Airbus A 380: Verfassungsgericht weist Eilantrag der Gegner ab - DER SPIEGEL
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Airbus A 380 Verfassungsgericht weist Eilantrag der Gegner ab

Die Naturschützer haben in ihrem Kampf gegen die geplanten Airbus-Produktionsstätten in Hamburg eine weitere Niederlage erlitten. Das Bundesverfassungsgericht wies ihre Forderung nach einem Baustopp zurück.
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Karlsruhe - Die Karlsruher Richter wiesen den Eilantrag der Naturschützer am Dienstag als unzulässig ab. Ihnen stehe weder nach hamburgischem noch nach europäischem Recht eine eigene Klagebefugnis zu, hieß es zur Begründung.

Die Naturschützer wollen verhindern, dass für die geplante Produktion des Großraumflugzeuges A 380 die ökologisch wertvolle Elbbucht Mühlenberger Loch zugeschüttet wird. Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte am 20. Februar mit einer Eilentscheidung den Weg für das Projekt freigemacht. In Karlsruhe sind noch weitere Verfassungsbeschwerden gegen das Projekt anhängig.

Der Verein zum Schutz von Hamburgs Elbregion und der Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs hatten sich in ihrem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung darauf berufen, dass das Gebiet - ein Süßwasserwatt mit zahlreichen Vogelarten - bei der EU-Kommission sowohl nach der Vogelschutzrichtlinie als auch nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie als schützenswerte Fläche gemeldet sei. Auch der Hamburger Senat hatte das Mühlenberger Loch 1982 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, hob allerdings im vergangenen Jahr den Schutz der nun für die Airbus-Produktion vorgesehenen Teilfläche von 170 Hektar wieder auf.

Nach den Worten der 1. Kammer des Ersten Senats haben Verbände in Hamburg zwar ein eigenes Klagerecht, wenn es um Naturschutzgebiete und Nationalparks geht, nicht aber bei den als weniger schützenswert eingestuften Landschaftsschutzgebieten. Ähnliches gelte nach Auffassung der Verwaltungsgerichte - die sich auf den Europäischen Gerichtshof berufen hätten - bei der Vogelschutz- und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Sie dienten allein dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Natur, begründeten aber keine individuell einklagbaren Rechte für Privatpersonen oder Verbände. Gegen diese Begründung der Gerichte sei nichts einzuwenden, zumal das Bundesverfassungsgericht in europarechtlichen Zuständigkeitsfragen nur eindeutige Fehlentscheidungen korrigieren dürfe.