BGH-Urteil Marketing-Anquatsche ist wettbewerbswidrig
Karlsruhe - Das gezielte individuelle Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stelle sich "grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar", erklärten die Richter.
Mit dieser bereits am 1. April verkündeten Entscheidung bestätigte der BGH eine Unterlassungsklage der Deutschen Telekom gegen einen Mitbewerber. Die obersten Richter befürchten weniger die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers, als vielmehr einen "belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen". Der Passant habe das "Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben".
Gefahr der Nachahmung
Das Gewicht eines solchen Eingriffs in die Individualsphäre ergebe sich zudem "nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass im Falle ihrer Zulassung zahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen", erklärten die Richter. Dann könnten sich zudem auch solche Mitbewerber, die eigentlich "dieser Art von Werbung nicht zuneigen, sich aus Wettbewerbsgründen zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen".
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Juli 2001, das der Deutschen Telekom Recht gegeben hatte. Beklagt und jetzt letztinstanzlich unterlegen war eine Firma, die für einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen so genannte Pre-Selection-Verträge bewirbt und vermittelt. Dazu wurden unter anderem auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder Einkaufszentren Passanten individuell auf die `Möglichkeiten" eines solchen Vertrags angesprochen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 227/01)