Entscheidung Gericht untersagt Media-Markt-Werbung
Stuttgart - Die Verbraucherelektronik-Kette in Mannheim habe mit irreführenden Preisen für den Kauf von Elektrogeräten bei voller Erstattung der Mehrwertsteuer geworben, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 6 U 227/05). Damit bestätigte das Gericht ein früheres Urteil des Landgerichts Mannheim.
Die Tochter des Handelskonzerns Metro habe bei der Berechnung des Rabatts auf die angepriesenen Produkte höhere Preise zugrunde gelegt als sie vorher verlangt habe. Damit seien den Kunden nicht wie versprochen 16 Prozent Mehrwertsteuer erstattet worden. Die Werbung sei daher unzutreffend und irreführend gewesen, befand das Oberlandesgericht. Revision wurde nicht zugelassen, damit kann Media Markt nur noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung von Rechtsmitteln einlegen.
Gegen den von Media Markt verbreiteten Werbeslogan "Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer - Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger" hatte ein in Mannheim ansässiger Wettbewerber geklagt. Media Markt hat dem Gericht zufolge Ende Dezember 2004 ein Fernsehgerät zu einem Preis von 547 Euro angeboten.
Nur acht Prozent Rabatt
Bei der ab Januar 2005 gestarteten Rabatt-Aktion mit Mehrwertsteuererlass sei hingegen ein Ausgangspreis von 599 Euro zugrunde gelegt worden sei. Damit habe sich der Rabatt nur auf acht Prozent statt der versprochenen 16 Prozent belaufen. Das Argument des Unternehmens, es habe sich dem TV-Gerät um ein Sonderangebot gehandelt, ließ das Gericht nicht gelten. Das Unternehmen könne nicht mit der Herabsetzung eines Preises werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei.
Ein Media-Saturn-Sprecher erklärte, die Landgerichte in Saarbrücken, Heidelberg und Berlin sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken hätten im gleichen Sachverhalt zu Gunsten von Media Markt entschieden. Jeder Verbraucher wisse demnach, "dass das Heraufsetzen eines Sonderpreises nach Ablauf der Werbung keinesfalls irreführend, sondern bei jedem Händler üblich ist", sagte der Sprecher. Nur um solche Produkte habe es sich gehandelt. "Vor diesem Hintergrund halten wir die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für unzutreffend."
tim/Reuters/dpa