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FRÜHINVALIDITÄT Beängstigend deutlich

Immer mehr Bundesbürger geben vorzeitig Beruf und Arbeit wegen Krankheit auf. Die Rechtsprechung fördert die zunehmende Invalidität.
• aus DER SPIEGEL 38/1981
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Rund zwölf Milliarden Mark gaben die Rentenversicherungsträger im vergangenen Jahr für das aus, was der Gewerkschaftssekretär Bodo Scharf beim DGB-Bundesvorstand ein »stets gegenwärtiges Risiko in einer kapitalistisch geprägten Industriegesellschaft« nennt: für vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus Berufs- und Erwerbsleben wegen Frühinvalidität.

Deutschlands Rentenversicherte, so scheint es, fühlen sich den Belastungen des Arbeitslebens immer weniger gewachsen. Denn seit Jahren steigt der Anteil jener Lohn- und Gehaltsempfänger, die vor Erreichen des 63. Lebensjahres (Beginn des flexiblen Altersruhegeldes) wegen gesundheitlicher Einschränkungen die Arbeit aufgeben.

Diesen Eindruck wenigstens vermitteln die Zugangszahlen der frühinvaliden Arbeiter-Neurentner im Verhältnis zu den insgesamt ermittelten Neurentnern dieser Versicherten-Gruppe. 1974 etwa erhielten 40,3 Prozent der in diesem Jahr ausgeschiedenen männlichen Arbeiter eine Invalidenrente wegen vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, 1979 betrug der Anteil 56,7 Prozent (von insgesamt 178 160 Neurentnern).

Da zuletzt weitere 7,1 Prozent der Erstrentner von jener Sonderregelung Gebrauch machten, die ein vorzeitiges Altersruhegeld für 60jährige vorsieht, wenn sie in den voraufgegangenen 18 Monaten zwölf Monate arbeitslos waren, erreichte nur mehr jeder dritte Arbeiter das Pensionsalter 63.

Schuld an dieser Entwicklung ist nach Ansicht der Gewerkschaften vorrangig die Arbeitswelt. »Individuelle Bedürfnisse«, so der DGB-Sekretär Scharf, »gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen, freie Persönlichkeitsentfaltung am Arbeitsplatz und gesamtgesellschaftliche Erfordernisse« seien in der Wirtschaft weitgehend »mißachtete Gestaltungsprinzipien«. Rentabilitätsdenken und Kostenkalkül herrschten vor.

Die von Gewerkschaftsfunktionären täglich wiederholte Behauptung, die wesentliche Ursache der zunehmenden Invalidisierung sei in der Arbeitswelt zu suchen, ist freilich nicht beweisbar. Tatsächlich ist der steigende Anteil der S.38 Invaliden an den Neurentnern zum nicht geringen Teil durch Veränderungen im Altersaufbau der Bevölkerung erklärbar. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1916 bis 1919, die derzeit Altersrenten beantragen, gehören den geburtsschwachen Kriegsjahrgängen an, während die Gruppe der nach 1920 Geborenen -- als potentielle Frührentner -- sehr viel stärker besetzt ist. Mithin muß der Anteil der Frührentner bei sinkendem Gewicht der Vergleichsbasis, nämlich der Altersrentner, steigen.

Mangels genauer statistischer Erhebungen -- etwa der Invalidisierungshäufigkeit für jeden einzelnen Jahrgang -- sind exakte Aussagen nicht möglich. Gleichwohl ist die Tendenz zu verstärkter Frühinvalidität unverkennbar. »Mit beängstigender Deutlichkeit«, so konstatierte Helmut Kaltenbach, geschäftsführender Direktor der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zeige sich »eine gewaltige Verschiebung im Rentenantragsverhalten in Richtung einer früheren Inanspruchnahme«.

Nach Berechnungen der BfA gingen 1970 rund sieben Prozent der 60jährigen Arbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente, 1979 aber waren es mehr als elf Prozent. Ähnlich stark stieg die Frühinvalidität bei 61- und 62jährigen. Auch bei den Frauen, vorwiegend in der Arbeiterrentenversicherung, war die Inanspruchnahme von Invalidenrenten 1979 »gravierend größer« (Kaltenbach) als 1970 (siehe Graphik).

Die Ursachen des Invalidenbooms sind in Einzelpunkten umstritten oder nicht erforscht. Fest steht jedenfalls, daß die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die verschlechterte Lage S.39 am Arbeitsmarkt das Heer der Frührentner kräftig verstärkt hat.

Laut Reichsversicherungsordnung hat ein Arbeitnehmer, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent eingeschränkt ist, Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU). Ist seine Arbeitsfähigkeit derart reduziert, daß er nicht mehr als ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze verdienen kann, besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Diese ist um die Hälfte höher als die Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Da es in der Wirtschaft jedoch an Teilzeitarbeitsplätzen mangelt, an denen die nur noch halbschichtig (vier Stunden am Tag) einsetzbaren Berufsunfähigen beschäftigt werden können, müssen die Rentenanstalten laut Beschluß des Bundessozialgerichts, zuletzt vom 10. Dezember 1976, auch diesen Versicherten die volle Erwerbsunfähigkeitsrente zahlen (auf die sie laut Gesetz gar keinen Anspruch haben), falls Teilzeitarbeit nicht zu vermitteln ist.

Dies gilt freilich nicht für jene Berufsunfähigen, die etwa in ihrer alten Firma durch Umsetzung einen neuen Platz finden. So tritt das Kuriosum ein, daß bei sonst gleichen gesundheitlichen Einschränkungen unterschiedlich hohe Renten gewährt werden, je nachdem ob der Antragsteller einen Arbeitsplatz hat oder nicht.

Die an der konkreten Lage des Arbeitsmarktes orientierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verschafft sogar jenen Arbeitnehmern eine Rente wegen völliger Erwerbsunfähigkeit, die nicht einmal die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllen. Beinahe regelmäßig erhalten Arbeitnehmer, denen etwa wegen rheumatischer Beschwerden eine gesundheitliche Einschränkung von zwei Stunden am Tag (25 Prozent) bescheinigt worden ist, die Vollrente, wenn ihnen kein geeigneter Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann.

Andere Beschäftigte dagegen, deren Gesundheitszustand doppelt so stark beeinträchtigt ist, können keinerlei Ansprüche geltend machen und müssen unverändert acht Stunden täglich ihren Beruf ausüben, weil sie einen Job haben und die Voraussetzung für den Empfang einer Berufsunfähigkeitsrente gerade noch nicht erfüllen.

Angesichts dieser Rechtsprechung ist es kein Wunder, daß der Anteil der Erwerbsunfähigen gegenüber den nur Berufsunfähigen von Jahr zu Jahr immer größer wird. Kamen auf einen Berufsunfähigen ehedem drei Erwerbsunfähige, so sind es derzeit über 15: etwa 94 Prozent dieser Rentenart. Die BU-Rente, so schrieb Eugen Müller von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, sei »praktisch obsolet« geworden.

Zwar erklärte das Bundessozialgericht in seinem Grundsatzbeschluß, die S.42 Antragsteller müßten ein Jahr lang den Arbeitsämtern zwecks Vermittlung in sogenannte Verweisungsberufe zur Verfügung stehen, ehe die Vollrente durchschlägt. Aber die Vermittlungschancen sind selbst dann gering, wenn Arbeitsplätze vorhanden sind, weil die Rechtsprechung der sozialen Zumutbarkeit bei der Verweisung in andere Tätigkeiten enge Grenzen setzt.

Wenn der Wechsel mit beruflichem Abstieg oder Einkommensverlusten verbunden ist, kann der Versicherte das Angebot als unzumutbar ablehnen. Erscheint den Arbeitsämtern die Vermittlung von vornherein aussichtslos, wird die Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit sofort fällig.

Die geltende Regelung, so der BfA-Direktor Kaltenbach, sei in »mehrfacher Hinsicht« unbefriedigend, etwa weil die Rentenversicherungen in zunehmendem Ausmaß Arbeitsmarktrisiken in Milliardenhöhe finanzieren müssen, die ihnen laut gesetzlichem Auftrag gar nicht zukommen.

Richard Mörschel und Uwe Rehfeld vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten, daß die Invalidisierungshäufigkeit gerade bei den Altersgruppen stark zunimmt, die von Arbeitslosigkeit besonders bedroht sind: bei weiblichen Arbeitern und Angestellten über 50 Jahre und den Arbeitern zwischen 55 und 59 Jahren. Gerade diesen Altersgruppen ist gemeinsam, daß ihre Arbeitslosen-Quoten, anders als bei den jüngeren Arbeitnehmern, seit 1975 unaufhaltsam ansteigen. Es liege die Vermutung nahe, so die Autoren, daß sich hier »in großem Umfang« die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auswirke.

Besonders längerfristig Erwerbslose versuchen, in die EU-Rente umzusteigen, um der nach einjähriger Arbeitslosigkeit fälligen Bedürftigkeitsprüfung zu entgehen, die der dann anfallenden Arbeitslosenhilfe vorausgeht. Zudem bemühen sich immer mehr weibliche Arbeiter und Angestellte zwischen 60 und 64 Jahren, in den Genuß der Erwerbsunfähigkeit zu gelangen. Hierbei handelt es sich besonders um solche Arbeitnehmer, deren Versicherungszeiten für eine Altersrente (mindestens 15 Beitragsjahre) nicht ausreichen.

Zu welchen absurden Ergebnissen die geltende Rechtsprechung führt, macht eine Untersuchung deutlich, die der BfA-Direktor Kaltenbach in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift »Die Angestellten-Versicherung« veröffentlichen wird. Danach hatten von jenen BfA-Versicherten, die 1980 erstmals eine EU- oder BU-Rente erhielten, 53 Prozent (60 Prozent der Frauen und 42 Prozent der Männer) in den drei Jahren zuvor keinerlei Pflichtbeiträge entrichtet.

Dabei handelt es sich zum großen Teil um Hausfrauen, Selbständige und Beamte, die früher einmal als Angestellte tätig waren und sich später freiwillig weiterversicherten. Gemeinsam ist diesen BfA-Mitgliedern der Umstand, daß sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen. Gleichwohl verschaffen sich beispielsweise Hausfrauen, die nicht im Traum an eine Berufstätigkeit denken, die Invalidenrente, denn der Arbeitsmarkt ist ihnen in aller Regel verschlossen. Frühzeitig pensionierte Beamte, die ehedem Angestellte waren, versuchen anschließend, sich als Arbeitslose auch noch die EU-Rente zu sichern. Offenbar macht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts krank.

Und zweifellos lockt der stark erleichterte Durchstieg zur vollen Erwerbsunfähigkeit viele Versicherte an, die vor Erreichen der normalen Altersgrenze aussteigen möchten. Ohnehin ist der ehedem virulente soziale Makel, der mit dem vorzeitigen Ende des Arbeitslebens verbunden war, nicht mehr sehr kräftig. Vor allem aber, so vermuten viele Sachverständige der Versicherungsträger, nutzen die Unternehmen im Zusammenspiel mit rentenwilligen Arbeitnehmern die durch die Rechtsprechung eröffnete Chance, Beschäftigungsprobleme auf Kosten der Versichertengemeinschaft zu lösen.

Der ärztliche Gutachterdienst und die Prüfärzte der Versicherungsträger sind in vielen Fällen überfordert. Denn gesundheitliche Einschränkungen sind bei 55jährigen durchaus normal. Und lehnen die Prüfärzte den Rentenantrag ab, sprechen vielfach die Sozialgerichte den Antragstellern die Pension zu.

Neben den Arbeitsbedingungen beeinflussen andere Faktoren, etwa das Verhalten der Versicherten, in erheblicher Weise die Morbidität. An der Spitze der Frührenten-Diagnosen stehen S.44 etwa Herz- und Kreislauferkrankungen, die häufig angeboren sind oder durch private Lebensführung erworben wurden. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung ermittelte, daß von 278 000 Frührentnern, die 1971 zugingen, fast 40 Prozent wegen ernährungsbedingter Erkrankungen aufgeben mußten. Seit Jahren steigt auch die Anzahl der Rentner, die der Umgang mit der Flasche krank machte.

Nach Untersuchungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind bereits durchschnittlich 20 bis 25 Prozent der nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erstuntersuchten Jugendlichen gesundheitlich derart eingeschränkt, daß ihnen die Prüfärzte bestimmte Arbeiten untersagen müssen. Zu ähnlichen Untauglichkeitsraten kommen die Musterungsbehörden der Bundeswehr.

Zudem stellen die Landesversicherungsanstalten seit Jahren eine steigende Tendenz der Rentenanträge wegen psychisch-neurologischer Erkrankungen fest. Dabei spielen nach Ansicht der Experten die außerordentlich hohen Ansprüche der Versicherten an die Lebensqualität eine Rolle. Enttäuschungen im Berufs- und Privatleben summieren sich zu komplexen Verstimmungszuständen, die nicht selten in den Rentenantrag münden. Bei immer mehr Anträgen spricht der Psychiater das letzte Wort.

Über eine »Forschungskonferenz« in Wien, die dem Thema Invalidität gewidmet war, berichtete der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften vor kurzem, es seien »auffällige Häufungen von Invalidenrenten bei Personen mit mäßiger Schul- und Ausbildung oder 'gescheitertem' Privatleben« festgestellt worden. In vergleichbaren Ländern differiere der Anteil der psychischen Erkrankungen sehr stark. Dabei spiele möglicherweise eine Rolle, daß im Bereich der Beurteilung der Invalidität neue medizinisch-soziale Sachverhalte Berücksichtigung finden, die in früheren Zeiten nicht als Gründe für eine Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit angesehen worden sind«.

Die durch das Bundessozialgericht verstärkte Erwerbsunfähigkeit vergrößert die finanziellen Unzuträglichkeiten für die Rentenversicherung, die zuvor schon durch die Gesetzgebung geschaffen wurden. Die Möglichkeit etwa, auch ohne gesundheitliche Einschränkungen mit 63 Jahren das flexible Altersruhegeld entgegenzunehmen, wird vor allem deshalb vom Gros der bis dahin noch verbliebenen Arbeitnehmer genutzt, weil die vorgezogene Rente nicht mit versicherungsmathematischen Abschlägen belastet wird, die einen Ausgleich für den längeren Bezug des Ruhegeldes darstellen.

Die 1972 aus angeblich sozialen Gründen gewährte Vergünstigung verstößt nicht nur gegen die Prinzipien einer geordneten Versicherungswirtschaft, S.45 sie widerspricht zudem den richtig verstandenen Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit, weil sie diejenigen Älteren bestraft, die für die Versicherungsgemeinschaft bis zum 65. Lebensjahr Beiträge bezahlen. Gleichwohl wurden die versicherungsmathematischen Abschläge bis heute nicht eingeführt, weil der Problemhorizont über den nächsten Wahltermin hinausgeht und die Flunkerei in der Politik die längsten Beine hat.

In die gleiche Richtung wirkt das vorgezogene Altersruhegeld für arbeitslose 60jährige. Ehedem machten von dieser Möglichkeit nur 0,7 Prozent eines Jahrgangs Gebrauch, derzeit sind es zehnmal mehr. Die Regelung verlockt Unternehmen und Belegschaftsangehörige, vorzeitig Arbeitsverhältnisse zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu lösen, die sonst vielfach länger Bestand gehabt hätten.

Gleiches vollzieht sich jetzt -- gewissermaßen als dritte Säule der Unfinanzierbarkeit -- bei der Frühinvalidität. Die geltende Rechtsprechung fordert das vorzeitige Ausscheiden aus Arbeit und Beruf geradezu heraus, und sie benachteiligt die wirklich Erwerbsunfähigen gegenüber den nur juristisch definierten Vollinvaliden: Beide erhalten die gleiche Rente, aber der lediglich kraft Papier Erwerbsunfähige kann weiterarbeiten, ohne daß der Zuverdienst auf die Rente angerechnet wird.

Die Tendenz, immer mehr Beschäftigte vorzeitig zur Aufgabe von Beruf und Arbeit zu drängen und gleichzeitig die um sich greifende Frühinvalidität zu beklagen, ist durchaus verlogen. Da zudem die Sterbehäufigkeit um etwa zehn Prozent niedriger ausfiel, als die Experten 1975 in der fünften koordinierten Bevölkerungsvorausschätzung angenommen hatten, erscheint es zweifelhaft, das Arbeitsleben weiter zu verkürzen und im älteren Arbeitnehmer zuvörderst den Invaliden zu sehen.

Der Verband der Rentenversicherungsträger hatte schon vor Jahren vorgeschlagen, die sozialpolitisch ungerechte und finanzpolitisch unverantwortliche Regelung der Frühinvalidität durch Gesetz zu ändern. Danach sollten die gesundheitlich eingeschränkten Arbeitnehmer eine Rente erhalten, die den tatsächlichen Einkommensverlust ausgleicht. Darüber hinaus gehende Einkünfte sollten nach Berücksichtigung eines Freibetrages zur Hälfte auf die Rente angerechnet werden.

Sachverständige und Beteiligte aus allen Lagern -- Vertreter der Rentenanstalten, Gewerkschafter, Unternehmer und Politiker -- sind sich im Prinzip einig. Eine so oder ähnlich geartete Lohnausfallrente würde das Invaliditätsrecht besser und gerechter regeln.

Vielleicht ist dieser stille Konsens der Grund, warum bisher alles beim alten geblieben ist.

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