BGH zu Kursmanipulation: Scalping ist strafbar - DER SPIEGEL
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BGH zu Kursmanipulation Scalping ist strafbar

Der Bundesgerichtshof hat in einer Präzedenzentscheidung im Fall des Börsenjournalisten Sascha Opel die Strafbarkeit missbräuchlicher Aktienempfehlungen prinzipiell bestätigt - und damit die Strafverfolgung in vielen anderen Verfahren erheblich erleichtert.
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Karlsruhe/Stuttgart - Zu "100 Prozent sichere Gewinne" versprach der damals 25-jährige Daniel K. interessierten Anlegern im Herbst 2000, als sich die Aktienkurse schon massiv nach unten bewegten. Seine Erklärung: Der bekannte Börsenjournalist und Fondsberater Sascha Opel werde von dem Geld Aktien erwerben und dann durch Kaufempfehlungen "pushen". Zwar sei das ganze "illegal und kriminell", so K., dafür sei der Erfolg garantiert. K.s Pech: Einer seiner Interessenten war ein verdeckter Ermittler des Stuttgarter Landeskriminalamtes.

Bis dahin hatte sich in vergleichbaren Fällen nie ein Tatverdacht erhärten lassen. Vergeblich warf die Frankfurter Staatsanwaltschaft etwa dem Börsenjournalisten Egbert Prior vor, zwei Aktienwerte, mit denen er sich kurz zuvor selbst eingedeckt hatte, gezielt im Fernsehen empfohlen zu haben. Da nicht nachzuweisen war, dass Prior dies schon beim Kauf der Papiere so geplant hatte, ließ das Landgericht Frankfurt die Anklage gar nicht erst zu.

Dank der Aussagen des verdeckten Ermittlers hatte die Justiz jetzt mit Opel den ersehnten Präzedenzfall. Im Oktober 2002 verurteilte das Landgericht Stuttgart Opel und den Aktionär K. zu je einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen verbotenen Insiderhandels. Dabei war bislang umstritten, ob dieses als "Scalping" (Skalpieren) bezeichnete Vorgehen von Analysten oder Börsenjournalisten überhaupt strafbar ist.

Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat jetzt anhand des Falles Opel die Strafbarkeit des "Scalping" als Marktmissbrauch prinzipiell bestätigt - und darüber hinaus erstmals mehrere Grundsätze für die Verfolgung von Insidergeschäften und Kursmanipulationen aufgestellt, die die Arbeit von Ermittlern und Richtern in vielen anderen Verfahren erheblich erleichtern dürften. Allerdings muss der Fall Opel neu aufgerollt werden, weil der BGH in solchen Fällen statt der Vorschriften über Insiderhandel das Verbot der Kursmanipulation für einschlägig hält.

Gewinne trotz Nemax-Debakel

Der vor allem als Neuer-Markt-Experte bekannten Opel war bis zu seiner vorübergehenden Festnahme im Oktober 2000 stellvertretender Chefredakteur der Zeitschrift "Der Aktionär" - eines der von ihm nebenbei betreuten Depots erzielte nach seinen eigenen Angaben innerhalb von zwei Jahren eine Wertsteigerung von 725 Prozent. Von solchen Erfolgen angelockt, wandte sich der bis dahin eher glücklos an der Börse zockenden ehemaligen Handy-Verkäufer K. an Opel und köderte ihn mit einer 30-prozentigen Gewinnbeteiligung.

Obwohl seit März 2000 die Kurse im Neuen Markt steil fielen, erzielte Opel - teils mit dem Geld der Anleger, teils mit eigenem Geld - dank einer "Herbstrallye" (Opel) im Oktober 2000 innerhalb von gut zwei Wochen mit kurzfristigen Aktien-An- und Verkäufen im Wert von insgesamt 850.000 Euro einen Gewinn von 115.000 Euro; bei keinem der Geschäfte musste Opel mit Verlust verkaufen.

Verdächtig machte den gelernten Bankkaufmann, dass er dabei immer nach demselben Muster vorging: Erst stieg er bei niedrigen Kursen mit meist einigen Tausend Aktien selbst ein, empfahl dann einem der von ihm betreuten Technologie-Fonds, ein Vielfaches davon anzukaufen - bis zu 100 000 Stück -, und stieß oft nur wenige Stunden danach seine Aktien wieder mit Gewinn ab.

Es sei doch "nicht unlauter, an der Börse mit Gewinn zu wirtschaften", argumentierte Opels Anwalt Hans-P. Mösbauer in der Verhandlung des Bundesgerichtshofs, sein Mandant habe nur "kurzfristige Schwankungen ausgenutzt". Auf Kosten anderer, warf BGH-Richter Axel Boetticher ein: "Der Berufshandel nimmt, und die kleinen Aktionäre geben."

Auch Boettichers Kollegen ließen deshalb keinen Zweifel, wie der Fall jetzt zu behandeln ist. Zwar sei, so der Senatsvorsitzende Armin Nack, die Ausnutzung von "Informationen, die man selbst schafft", kein Insidergeschäft. Stattdessen seien "die Vorschriften über eine verbotene Kursmanipulation anzuwenden" - mit erheblichen Beweiserleichterungen für die Strafverfolger. Denn die fragliche Täuschung, so die BGH-Richter, liege bereits darin, "dass die Empfehlungen an die Fonds mit dem Ziel der Kursbeeinflussung ausgesprochen wurden". Dass die Empfehlungen, wie von Opel beteuert, "objektiv korrekt" waren, spiele bei einer solchen Sachlage keine Rolle mehr.

Nachweis im Einzelfall schwierig

Auch bei der Frage, ob sich die Manipulation tatsächlich auf den Kurs der betreffenden Aktien ausgewirkt hat, sollen "Indikatoren" wie Aktienumsatz und Kursentwicklung künftig ausreichen, so die BGH-Richter - abzulehnen seien "überspannte Anforderungen, die dazu führen, dass die Norm unanwendbar wird".

Genau das war zuletzt beim Landgericht München geschehen, beim Prozess gegen die Gebrüder Thomas und Florian Haffa: Die EM.TV-Gründer konnten statt wegen Kursbetrugs nur wegen "unrichtiger Darstellung" der Vermögensverhältnisse verurteilt werden - ein Gutachter hielt es nicht zweifelsfrei für erwiesen, dass die falschen Angaben der Brüder über Umsätze und Gewinne von EM.TV zu dem für sie lukrativen Kursanstieg geführt hatte.

Schuld daran war eine Änderung der einschlägigen Vorschriften: Ohne einen Nachweis, dass die Manipulation für die Kursänderung ursächlich war, wurde aus der ursprünglichen Straftat eine bloße Ordnungswidrigkeit. Auch zahlreiche andere Ermittlungsverfahren wurden dadurch blockiert; die Staatsanwälte wussten nicht mehr, ob ein Strafvorwurf wegen Kursbetrugs plötzlich zu einer Bußgeldsache schrumpfte. "Das hat uns ziemlich gelähmt", gesteht Oberstaatsanwalt Hans Richter, Leiter der Banken- und Börsenabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, der auch den Fall Opel ins Rollen brachte. "Diese Verunsicherung ist jetzt vorbei." Denn en passant hat der BGH jetzt bestätigt, dass auch Altfälle wie der Fall Opel weiterhin als Straftat geahndet werden können.

Dennoch ist die Grenze zwischen Verbotenem und Erlaubtem nur schwer auszumachen: Auch die Research-Abteilungen der Banken, gab Opel-Anwalt Mösbauer zu bedenken, "geben ihre Empfehlungen zuerst an die eigenen Kunden". Bei wirklich "seriösen Empfehlungen", räumte auch Richter Nack bei der Urteilsverkündung ein, sehe die Sache womöglich wieder anders aus - deshalb sollten die "Verordnungsbehörden deutlich klarstellen, wo die bedenklichen Geschäfte ablaufen".

Schließlich hat die juristische Aufarbeitung des Börsen-Hypes gerade erst begonnen: Allein zu fragwürdigen Vorgängen aus der Endphase des ehemaligen Neuen Marktes, so Oberstaatsanwalt Richter, seien derzeit bundesweit etwa zwanzig Großverfahren im Gange. Und es könnten bald mehr werden: "Ich kenne einige", unkt Ex-Börsenjournalist Opel, "die das im Prinzip genauso machen wie ich".