Benetton-Werbung Sittenwidrig oder nicht?
Karlsruhe - In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof die Schockwerbung mit der ölverpesteten Ente, der Darstellung von Kinderarbeit und dem Gesäß eines Menschen mit dem Stempel "HIV positiv" als sittenwidrig untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen vor einem Jahr entschieden, dass Schockwerbung nur dann untersagt werden kann, wenn sie menschenverachtend oder diskriminierend ist. Die Fälle wurden an den BGH zurückverwiesen.
Die abschließende Entscheidung wird für Donnerstagabend erwartet. Aus Gerichtskreisen verlautete, dass man sich eine Zulassung der Benetton-Werbung nicht vorstellen könne.
In der aktuellen Verhandlung geht es nur noch um die Aids-Werbung. Die Klagen gegen die Darstellung der Kinderarbeit und der Ente wurden vom Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zurückgezogen. In dem konkreten Fall hat der Verband den Verlag Gruner & Jahr verklagt, weil dieser die Werbung in der Zeitschrift "Stern" abgedruckt hatte.
Von Seiten des Verlages wurde ein neues Argument vorgebracht. Die juristische Beurteilung einer eventuell sittenwidrigen Werbung könne einem Presseunternehmen nicht zugemutet werden, sagte der Anwalt des "Stern" am in Karlsruhe. Dagegen sagte die Vertreterin der Wettbewerbszentrale, Cornelie von Gierke, der "Stern" hätte das Motiv "HIV positiv" in keinem Fall abdrucken dürfen, es sei menschenverachtend.