Betriebsrente Offene Fragen beim Jobwechsel
Fast wöchentlich verkünden es neue Untersuchungen: Die Deutschen wissen sehr wohl, dass sie selbst etwas für ihre Renten tun müssen, und doch dümpelt die private Vorsorge auf einem erschreckend niedrigen Niveau. Ähnliches gilt für die betriebliche Vorsorge (bAV). Zwar haben Arbeitnehmer seit 2002 einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Aber bis Anfang 2005 herrschte Unsicherheit, was mit dem angesparten Kapital beim Jobwechsel passiert - und das in einer Arbeitswelt, in der nur noch rund 10 Prozent der Arbeitnehmer länger als zehn Jahre am Stück in einem Betrieb bleiben.
Dass das individuelle Renten-Engagement so nicht zunehmen wird, hatte noch die alte Bundesregierung begriffen - und entsprechend gehandelt. Seit Anfang 2005 besteht ein Rechtsanspruch auf Portabilität. Das heißt, erworbene bAV-Ansprüche, die aus Verträgen resultieren, die seit 2005 abgeschlossen wurden, müssen bei einem Jobwechsel auf das Rentensystem des neuen Arbeitgebers übertragen werden können.
Zahllose Minirenten vermeiden
Das klingt gut. Kann der Arbeitnehmer seine Rentenansprüche mitnehmen, wird die Zersplitterung der betrieblichen Ansprüche in zahllose Minirenten bei verschiedenen Versorgungsträgern verhindert. Am Ende zahlt ein einziges Versorgungswerk alles, das ist einfach, spart Geld, Zeit und Nerven. Allerdings hat die Regelung ihre Ecken und Kanten. Das zeigt sich jetzt, rund ein Jahr nach ihrer Einführung, immer deutlicher.
Zum einen: Nicht alle fünf Durchführungswege der bAV können übertragen werden. Zum anderen: Der Gesetzgeber hat zwar festgesetzt, was übertragen wird, aber nicht genau wie. Der Rechtsanspruch ermöglicht die steuerneutrale Mitnahme des angesammelten Kapitals nur zwischen den drei externen Lösungen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ansprüche aus Direktzusagen und Unterstützungskassen können nicht übertragen werden. Damit bleiben die rund 70 Prozent der betrieblich versorgten Arbeitnehmer, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse abgesichert sind, beim Thema Portabilität außen vor.
Bernhard Wiesner, der beim Stuttgarter Industrieunternehmen Bosch für die betriebliche Alterversorgung zuständig ist, kennt die Gründe: "Das Herauslösen von Direktzusagen aus dem Unternehmen ist meist nicht möglich, da sie in der Regel nicht in Form von Sondervermögen ausgelagert sind, sondern im Betriebsvermögen stecken. Außerdem bestehen enorme einkommensteuerliche Hürden, wollte man zwischen internem und externem Durchführungsweg wechseln." In absehbarer Zeit soll auch hierfür eine Lösung gefunden werden, dann aber gleich auf europäischer Ebene. "Hier ist aber noch ein weiter Weg zu gehen", weiß Wiesner. Derweil bleibt Arbeitnehmern mit Direktzusage nichts anderes übrig, als beim Jobwechsel die Pensionsansprüche bis zur Rente vom alten Arbeitgeber verwalten zu lassen.
Für all jene, die eine externe Zusage haben, bemühten sich die Versicherer unter Führung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein gutes Jahr lang um die Umsetzung der Idee Portabilität in die Praxis. GDV-Pressesprecher Peter Schwark: "Das neue Abkommen regelt nunmehr Übertragungen innerhalb der beiden Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse - und erstmals auch zwischen den beiden Durchführungswegen."
Die Details für die Übertragung aus einem Pensionsfonds sind jedoch noch offen. Dem Gesetz zufolge soll aber auch dafür die Portabilität gesichert sein. Immerhin, die Verhandlungen hierzu laufen ebenfalls an. Dennoch ist man beim GDV stolz auf das bisher Erreichte: "Künftig wird bei einer Versicherung, die mit gleichwertigen Leistungen weitergeführt wird, nicht nochmals eine Abschlussgebühr erhoben, und wenn vergleichbare Renteneintrittsalter oder Todesfallleistungen vereinbart wurden, ist auch keine Gesundheitsprüfung mehr erforderlich", resümiert Schwark. "Das Bundes?nanzministerium hat auch schon zugestimmt, dass der Wechsel zwischen den Verträgen steuerneutral bleibt."
Lange Wartezeiten
Damit wird deutlich: Der Arbeitnehmer kann den Wert seiner Ansprüche mitnehmen, in der Regel aber nicht die alte Versicherung selbst. "Oftmals lehnen es insbesondere größere Arbeitgeber ab, für neue Mitarbeiter die Versicherungsnehmer-Eigenschaft aus bestehenden Altersvorsorgeverträgen zu übernehmen. Denn der Verwaltungsaufwand, hunderte von Einzelverträgen bei verschiedenen Versicherern zu unterhalten, ist beträchtlich", weiß Stefanie Meyer, Geschäftsführerin von Debeka Prorente, der bAV-Tochter der Debeka. Ziel ist es deshalb, die neuen Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen in den bestehenden Gruppenverträgen unterzubringen. "Die neuen GDV-Regelungen verursachen allerdings einen erheblichen bürokratischen Aufwand", bemängelt Meyer. Offenbar tun sich manche Versicherer mit den Auskünften über die Höhe des Übertragungswerts nicht so leicht, von Wartezeiten von bis zu vier Monaten ist die Rede. Dabei verlangt der Gesetzgeber, dass die Pensionsübertragung innerhalb eines Jahres über die Bühne geht.
Ebenfalls nicht wirklich glücklich, allerdings aus anderen Gründen, sind die Verbraucherschützer. "Prinzipiell begrüßen wir den Rechtsanspruch auf Portabilität. Allerdings erwachsen den Arbeitnehmern hieraus neue Probleme:", sagt Dorothea Kleine. Die Referentin für Geldanlage und private Altersvorsorge bei der Verbraucherzentrale Bundesverband warnt vor allem vor drohenden finanziellen Verlusten infolge gezillmerter Tarife und nachteiliger Rechnungsgrundlagen beim neuen Versorgungswerk. "Darüber hinaus können Zusatzversicherungen wie Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente verloren gehen. Ich sehe nicht, dass das freiwillige Übertragungsabkommen des GDV insbesondere das Problem der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen zufriedenstellend auffangen wird", sagt Kleine.
Ulf Kesting von der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersvorsorge (DGbAV) benennt einen weiteren Nachteil: "Die Übertragung der Ansprüche erfolgt schon deshalb zu schlechteren Konditionen, weil ab 2007 voraussichtlich für die neuen Verträge der Garantiezins von 2,75 auf 2,25 Prozent sinkt." Im Klartext: Die übertragenen Werte und die Leistungen in der Rentenphase könnten geringer ausfallen als erwartet. Das trifft vor allem alte Verträge mit hohem Garantiezins. Denn auch wenn der Rechtsanspruch auf Übertragung nur für Verträge ab 2005 gilt, erfasst das GDV-Abkommen auch ältere Versicherungen.
Fehlende Beratung
Lohnt sich die Übertragung überhaupt? Zwar hat der wechselwillige Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über den Wert seiner Absicherung. Aber: "Das GDV-Abkommen hat einen großen Nachteil: Es sieht keine Beratung des Arbeitsnehmers vor, welche Lösung für ihn die attraktivste ist. Das ist die Kehrseite der Kostenneutralität bei der Übertragung", so Stefanie Meyer.
Allerdings, die Alternativen sind keineswegs besser: Entweder wird der alte Vertrag beim neuen Arbeitgeber außerhalb der Gruppenverträge fortgeführt. Zu überdenken ist diese Lösung - falls der neue Chef überhaupt mitspielt - ohnehin nur, wenn der Versicherer dem GDV-Abkommen beigetreten ist. Denn: Einzelverträge sind im Vergleich zu Gruppenverträgen unattraktiv.
Die andere Möglichkeit wäre, den Vertrag im Gruppenvertrag des alten Arbeitgebers zu belassen. Bei häu?gem Jobwechsel droht Unübersichtlichkeit über die Ansammlung von Ansprüchen. Zudem ist der Neuabschluss beim neuen Arbeitgeber doppelt teuer: zum einem durch die neuen Abschlussgebühren, zum anderen durch das gestiegene Eintrittsalter.
Für Arbeitnehmer, die auf ihr Übertragungsrecht verzichten wollen, hat der DGbAV eine Lösung: "In unserer Clearingstelle können alte Versorgungsansprüche gesammelt und weitergeführt werden. Sie nimmt dem Arbeitgeber Verwaltungsaufwand ab, weil alle Zahlungen für alle Arbeitnehmer nur noch an eine Stelle erfolgen, und reduziert sein Haftungsrisiko", erklärt Kesting. Für derzeit 30 Euro pro Jahr können Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer den Service nutzen.
Einen anderen Lösungsweg sieht der Bosch-bAV-Beauftragte Wiesner: "Reine Beitragszusagen, wie sie sich bereits im restlichen Europa etabliert haben, würden gerade bei kleinen und mittelgroßen Arbeitgebern zu einer Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge und auch zu einer vereinfachten Portabilität führen." Bei diesem Modell ist die Beitragshöhe des Unternehmens für den Arbeitnehmer festgelegt, nicht aber die Höhe der Pension. Der Vorteil: Neben einer problemlosen Übertragung - die Gelder sind vertraglich mit dem Arbeitnehmer verbunden, nicht mit dem Betrieb - kommen die Beiträge dem Arbeitnehmer vom ersten Cent an zugute, da keine Garantien geleistet werden müssen. Außerdem sind höhere Erträge etwa durch ein Aktieninvestment möglich. Allerdings trägt jetzt der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko, nicht mehr der Unternehmer.
Viele Fragen bleiben offen, doch die Signalwirkung des neuen Rechts auf Portabilität ist nicht wirkungslos verpufft. Meyer von der Debeka: "Seit der Gesetzesänderung vermerken wir eine deutlich höhere Nachfrage nach Lösungen zur betrieblichen Altersvorsorge."