Beispiele aus der Rechtsprechung Nur die lauten Frösche müssen gehen
Manchmal steht der Naturschutz dem Ruhebedürfnis von Anrainern im Weg. So dürfen einmal eingesetzte Frösche nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde wieder entfernt werden.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?
Die Behörde kann auf Antrag des Teichbesitzers und der Nachbarn eine Ausnahmegenehmigung erlassen, wenn das Quaken zur unzumutbaren Qual für alle wird. Wenn die Behörde nicht mitspielt, müssen die einmal angesiedelten Frösche bleiben. In einem Fall wurde ein Lärmpegel von bis zu 64 Dezibel gemessen. Zumutbar wären höchstens 45 Dezibel gewesen. Allerdings dürfen die Frösche nicht getötet oder der Teich einfach trocken gelegt werden. In Betracht kam nur eine Umsiedelung. (Beschluss des Bundesverwaltungsgericht 6B 133/98)