Haariges Wild - DER SPIEGEL
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Affären Haariges Wild

Ob in freier Wildbahn erlegte Rens beim Import als Wild oder als Haustiere zu betrachten seien -- darüber grübeln Lüneburger Richter seit Jahren. Die Justiz-Groteske zwang eine Importfirma in Liquidation.
• aus DER SPIEGEL 15/1975
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Alberto Trabucchi, italienischer Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg, fand bei den alten Römern Rat. »Die Bezugnahme auf die Natur, die für das antike Recht den Ausgangspunkt bildete«, trug der Europa-Jurist im Glas- und Stahlpalast des Gerichtshofs vor, »bleibt der Anknüpfungspunkt auch für eine objektive Klassifizierung der Tiere, auf deren Fleisch Zölle erhoben werden sollen.«

Durch eine Klage der Fleischimport-Firma Otto Witt KG gegen die Hamburger Zollbehörden vor die diffizile Frage gestellt, wie der Begriff »Wild« im Zolltarif des Gemeinsamen Markts zu verstehen sei, erkannten die EG-Richter nach den gelehrten Ausführungen ihres Generalanwalts für Recht. was schlichte Weidmänner auch ohne Jura-Studium schon immer wußten: Der Begriff »Wild« sei »dahin auszulegen«, entschied das hohe Gericht, »daß er die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere erfaßt«.

Trotz des Luxemburger Urteils vom 12. Dezember 1973 aber wartet die auf den Import von Wildfleisch spezialisierte Firma Witt aus Stelle im niedersächsischen Landkreis Harburg in einem weiteren Verfahren über den rechten Begriff des Wildes bislang vergebens auf einen Spruch. Denn was mit der an »klassischen Beispielen geschärften Feinfühligkeit des Juristen« (Trabucchi) in Luxemburg ein für allemal juristisch geklärt zu sein schien, ist Lüneburger Verwaltungsrichtern noch längst nicht Recht: Seit Jahren schon brütet die Lüneburger dritte Kammer. des Verwaltungsgerichts Braunschweig über der heiklen Frage, ob von grönländischen Jägern in freier Wildbahn erlegte Rens bei der Einfuhr nach Deutschland als Wild oder als Haustiere zu betrachten seien.

Die Justiz-Groteske hatte im Dezember 1970 begonnen. Auf eine anonyme Anzeige hin entschieden die im Hamburger Freihafen postierten Zollbeamten zu Beginn jenes Monats plötzlich, das von der Firma Witt seit Februar 1969 in größeren Mengen eingeführte Fleisch grönländischer Wildrens, sogenannter Karibus, sei mit dem für Haustiere gültigen Satz von 16 Prozent zu verzollen -- und nicht mit dem bis dahin angewandten Tarifsatz von 5,8 Prozent für Wild.

Als Begründung führten die zoologisch ungeschulten Zöllner an, in den Erläuterungen zum Zolltarif des Gemeinsamen Markts seien Rentiere generell als Haustiere eingestuft, die in Grönland und Nordamerika beheimateten wilden Rentier-Arten seien somit den domestizierten skandinavischen Rens gleichzusetzen. Zudem sei gefrorenes Karibu-Fleisch vom Fleisch europäischer Rentiere bei der Zoll-Kontrolle nicht zu unterscheiden.

Der höhere Zoll für Fleisch zahmer Rens könne daher, führten die dem Hamburger Zoll zu Hilfe eilenden Juristen der EG-Kommission aus, »auf sehr einfache Weise ungefährdet unterlaufen werden, wenn die Ware als Karibu-Fleisch deklariert werde«.

Nur wenige Tage nach den Hamburger Zollbehörden gingen auch die Gesundheitsbeamten des Landkreises Harburg gegen die Firma Witt vor. Sie erklärten ebenfalls ohne Rücksicht auf zoologische Feinheiten, bei den Karibus handele es sich um Rentiere. Diese aber seien wie Rindvieh und andere zum menschlichen Verzehr geeignete Haustiere den Vorschriften des Fleischbeschau-Gesetzes unterworfen, also vor und nach der Schlachtung amtlich zu untersuchen.

Da dies bei den durch Eskimos abgeschossenen Karibus naturgemäß nicht geschehen war, verhängten die Provinzbeamten ein Verkaufs- und Verarbeitungs-Verbot für Witts Karibus. Hierbei ließen sich die Fleischbeschauer auch durch das Gesundheits- und Ursprungszertifikat des dänischen Grönland-Ministeriums nicht erschüttern, in dem Landes-Veterinär Fredebo Thomsen die einwandfreie Qualität der in Grönland erlegten Wild-Rens bescheinigt hatte.

Gegen Zollbescheid und Verbotsverfügung legte das Import-Unternehmen beim Finanzgericht Hamburg und beim Verwaltungsgericht in Lüneburg Klage ein. Witt-Anwalt Dieter Schwörbel argumentierte, der Begriff »Wild« im Zolltarif und Fleischbeschau-Gesetz könne nicht einfach dadurch eingeschränkt werden, daß man die wilden, jagdbaren Karibus zu ihren zahmen, in Herden gehaltenen europäischen Vettern schlage.

Zwischen dem nicht domestizierbaren arktischen Karibu (lateinisch: Rangifer tarandus arcticus) und dem nordeuropäischen Ren (Rangifer tarandus tarandus), zwei verschiedenen Unterarten der Gattung Ren, gebe es zoologische und biologische Unterschiede, wie beispielsweise dem 13. Band von »Grzimeks Tierleben« zu entnehmen sei. Karibus seien daher wissenschaftlich exakt von den in Lappland gezüchteten Rens abzugrenzen.

Doch nur der Europäische Gerichtshof, an den das Finanzgericht Hamburg den Karibu-Streit weitergeleitet hatte, verschloß sich mit seinem Urteil vom Dezember 1973 derlei wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht. Für die Juristen des vor dem Verwaltungsgericht in Lüneburg beklagten Landkreises Harburg blieb eine klare Unterscheidung »zwischen mehr wilden und mehr baustierähnlichen Rentieren« weiterhin unmöglich.

Auch die Experten des Bonner Bundesgesundheits-Ministeriums, an das der Lüneburger Kammer-Vorsitzende auf seiner verzweifelten Suche nach der wahren Rentier-Natur im Sommer 1974 geschrieben hatte, behaupteten schlicht, es gebe »speziell beim Rentier fließende Übergänge von der Haustierhaltung bis zum Leben in freier Wildbahn«.

Für das fleischbeschauliche Problem, daß sich Wild-Rens vor dem Halali nicht vom Veterinär untersuchen lassen, hielten die Ministerial-Beamten eine Radikal-Lösung parat. »Erlegte Rentiere«, erklärten sie in der Begründung zu einem neuen Fleischbeschau-Gesetz, »sind im Gegensatz zu anderem Wild zur Zeit nicht einfuhrfähig.«

Um weitere juristische Rentier-Massaker auszuschalten, trat zu Beginn dieses Jahres ein Fleischbeschau-Gesetz in Kraft, in dem von Rens nicht mehr die Rede ist. In dem neuen Paragraphen-Werk wird statt dessen zwischen »Haarwild, das in Herden oder auf andere Weise unter Obhut des Menschen gehalten wird«, und zwischen »Haarwild, das in freier Wildbahn erlegt worden ist (Wildbret)«, unterschieden.

Für die Karibu-Importeure Uwe und Horst Witt, die Inhaber der Otto Witt KG, kam diese gesetzliche Klarstellung jedoch viel zu spät. Wegen des Verkaufs- und Verarbeitungsverbots vom Dezember 1970 hatten sie ihr hochwertiges Fleisch durch Notverkauf im Ausland verschleudern müssen. Weitere Einfuhren blieben aufgrund des Verwaltungsakts der Harburger Landkreis-Beamten untersagt.

So waren die Witts schon 1972 gezwungen, ihren Betrieb zu liquidieren. Gegenwärtig können sie nur noch hoffen, bei einem positiven Urteil des Verwaltungsgerichts einen Teil ihres mehrere hunderttausend Mark hohen Schadens ersetzt zu bekommen.

»Da wird von übereifrigen Beamten völlig sinnlos eine kaufmännische Existenz aufs Spiel gesetzt«, ärgert sich Witt-Anwalt Schwörbel, »und dann schiebt die Justiz den Fall jahrelang vor sich her.«

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