Gerichtsurteil Handy-Guthaben dürfen nicht verfallen
München - Die Richter des Langerichts München I untersagten einem Netzbetreiber die Anwendung einer Klausel, wonach ein Guthaben verfällt, wenn nicht binnen 13 Monaten nach der ersten Aufladung eine weitere Aufladung erfolgt. In dem Urteil heißt es, der Kunde habe mit der Einzahlung des Guthabens eine Vorleistung erbracht.
Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100 Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Weiterhin untersagte das Gericht eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Diese Regelung erschwere die Kündigung des Vertrages unnötig und unzulässig.
Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden. Diese Regelung könne bei der kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadenersatzanspruch gewertet werden. Das sei nicht erlaubt.
Das betroffene Unternehmen - das das Gericht nicht nennt - könne nach dem Erhalt des am 26. Januar gefällten Urteils innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen. Sollte es darauf verzichten, würde das Urteil rechtskräftig werden, erklärte Gerichtssprecher Marc Huppert SPIEGEL ONLINE. "Dann hätte das Urteil sicherlich Signalwirkung für ähnliche Fälle."
ase/ddp (AZ: 12 O 16098/05)