Gerichtsurteil: Wer seinen Arbeitsplatz verliert, darf streiken - DER SPIEGEL
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Gerichtsurteil Wer seinen Arbeitsplatz verliert, darf streiken

Rückenwind für Deutschlands Arbeitnehmer: Wenn Arbeitsplätze durch Produktionsverlagerung, Stilllegung oder andere Betriebsänderungen abgebaut werden, dürfen die Gewerkschaften Sozialtarifverträge auch mit Streiks durchsetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht.
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Erfurt/Hamburg - "Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen", entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In dem heute in Erfurt veröffentlichten Urteil heißt es, typische Sozialplaninhalte wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsangebote seien tariflich regelbare Angelegenheiten. Mit den Streiks könnten auch "sehr weitgehende Tarifforderungen" gegenüber dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Arbeitgeberverband verfolgt werden. (1 AZR 252/06)

Die Bundesarbeitsrichter wiesen damit wie die Vorinstanzen eine gegen Streikaufrufe der IG Metall gerichtete Unterlassungsklage des Arbeitgeberverbandes Nordmetall ab. Gesamtmetall sprach von einer verfassungsrechtlich fragwürdigen Ausweitung des Streikrechts durch das BAG. Der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Dieter Hundt, verlangte eine Reform des Tarifrechts, mit der die Friedenspflicht gesichert werde. Streiks für Tarifsozialpläne würden notwendige Umstrukturierungen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gefährden. "Der Betriebsrat, nicht die Gewerkschaft, sollen hierüber Regelungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren", sagte Hundt in Berlin.

Die IG Metall begrüßt das Urteil

Ähnliches sagte ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall. Die Gewerkschaften hätten durch das Urteil die Möglichkeit, mit unvertretbar hohen Streikforderungen unternehmerische Maßnahmen zu blockieren. "Dies wird die Investitionsbereitschaft in Deutschland nicht fördern."

Die IG Metall begrüßte das Urteil hingegen. Der Versuch der Arbeitgeber, eine der Verfassung zuwider laufende Einschränkung von Tarifautonomie und Streikrecht zu erreichen, sei damit gescheitert, sagte der Sprecher der IG Metall, Georgios Arwanitidis, in Frankfurt.

Anlass des Verfahrens war nach Angaben der IG Metall die Auseinandersetzung beim Kieler Unternehmen Heidelberger Druck im Jahr 2003, bei der durch eine Betriebsänderung rund 560 Arbeitsplätze zur Disposition standen. Arbeitskämpfe für Sozialtarifverträge habe die Gewerkschaft beispielsweise auch bei AEG in Nürnberg geführt.

In dem BAG-Urteil heißt es, für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne seien zwar nach Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Gesetz schränke jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet sei, unterliege zudem wegen der im Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit von Gewerkschaften und im Interesse einer funktionierenden Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.

wal/dpa