Gerichtsschlappe Bohlen wirbt - auch wenn Bohlen nicht will
Karlsruhe - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält eine Computerspiel-Reklame der beiden Media-Märkte im Raum Mannheim für zulässig, die einen Ausschnitt aus einer anderen Annonce zeigen. Dieser Ausschnitt stammt aus einer Bohlen-Werbung für die konkurrierende Kette Makromarkt, mit der Bohlen auch tatsächlich einen Vertrag hat.
In der Media-Markt-Werbung sind von Bohlen nur Frisur und Nadelstreifenjackett zu erkennen. Dies sei keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, heißt es in dem Beschluss vom Mittwoch. Laut OLG ruft das Foto lediglich die Assoziation hervor, dass es sich um Bohlen handeln müsse - es stelle ihn jedoch nicht in seiner "persönlichen Eigensphäre" dar, wie es im Juristendeutsch heißt.
Schon süffisanter fügte das Gericht hinzu, dass Bohlen sich wohl kaum "auf Frisur und Nadelstreifen als Kennzeichen seiner Persönlichkeitsmerkmale reduzieren lassen will". Bei der Annonce der Media-Märkte handele es sich um zulässige vergleichende Werbung, die es sogar erforderlich mache, das Konkurrenzangebot des Makromarktes vorzustellen.
Das Landgericht Mannheim hatte Bohlen Recht gegeben. Allerdings steht beim OLG das eigentliche Hauptsacheverfahren in dem Rechtsstreit noch aus. Der jetzige Beschluss betrifft nur einen Streit um Verfahrenskosten, dürfte allerdings bedeutsam für das abschließende Urteil sein.