekürzt hatte. Nach Ansicht des Gerichts gingen von den nistenden Vögeln erhebliche Beeinträchtigungen wie eine starke Verschmutzung der Fenster, der Simse und des Dachgiebels aus. Hinzu kämen Geruchs- und Lärmbelästigung sowie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Mieters. Damit werde der Gebrauchswert der Wohnung geschmälert.