BGH: Billigauktionen von Autos sind erlaubt - DER SPIEGEL
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BGH Billigauktionen von Autos sind erlaubt

Ein wenig Kribbeln beim Kauf muss erlaubt sein. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass so genannte umgekehrte Versteigerungen zulässig sind, bei denen ein Gebrauchtwagen zu einem täglich sinkenden Preis angeboten wird.
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Karlsruhe - Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des BGH wies damit die Klage eines Wirtschaftsverbandes rechtskräftig ab, der die Werbung als unlauter beanstandete. Die Spiellust der Interessenten werde nicht in unlauterer Weise ausgenutzt, hieß es in der am Montag veröffentlichten Urteilsbegründung der Richter.

In der Werbung hieß es: "Dieses Auto kommt unter den Hammer." Dabei wurde angekündigt, dass der Preis jede Woche um 150 Euro falle. Gleichzeitig wurden Kaufinteressenten aufgefordert, nicht zu lange zu warten. Der BGH beurteilte die Werbung nun als zulässig. Spielerische Anreize würden nicht ausreichen, um eine Werbung als unlauter erscheinen zu lassen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung erst dann, wenn der Einsatz der spielerischen Reize dazu führe, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern ausschließlich wegen der in Aussicht gestellten Gewinnchancen bestimmt werde. Das sei hier nicht der Fall.

Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher werde angesichts der beträchtlichen Investitionen sich nicht wegen des Spiels zum Kauf verleiten lassen, sondern die Preiswürdigkeit des Angebots prüfen, hieß es in dem Urteil weiter. Soweit der BGH-Senat in einem Urteil von 1986 eine strengere Rechtsauffassung vertreten hatte, hielt er nach eigenen Angaben daran nicht mehr fest.