BANKEN Doppelt und dreimal
Der Vorstand der Vereinsbank Heidelberg AG dementierte »ganz entschieden«. Der von der Mannheimer Staatsanwaltschaft aufgebrachte Vorwurf des Kreditwuchers, so machte die Bank am Tag vor Silvester bekannt, sei »völlig haltlos«.
Das Dementi wird im neuen Jahr kaum alt werden. Denn der Verdacht der Mannheimer gründet auf immerhin 18 000 Darlehensverträgen über insgesamt mehr als 128 Millionen Mark.
Bei diesen Ratenkredit-Geschäften der Vereinsbank standen vielfach die Vermögensvorteile und die Gegenleistungen der Bank, wie es im Wucherparagraphen des Strafgesetzbuches heißt, in »auffälligem Mißverhältnis« zueinander.
Staatsanwalt Hans-Heiko Klein in Mannheim hatte die Aktion generalstabsmäßig vorbereitet. Gerade als sich weihnachtlicher Friede an den Bankschaltern breitmachte, rückte er mit fünf Staatsanwälten und neun Experten, die eigens vom Landeskriminalamt Stuttgart angereist waren, bei der Vereinsbank in Heidelberg an.
Die Fahnder ließen sich sieben Stunden lang Kreditakten vorlegen. Zur gleichen Zeit filzten zwei Staatsanwälte und fünf Kriminalbeamte, darunter EDV-Spezialisten, in Wuppertal das Computer-Zentrum, in dem die Vereinsbank Heidelberg rechnen läßt.
Die gezielte Aktion, durch vier Strafanzeigen ausgelöst, offenbarte ein kleines Bankgeheimnis. Der Heidelberger Vorstand selbst hatte offenbar ein schlechtes Gewissen und ließ vom Rechencenter in Wuppertal sämtliche Kreditverträge aussondern, die mit jährlichen Effektivzinsen von mehr als 27,5 Prozent belastet sind -- 18 000 Stück.
Diese Zinsgrenze ist für die Teilzahlungsbankiers von besonderem Interesse. Denn immer mehr Obergerichte neigen in jüngster Zeit dazu, überhöhte Zinsforderungen, etwa von 27 Prozent und mehr, wegen Wuchers für sittenwidrig und folglich nichtig zu erklären.
Die Vereinsbank Heidelberg hielt in diesem Sinne wenig von Anstand und Sitte. Sie nahm Kunden sogar mehr als 40 Prozent ab, als »normale« Banken sich noch mit zehn Prozent begnügten.
Die Vereinsbank blieb dabei, wie der Vorstand betont, durchaus »im Rahmen der bei Ratenkreditbanken üblichen Usancen«. In der Tat.
Das Schema, nach dem diese Sorte Geschäft eingefädelt wird, ist immer S.71 das gleiche. In biederen Zeitungsannoncen zeigen Kreditvermittler den »schnellsten Weg zum Bargeld«. Mit lockeren Sprüchen ("Kapitalsorgen? Wir helfen Ihnen!") verheißen sie »bares Geld innerhalb eines Tages« oder schon »in 15 Minuten«, »Sofortkredit« und »Blitzkredit«.
Das schnelle Geld bekommen die Kunden -- darunter vor allem Gastarbeiter -- dann von der Bank, die mit den Schleppern zusammenarbeitet. Ebenso unbürokratisch wie ungeniert zeigt das Institut sich dann bei der Berechnung der Kreditkosten.
Zwar sind Kreditgeber nach der Preisangaben-Verordnung gehalten, den effektiven Jahreszins unter Einrechnung sämtlicher Gebühren und »sonstigen Kosten« offenzulegen. Aber die Teilzahlungsinstitute (Branchenkürzel: TZ-Banken) denken gar nicht daran -die Kunden liefen ihnen sonst davon.
Gesetzwidrig vernebeln sie ihre Kalkulation. Der Darlehensnehmer hat »nicht die Möglichkeit, den Effektivzins zu errechnen« und ihn mit dem Zins anderer Kreditinstitute zu vergleichen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe über die Geschäftsbedingungen der Heidelberger Vereinsbank. »Selbst ein erfahrener Kunde« könne sie »in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen«.
Nicht von ungefähr nennt der Volksmund die Teilzahlungsbankiers »Krawattenmacher": Oft bekommen die Schuldner ihren Kopf nicht mehr aus der Zinsschlinge. Unverfroren berechnen die Institute häufig noch Zins auf ihre Superzinsen oder verlangen neben einem Effektivzins von 27 Prozent obendrein 21,6 Prozent Verzugszinsen.
Ihr Risiko sei infolge der minderen Bonität ihrer Kundschaft eben besonders hoch, argumentieren die »Krawattenmacher«. Wahr ist aber und »gerichtsbekannt« (OLG Celle), daß 99 Prozent der Ratenkunden ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Ausfallquote der TZ-Banken liegt nur geringfügig über der anderer Kreditinstitute.
Weil Sparkassen und Banken seit Anfang der sechziger Jahre auch dem kleinen Kunden großzügig Kredite anbieten, wurde die Zahl der TZ-Institute von fast 260 glatt halbiert; der Marktanteil sank von 60 auf 16 Prozent.
Inzwischen sind freilich die meisten Teilzahlungsbanken, die ihre Geschäfte in den dunkleren Winkeln des Kreditmarktes betreiben, heimliche Konzerntöchter von Sparkassen, Landes-, Groß- und Privatbanken, die selber ihre Kundschaft honorig bedienen. So ist auch die Vereinsbank Heidelberg seit 1961 im Besitz der Badischen Kommunalen Landesbank.
Das »auffällige Mißverhältnis«, das als Indiz für Wucher gilt, ermitteln die Richter durch Vergleich des Effektivzinses der Ratenkredit-Bank mit dem marktüblichen Durchschnittszins, den die Bundesbank jeden Monat feststellt. Gemessen an diesem »Schwerpunktzins«, berechnete die Heidelberger Vereinsbank, staunt Staatsanwalt Klein, doppelt und dreimal so hohe Zinssätze wie »normale« Banken.
Strafwürdig wird Wucher indes erst dann, wenn die Bank dabei »die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche« eines Kunden »ausbeutet«. Goldene Branchenregel aber war, daß ein Bankier eher auf der Promenade vom Blitz erschlagen als wegen Wuchers verurteilt würde.
Der Bankkunde müsse selber aufpassen, meinte beispielsweise das Berliner Kammergericht: »Auch die unerfahrenen und sozial schwachen Verbraucher hätten sich insoweit dem Marktgeschehen zu stellen.«
Der groteske Spruch ist überholt. Die jüngsten Wucher-Urteile der Zivilgerichte haben neue Maßstäbe gesetzt.
»Selbst bereits vollständig abgewickelte Verträge«, entschied das OLG Celle, könnten nichtig sein. Das hätte zur Folge, »daß möglicherweise erhebliche Bereicherungsansprüche auf die Teilzahlungsbanken zukommen«.
Für die Heidelberger Vereinsbankiers steht mehr auf dem Spiel: Wer Wucher »gewerbsmäßig betreibt«, so das Gesetz, muß sich auf Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren einrichten.