Wienerwald Fenster zu
In Spendierlaune tut Wienerwald-Chef Friedrich Jahn, 50, Gutes für Affen und Franz Strauß: Er gewährte einem Münchner Zoo-Gorilla die Gespielin und seinem CSU-Spezi Freiflüge.
Auch steht der Hühner-Brater bei seinen Bediensteten im Ruf der »Allgegenwärtigkeit« -- so jedenfalls verkünden es Jahns Werbesänger, denn »seine Mitarbeiter fühlen das Auge des Chefs ständig auf sich ruhen, und er hat für jeden ein offenes Ohr«.
Geschlossen bleiben die Hörorgane des Federvieh-Grillers und österreichischen Kommerzialrats allerdings, wenn es um die Mitbestimmung seiner Arbeitnehmer geht: »Dann ist er«, so Herbert Stadelmaier, Vorsitzender der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG), »taub wie ein abgemurkstes Huhn« --
Dem NGG-Vorsitzer mißfällt, daß die Zentrale von Jahns Wienerwald GmbH (Volksmund: »Heute bleibt die Mutti kalt, heut' gehn wir in den Wienerwald") die 7300 Beschäftigten des Gaststätten-Kombinats bisher an der Wahl arbeitsfähiger Betriebsräte hinderte. »Wir kennen kein zweites Unternehmen dieser Art«, klagt Helmut Prasse, Tarifexperte der NGG, »in dem Arbeitnehmerinteressen so wenig Bedeutung zugemessen wird.« Die gewerkschaftlichen Arbeitsrechtler wissen freilich, daß sie über Jahn zwar klagen, bei ihm vorerst aber nichts einklagen können.
Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten die meisten der 370 Wienerwald-Gaststätten als »selbständige Betriebe«, weil sie »räumlich weit« von der Münchner Zentrale entfernt liegen (Paragraph 4 BetrVG). Jede Grill-Filiale könnte nun zwar für sich eine Interessenvertretung wählen. Aber etwa ein Drittel der Lokale zählt nur fünf Beschäftigte: Betriebsräte oder Obleute wären kaum arbeitsfähig.
Überdies beschäftigt der Jahn-Konzern (Jahresumsatz: 400 Millionen Mark; Verzehr: 16 Millionen Hähnchen) fast zur Hälfte ausländische Arbeitnehmer, und die Fluktuation ist hoch: Jeder zweite fluchtet bereits nach einem Jahr. Nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit wäre die gesetzlich geforderte ständige Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung fast unmöglich, weil ständig neue Betriebsräte oder Obleute gewählt werden müßten.
Um für Kettenfirmen nach Jahn-Muster dennoch arbeitsfähige Vertretungen zu ermöglichen, läßt das Gesetz abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben zu, die allerdings in freien Vereinbarungen als Tarifvertrag abgeschlossen werden müssen.
Solche Regelungen sind bei Banken mit vielen Filialen, in der Binnenschifffahrt oder bei den über das ganze Land verstreuten Reparaturwerkstätten von Automobilfirmen üblich. Jahn dagegen lehnte sie beharrlich ab.
Tatsächlich müßten nach dem Gesetz im Jahn-Konzern neun der gewählten Betriebsräte ganz von der Arbeit freigestellt werden, und das widerstrebt dem Grillionär, einem früheren Kellner. Stöhnte Jahns Anwalt Dr. Albert Schmid: »Eine Viertelmillion Lohnkosten, dem Arbeitgeber im Jahr ohne die Gegenleistung der Arbeitskraft für dieses Ziel egoistisch zugemutet, macht die Deklaration sozialer Partnerschaft zur Phrase.« Der Wienerwald-Vorschlag: ein zentraler Betriebsrat am Firmensitz München, »eventuell mit zwei bis drei Freigestellten«.
Die NGG-Gewerkschaft dagegen hält die Ausgaben für freizustellende Räte für vertretbar und verlangt in elf Gebietsdirektionen je einen freigestellten Betriebsrat. NGG-Prasse an die Adresse des Kommerzialrates: »Im übrigen haben wir nie soziale Partnerschaft deklariert. Solche Formulierungen stammen nur von der Arbeitgeberseite, und was davon zu halten ist, demonstriert der Wienerwald.«
Die Gewerkschaft befürchtet. falls sie auf den Vorschlag des Kontrahenten eingeht, daß »irgendwo in München drei Kollegen herumsitzen, die von Jahn gepäppelt werden und unmöglichen Arbeitsvereinbarungen ihre Zustimmung geben«.
Die Verträge des Jahn-Konzerns mit seinen Arbeitnehmern gelten unter Personalfachleuten als stark reparaturbedürftig. Einen Vertragsbruch und damit Grund für fristlose Entlassung kann gemäß der Arbeitskontrakte des Griller-Königs schon darin gesehen werden, wenn der Gewerbegehilfe seine »Lohnregelungen« und die »übrigen Bestimmungen seines Vertrages« nicht vertraulich behandelt.
Zu den »übrigen Bestimmungen« des Unternehmens, das vorwiegend Frauen beschäftigt, gehört etwa die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Auch wer eine Schwangerschaft nicht anmeldet, »rechtfertigt die Anfechtung des Vertrages«. Bei einer fristlosen Kündigung »behält der Arbeitgeber als Entschädigung ein Viertel der monatlichen Bruttobezüge ein« (Paragraph 5, V).
Bei Streitigkeiten mit dem Hähnchen-Prinzipal verzichtet der Gehilfe meist auf eine kostspielige Reise zum Arbeitsgericht. Denn auch für West-Berliner oder Westerländer gilt -- so der Vertragstext -- ausschließlich München als Gerichtsstand.
Bei den Anstellungsverträgen der Restaurant-Geschäftsführer müsse, so die Stadelmaier-Gewerkschaft, sogar geklärt werden, ob sie »Knebelungsverträge und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig oder mindestens teilnichtig nach Paragraph 138 BGB sind«.
Denn seinen Restaurant-Chefs lädt Hühner-Jahn vertragsgemäß eine Mankohaftung auf, nach der Fehlbestände nicht mit dem Einkaufs-, sondern »mit dem Verkaufswert berechnet werden« (Paragraph 2, VII, Geschäftsführer-Vertrag). Der Geschäftsführer hat ferner Diebe abzuwehren Und versperrt, so der Vertragstext, »selbst nach Geschäftsschluß alle Türen und prüft, ob die Fenster geschlossen sind«. Überdies haftet der Gaststätten-Vorsteher, wenn die Polizeistunde überschritten wird.
Im Betrieb selbst aber hat der sogenannte Geschäftsführer ohne Zustimmung eines Gebietsleiters kaum etwas zu sagen: Er darf weder Untergebenen kündigen noch Vorschüsse zahlen oder Instandsetzungsarbei ten veranlassen.
Neuerdings müssen Jahns Restaurant-Chefs sogar zur Abwehr von gewerkschaftlichen Mitbestimmungswünschen herhalten. Mit dem Ukas G 417 teilte Geschäftsführer Klaus Reindl mit, daß die »Betriebsgeschäftsführer und deren Vertreter leitende Angestellte im Sinne des Gesetzes sind«.
Da sie in ihren Mini-Betrieben oft die einzigen Gewerkschaftsmitglieder sind, bleibt nach ihrer Schein-Beförderung zu leitenden Angestellten der NGG-Gewerkschaft der Zutritt zum Betrieb versperrt: Mit einem Geschäftsbeschluß untersagte die Münchner Wienerwald-Zentrale kürzlich jegliche Art der Betätigung der Gewerkschaft innerhalb der Betriebe, solange sie »nicht in jedem einzelnen Betrieb ein Mitglied namhaft« machen könne.
Um ganz sicherzugehen, daß nicht dennoch Gewerkschaftsfunktionäre eingeschmuggelt werden, verlangen Jahns Münchner Manager: »Dieser angeblich organisierte betriebliche Mitarbeiter hat zur Führung des Nachweises seinen Mitgliedsausweis vorzulegen.«
Wenn wider Erwarten im Dunstkreis des Kommerzialrats doch noch Mitgliedsbücher sichtbar werden, drohen einige Wienerwald-Manager zusätzliche Scherereien an: Sie wollen überprüfen, ob der Kollege auch seinen Beitragspflichten nachgekommen ist.
Hat der Gehilfe seinen Beitrag nicht bezahlt, ist er laut NGG-Satzung aus der Gewerkschaft ausgeschlossen. Hat er ihn bezahlt, ist er für das Management des Friedrich Jahn enttarnt, das für mißliebige Personen besondere Vertragsvorschriften bereithält: »Der Arbeitnehmer ist innerhalb der Filial- und Nebenbetriebe des Arbeitgebers versetzbar.« Die Nichtbeachtung von Versetzungsaufforderungen berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung.
Ein klärendes Gespräch, um das NGG-Vize Günter Döding bat, lehnte Jahn ab. Das Geschäft lasse ihm keine Zeit dafür. Konrad Adenauer hatte dem Kommerzialrat schon vor vielen Jahren bescheinigt: »Da sieht man, was man in der Bundesrepublik alles erreichen kann.«