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STEUERN Alles anders

Alleinerziehende werden vom Bonner Finanzministerium zukünftig noch mehr benachteiligt. *
• aus DER SPIEGEL 43/1984
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Wann immer sich die Gelegenheit bietet, redet Helmut Kohl darüber, wie er zukünftig die Familien von Steuern entlasten will. »Wer Kinder hat«, so der Kanzler, »soll weniger Steuern zahlen als derjenige, der keine Kinder hat.«

Doch da gibt es bei den regierenden Christdemokraten Unterschiede. Nur wer in einer Ehe lebt, die regierungsamtlich »intakt« genannt wird, darf sich auf Steuervergünstigungen für den Nachwuchs freuen. Geschiedene mit Kindern bekommen kaum etwas ab; Zahlväter werden am Ende sogar noch schlechter dastehen als jetzt.

Fast unbemerkt hat Finanzminister Gerhard Stoltenberg ein Stück geistigmoralischer Erneuerung im Steuerrecht verwirklicht. Bisher werden der Kinderfreibetrag von 432 Mark und die zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbeträge von 900 Mark dem geschiedenen Elternteil, bei dem das Kind lebt, voll, dem anderen Elternteil zur Hälfte gewährt. Für dasselbe Kind werden die steuerlichen Nachlässe auf den Nachwuchs also eineinhalbfach zugestanden.

Das macht auch Sinn. Denn Geschiedene verlieren die Steuervorteile Verheirateter; sie haben in der Regel aber gleichzeitig höhere Aufwendungen für die Kinderaufzucht.

Das alles soll nun von 1986 an anders werden.

Weil »die Benachteiligung intakter Familien vermieden werden muß«, schaffte Gerhard Stoltenberg den Steuervorteil für Kinder geschiedener Eltern kurzerhand ab. Christdemokratische Familienideologie siegte über den ersten Grundsatz des Steuerrechts: Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Stoltenbergs steuerliche Familienrechnung sieht so aus: Für Kinder aus vollständigen Familien wird zukünftig der Freibetrag von 432 auf 2484 Mark erhöht. Ersatzlos entfallen die Sonderausgabenhöchstbeträge von 900 Mark. Das ergibt ein Reform-Plus fürs Kind von 1152 Mark.

Die geschiedene Mutter dagegen muß sich künftig den Kinderfreibetrag von 2484 Mark mit dem Zahlvater teilen. Sie kann also nur einen Freibetrag von 1242 Mark geltend machen. Gleichzeitig werden auch ihr die bisherigen Vergünstigungen von insgesamt 1332 Mark gestrichen.

Damit die geschiedenen Mütter nach der großen Reform nicht schlechter dastehen als vorher, ließ sich Stoltenberg in den Koalitionsgesprächen von den Freidemokraten bewegen, den Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit Kindern um 324 Mark auf 4536 Mark zu erhöhen.

Auf diese Weise springt unter dem Strich für die geschiedenen Mütter mit Kind doch noch ein kleines Plus von 234 Mark an Steuerfreibetrag heraus. Für ein Kind aus vollständigen Familien gibt es jedoch 1152 Mark.

Noch schlechter kommen die Zahlväter weg. Sie können bisher für jedes Kind die Hälfte des Kinderfreibetrags von 432, also 216 Mark, die Hälfte des Sonderausgabenhöchstbetrags für Kinder von 900, also 450 Mark, sowie einen »Kontaktfreibetrag« von 600 Mark steuermindernd geltend machen. Der Kontaktfreibetrag war 1978 eingeführt worden, weil, so die damalige Gesetzesbegründung, den Zahlvätern »nach allgemeiner Lebenserfahrung, insbesondere durch Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses«, Mehrbelastungen entstehen.

Das soll nun nicht mehr wahr sein. Stoltenberg hat nicht nur die hälftigen Sonderausgabenhöchstbeträge sowie die Hälfte des alten Kinderfreibetrages, sondern auch den Kontaktfreibetrag gestrichen. Ergebnis: Bisher konnten die Zahlväter 1266 Mark vom Einkommen steuerlich absetzen, von 1986 an nach »der größten Steuerreform aller Zeiten« (Kohl) nur noch 1242 Mark (die Hälfte des neuen Kinderfreibetrags von 2484 Mark).

Selbst der sonst stets auf Konsens mit dem Finanzminister bedachte Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag, der Freidemokrat Hans Gattermann, protestierte gegen diese Variante der Familienpolitik. Stoltenberg habe den Kontaktfreibetrag ohne ausdrückliche Zustimmung des Kabinetts gestrichen. Es müsse doch zumindest gelten, daß sich kein Steuerpflichtiger nach der Reform schlechter stünde als vorher.

Die Feinarbeit, die der Finanzminister bei der Besteuerung der »nicht intakten Familien« leistete, paßt in die Linie, die Stoltenberg bei der Besteuerung geschiedener und verwitweter Eltern seit langem verfolgt: Seit fast zwei Jahren enthält er Alleinstehenden mit Kindern vor, was denen rechtlich zusteht.

Im November 1982 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, die

Alleinerzieher seien gegenüber Normalfamilien steuerlich benachteiligt, weil »außergewöhnlich belastet«. Ihnen müßten höhere steuerliche Kinderbetreuungskosten zugebilligt werden.

Stoltenberg ließ sich Zeit mit einem neuen Gesetz. Die Finanzbehörden in den Ländern wies er an, steuerliche Ansprüche von Alleinstehenden mit Kindern aufgrund außergewöhnlicher Belastungen erst mal abzulehnen. Zum 1. Januar 1985 - dem Ende der von den Verfassungsrichtern eingeräumten Übergangsfrist - werde eine Sonderregelung wirksam.

Seit dem Frühjahr dieses Jahres hängt der dafür erforderliche Gesetzentwurf im Bundestag. Was da gewährt werden soll, erscheint auf den ersten Blick ganz großzügig. Alleinstehende können demnach für den Betreuungsaufwand ihrer Kinder unter 16 Jahren folgende Höchstbeträge steuerlich geltend machen: 4000 Mark für das erste und 2000 Mark für jedes weitere Kind.

Im Gegensatz jedoch zur bisherigen Regelung bei den Kinderbetreuungskosten wird der Betreuungsaufwand nicht pauschal abgegolten; er muß vielmehr vom Steuerzahler nachgewiesen werden. Dabei darf Aufwand für »Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen« nicht absetzbar sein.

Das heißt: Nur wer eine entsprechend hohe Ausgabe belegt, etwa durch Engagement eines Kindermädchens, wird die Steuererleichterung auch nutzen können. Die Mehrzahl alleinerziehender Eltern, die sich fremdes Hilfspersonal nicht leisten kann, hätte nichts von dem Bonus für Alleinerziehende.

Völlig willkürlich hat Stoltenberg die Altersgrenze für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten bei 16 Jahren gezogen. Diese Grenze hat wenig mit dem Verfassungsgerichtsurteil von 1982 zu tun.

Die Karlsruher Richter sahen insgesamt die außergewöhnlichen Belastungen der Alleinstehenden mit Kindern als steuerlich nicht genügend berücksichtigt an. Eine Mutter mit einem 17jährigen Gymnasiasten kann wohl schwerlich finanziell geringer belastet sein als die Mutter eines fünfjährigen Kindes. Stoltenberg führt das merkwürdige Argument an, die Betreuung von Kindern sei mit 16 beendet.

Die neue Altersgrenze widerspricht auch der bisherigen Gesetzgebung. Kindergeld nämlich wird auf Antrag bis zum Alter von 27 Jahren gewährt, solange nämlich das Kind noch in der Ausbildung steckt.

Will Stoltenberg seinen Gesetzentwurf so durchpauken, wie er ihn vorgelegt hat, wird der Finanzminister sich bald wieder mit der Materie befassen müssen. Der Verband Alleinstehender Mütter und Väter hat für diesen Fall erneut Verfassungsbeschwerde angekündigt.

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