Beispiele aus der Rechtsprechung Wegerecht als Baumaßnahmenblocker
Wider den Erstbezug hat die deutsche Justiz das Wegerecht gesetzt, und das kennt im Zweifelsfall keine Gnade. So geschehen vor drei Jahren in Lembeck in Westfalen: Ein Bauherr wollte bauen, hatte aber nicht mit seinem Nachbarn gerechnet. Der beanspruchte das alleinige Wegerecht für sich. Zwar genehmigte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen letztendlich den Bau. Der Beginn der Arbeiten hatte sich bis dahin aber um Monate verzögert.
Das Straßen- und Wegerecht für öffentliche Straßen in Deutschland ist auf Länderebene geregelt. Für Bundesfernstraßen gilt das Bundesfernstraßengesetz. Die Verkehrsadern werden durch öffentliche Widmung zu öffentlichen Straßen. Der Gebrauch dieser Straßen ist allen Bürgern im Rahmen der Verkehrsvorschriften gestattet. Über diesen Gemeingebrauch hinaus bedarf die Nutzung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in diesem Fall des Bundes oder der Länder, je nachdem, wer die betreffenden Straßen baut und unterhält.
Im Privatbereich gilt: Kann ein Nachbar ein Wegerecht beanspruchen, so bedeutet dies noch lange nicht, daß er auf dem fremden Grundstück auch parken darf. Mit dieser Entscheidung beendeten Paderborner Richter den Streit zweier Nachbarn über die Nutzung einer gemeinsamen Zufahrt. Das eingetragene Wegerecht beinhalte lediglich die Erlaubnis zum Befahren der Straße, keinesfalls jedoch das Parken. Im übrigen dürfe an dieser Stelle mit dem Fahrzeug nicht einmal zum Be- und Entladen gehalten werden, so die Richter. (AG Paderborn 2000-06-28 54 C 188/00)
Den Zorn mallorkinischer Wanderer zog sich Claudia Schiffer zu. Sie ließ ihre Finca samt Grundstück einzäunen, weil dort ständig Wanderer unterwegs waren. Die waren wenig begeistert und malten "Schiffer raus"-Schriftzüge auf die Hauswände. Das Supermodell wehrte sich auf seine Weise: Die Schiffer ließ Zäune errichten. Die allerdings mussten demontiert werden, denn die Zugereiste hatte zwar das Grundstück gekauft, das Wegerecht aber blieb der Insel-Regierung vorbehalten.