Finanzplatz Schweiz Geldberater in Nöten
Hamburg - Schweizer Banken und Vermögensverwalter gelten als diskret. Viele vermögende Kunden schätzen das und natürlich das Bankgeheimnis, das nur in Ausnahmefällen angetastet werden kann. Doch die Verschwiegenheit der eidgenössischen Finanzbranche kann die vermögenden Kunden unter Umständen auch richtig Geld kosten.
Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts zur Provisionspraxis ist die Stimmung in der Bankierszene angespannt. Vermögensverwaltern und Banken drohen milliardenschwere Rückforderungen. Denn die Richter entschieden, dass Provisionen, Rabatte und die Gebühren, die Vermögensverwalter von Banken oder Fondsgesellschaften für die Vermittlung von Kunden kassieren, grundsätzlich dem Kunden gehören.
Der Vermögensverwalter darf die auch als Kick-backs oder Retrozessionen bezeichneten Gelder also nur einbehalten, wenn der Kunde darauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein rechtsgültiger Verzicht setzt voraus, dass der Vermögensverwalter oder Anlageberater seine Kunden "vollständig und wahrheitsgetreu" über diese Kick-backs informiert. Der Kunde müsse also genau wissen, worauf er verzichtet und um welche Summen es sich dabei handelt. Ansonsten sei der Verzicht unwirksam, so das Gericht.
Die Praxis in der Schweiz sieht anders aus. Nach einer Studie des Swiss Banking Institute der Universität Zürich leiten 81 Prozent der Vermögensverwalter diese Kick-backs nicht an ihre Kunden weiter. 39 Prozent legen die Höhe ihrer Provisionen gegenüber dem Kunden nicht offen, obwohl sie dazu verpflichtet sind, und 41 Prozent tun dies lediglich auf Anfrage.
"Eine Insel der Glückseligen"
Die vom Bundesgericht angeprangerte Provisionspraxis wird offenbar seit Jahren stillschweigend geduldet, ohne dass die Vermögensverwalter und Banken daraus Konsequenzen zu befürchten gehabt hätten. "Die Schweiz war hier so etwas wie eine Insel der Glückseligen", sagt Anwalt Harald Maag von der Anwaltsfirma Meyer Lustenberger mit Blick auf die oberflächlichen Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Vermögensverwaltern.
Wie viel Geld die aufsichtsrechtlich weder kontrollierte noch regulierte Branche der Schweizer Vermögensverwalter ihren Kunden in der Vergangenheit über einbehaltene Retrozessionen entzogen hat, ist schwer einzuschätzen. In Schweizer Presseberichten wird über mögliche Rückforderungen der Kunden in mindestens einstelliger Milliardenhöhe spekuliert, die jetzt auf die Vermögensverwalter und auch die Banken zukommen könnten.
Gesichert ist das aber nicht. Niemand kennt die Vermögensverwaltungsverträge, die zudem völlig unterschiedlich sein dürften. Mit Blick auf die Banken ist zudem umstritten, ob sie womöglich einer Solidarhaftung unterliegen und sich die Kunden damit auch direkt mit ihren Forderungen an die Institute wenden können.
Solidarhaftung der Banken umstritten
"Auch Banken haften, wenn sie Retrozessionen unbesehen an die Vermögensverwalter auszahlen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob diese Provisionen vom Vermögensverwalter an die Kunden weitergeleitet werden", sagt dagegen der Züricher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vom Advokaturbüro Fischer & Partner im Interview mit manager-magazin.de. Für die Mandanten der Kanzlei strebt Fischer jetzt außergerichtliche Lösungen an; er schließt aber Klagen gegen Banken nicht grundsätzlich aus.
Auch Anwalt Maag von der Kanzlei Meyer Lustenberger geht nicht davon aus, dass das Urteil eine Klagewelle gegen Banken und Vermögensverwalter nach sich ziehen wird. "Es ist in der Schweiz nicht üblich, gleich vor die Gerichte zu ziehen, sondern sich außergerichtlich zu einigen. Und es gibt gute Gründe, das auch in dieser Frage zu tun."
Bei der Schweizerischen Bankiervereinigung in Basel gibt man sich zurückhaltend, interpretiert mögliche Folgen des Urteils als eine Angelegenheit zwischen Vermögensverwaltern und deren Kunden. Da die Banken aber durch Konten- und Depotführung und auch die Ausführung der Kundenaufträge indirekt involviert seien, werde man den Gerichtsentscheid im Verband jetzt "sehr genau prüfen".
Die "Neue Züricher Zeitung am Sonntag" berichtet bereits von "Krisensitzungen und Round Tables" hinter verschlossenen Türen der eidgenössischen Finanzinstitute. In der Schweizer Finanzindustrie sei das Bundesgerichtsurteil ein "großes Thema". "Man nimmt die Sache ernst", erklärt Jurist Maag. "Das Urteil trifft den Nerv des schweizerischen Finanzplatzes", sagt Anwalt Fischer.
"Das Urteil wird die Spielregeln verändern"
"Das Urteil spricht eine klare Sprache und wird die Spielregeln in der Schweizer Finanzbranche verändern", sagt Hans Geiger vom Swiss Banking Institute der Universität Zürich. Die unabhängigen Vermögensverwalter sollten das tun, was das Bundesgericht einfordert - nämlich ihren Kunden mehr Transparenz bieten.
Transparenz fordert auch der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter von seinen Mitgliedern, zum Beispiel in seinen Standesregeln. Die Statuten besagen, dass der Vermögensverwalter gegenüber seinem Kunden sämtliche Leistungen Dritter offenzulegen hat und dass vertraglich klar geregelt sein muss, wem diese Retrozessionen gehören.
Die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz ist in den vergangenen zehn Jahren enorm gewachsen und verwaltet mittlerweile ein Vermögen von rund 500 Milliarden Schweizer Franken (320 Milliarden Euro). Das entspricht in etwa 12 bis 13 Prozent der in der Schweiz insgesamt verwalteten Vermögen, sagt Geiger.
Der Züricher Finanzexperte erhofft sich von dem Urteil, dass es die unabhängigen Vermögensverwalter künftig auch tatsächlich unabhängiger von den Schweizer Banken macht. Mindestens ein Drittel ihrer Einnahmen bestreiten die Verwalter durch die Zuwendungen der Banken. Zwar habe der Kunde einen großen Einfluss auf seinen Vermögensverwalter. Gleichwohl seien die Finanzintermediäre durch die Retrozessionspraxis nie ganz frei von der Gefahr, "Diener zweier Herren" zu sein.
"Wenn die Branche schon mit dem Anspruch antritt, sie sei unabhängig, sollte sie dies auch wirklich demonstrieren", betont Geiger. Die Vermögensverwalter sollten entweder dem Kunden die Retrozessionen vollständig zurückgeben oder gegenüber den Banken auf diese Zahlungen verzichten.
Letzteres könnte zwar die Einkaufs- und Verhandlungsposition der Verwalter gegenüber den Banken schwächen, sagt der Finanzexperte. Alternativ könnte aber ein höheres Honorar den Verzicht auf Provisionen von Banken ausgleichen und würde von den Kunden vermutlich auch akzeptiert. Denn entscheidend sei schließlich die Leistung und dass die Interessen des Kunden zweifelsfrei an erster Stelle stünden.
UBS sieht sich nicht in der Verantwortung
Die Banken reagieren defensiv. "Die Kernpunkte des Urteils decken sich mit unserer Rechtsauffassung", erklärt eine Sprecherin der UBS , die weltgrößter Verwalter privater Vermögen ist. Wie bei der Schweizerischen Bankiervereinigung fehlt auch hier nicht der Hinweis, dass das Urteil in erster Linie auf die Beziehung eines unabhängigen Vermögensverwalters und seinen Endkunden abstelle.
Arbeitet die UBS mit externen, unabhängigen Vermögensverwaltern zusammen, lege ein Rahmenvertrag fest, dass die Verwalter ihre Kunden über den möglichen Erhalt von Retrozessionen informieren sollen. "Ob der Vermögensverwalter dies auch tut, liegt nicht in unserer Verantwortung", erklärt die Sprecherin. Zugleich setze die Bank den Kunden des Verwalters davon in Kenntnis, dass dieser "eventuell" Retrozessionen von der Bank erhalte.
Vermögensverwaltungsverträge der UBS selbst enthielten einen Passus, der den Kunden "über den allfälligen Erhalt von Retrozessionen und deren Einbehaltung im Sinne einer zusätzlichen Kompensation aufklärt", sagt die Sprecherin. Mit einem ähnlichen Passus scheint sich auch die Credit Suisse in eigenen Vermögensverwaltungsverträgen des Einverständnisses der Kunden zu versichern, dass Retrozessionen als zusätzliches Honorar von der Bank einbehalten werden dürfen, berichten Schweizer Medien.
UBS ist dabei der Auffassung, dass es unerheblich sei, dass der Kunde genau weiß, worauf er eigentlich verzichtet und um welche Summen es sich dabei handelt. "Durch die Unterschrift des Vermögensverwaltungsvertrages nimmt der Kunde den Verzicht zur Kenntnis", sagt die Sprecherin. Bleibt abzuwarten, ob solche Verzichtserklärungen künftig noch Bestand haben werden. Juristen haben da zumindest Zweifel.
Anwalt rät Kunden von Alleingängen ab
Und die Kunden? Zwar kursieren im Internet mittlerweile standardisierte Musterschreiben, mit denen sich die betroffenen Kunden an den Vermögensverwalter oder die Bank wenden könnten, um ihre Forderungen geltend zu machen. Bislang scheint das Urteil das Interesse der Kunden aber noch nicht sonderlich geweckt zu haben. Jedenfalls nicht bei den UBS-Kunden.
Bis Ende vergangener Woche habe es in diesem Zusammenhang lediglich 14 Anfragen von Kunden gegeben, erklärt die UBS-Sprecherin. Eine verschwindend geringe Zahl, wenn man bedenkt, dass die UBS etwa 4200 Kundenberater im Geschäft mit vermögenden Privatkunden beschäftigt. Von Alleingängen rät der Züricher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer indes dringend ab. "Die Materie mit den undurchsichtigen Gebührenstrukturen ist zu kompliziert."
Das könnte vor allem vermögende Deutsche davon abhalten, in der Schweiz widerrechtlich einbehaltene Retrozessionen und Kick-backs einzufordern. Zudem dürfte so mancher Kunde die Befürchtung hegen, er könne damit den Fiskus hierzulande auf die Spur nicht deklarierter Gelder bringen.
"Die Kunden fühlen sich schlicht betrogen"
Maag von der Kanzlei Meyer Lustenberger sagt, das Bankkundengeheimnis sei insoweit gewahrt, wie nicht strafbare Handlungen begangen wurden. Das gelte auch für "gewöhnliche Steuerhinterziehung". Sollte es sich aber um ein Betrugsdelikt im Sinne einer "qualifizierten Steuerhinterziehung" handeln, könne das Bankkundengeheimnis zum Zwecke der Strafverfolgung aufgebrochen werden.
Gleichwohl müsse der deutsche Kunde nicht fürchten, dass er automatisch seine Anonymität verliert, sollte er gerichtlich gegen widerrechtlich einbehaltene Retrozessionen vorgehen. Noch seien die meisten Urteile anonymisiert, die Praxis der Gerichte sei aber uneinheitlich. "Ferner ist zu bedenken, dass Gerichtsverhandlungen in der Schweiz grundsätzlich öffentlich sind", sagt der Jurist.
Anwalt Fischer hält mögliche Befürchtungen deutscher Kunden für unbegründet. Das Schweizer Bankkundengeheimnis sei sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren "vollumfänglich gewährleistet". "Die Deutschen können sich wehren", sagt der Züricher Wirtschaftsanwalt. Und dass sich die Kunden wehren werden, davon ist Fischer überzeugt. Denn zum einen ginge es für sie unter dem Strich mitunter um "enorme Summen", zum anderen sei es eine Frage des Vertrauens. "Die Kunden fühlen sich schlicht betrogen", sagt Fischer.