Entlassungsurteil Chefs müssen behutsamer feuern
Erfurt - Arbeitgeber müssen eine Massenentlassung schon bisher grundsätzlich der Arbeitsagentur anzeigen und die Arbeitnehmervertretung dazu anhören, so ist es im deutschen und im europäischen Recht vorgesehen. Dies konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Deutschland aber auch noch nach Ausspruch der Kündigung geschehen, spätestens 30 Tage vor Ende der Kündigungsfrist. Das BAG in Erfurt gab diese bisherige Rechtsprechung mit seinem heutigen Urteil auf und passte sich dem europäischen Recht an.
Den Anlass liefert eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom Januar 2005 er hatte befunden, die deutsche Praxis laufe dem Ziel zuwider, Massenentlassungen zu verhindern oder zumindest die Zahl der Kündigungen zu verringern. Arbeitnehmervertretung und Behörde müssten deshalb noch vor Ausspruch der Kündigungen gehört werden.
Dem schloss sich das BAG an. Das Kündigungsschutzgesetz sei europarechtskonform auszulegen, urteilten die Richter. Ob eine nicht rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt, ließen sie dabei noch offen.
Eine Klage gegen Massenentlassungen bei einer hessischen Recyclingfirma im Jahr 2004 wiesen die Erfurter Richter ab. Zumindest bis zu dem Luxemburger Urteilsspruch hätten Unternehmen noch auf die bisherige Behördenpraxis und BAG-Rechtsprechung vertrauen dürfen, so die Begründung. (Az: 2 AZR 343/05)
itz/AFP