Hartz-IV-Urteil Clement glaubt an die nächste Instanz
Düsseldorf - Niemand solle sich Hoffnungen machen wegen dieses Urteils, "es bleibt alles so wie es ist - und das ist auch gut so", sagte Clement dem Fernsehsender N24. Das Gericht hatte in einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Verweigerung von Arbeitslosengeld II wegen ausreichender Einkünfte des Partners bei unverheirateten Paaren dem Gleichheitsgebot widerspreche. Zur Begründung hieß es, diese Regelung finde ihrem Wortlaut zufolge nur auf Bedarfsgemeinschaften von Heterosexuellen Anwendung, nicht aber auf homosexuelle Lebensgemeinschaften.
Clement sagte, der in dem Urteil kritisierte Sachverhalt werde schon seit Jahr und Tag so gehandhabt, sowohl in der Arbeitslosenhilfe als auch in der Sozialhilfe. "Es ist nun ein Sozialrichter auf die Idee gekommen, das mal wieder in Frage zu stellen aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Das kann er, er ist ein freier Richter. Aber es wird die Welt nicht verändern", sagte der Minister.
Kritik aus Richterkreisen
Auch der Präsident des Sozialgerichts, Peter Elling, betonte, dass die Entscheidung nicht Hartz IV insgesamt als verfassungswidrig darstelle. Es habe sich um eine Entscheidung gehandelt, mit der in einer konkreten Situation einer Person geholfen worden sei. Er kritisierte die Entscheidung allerdings indirekt, weil hierdurch eine Welle von Klagen provoziert würde. Die Einspruchsfrist läuft noch bis 16. März.
In dem Fall, der bereits am Wochenende bekannt wurde, hatte das Sozialamt Mönchengladbach einer Frau, die mit einem berufstätigen Mann zusammenlebte, wegen der Hartz-IV-Gesetzgebung die Unterstützung verwehrt. Das Düsseldorfer Gericht lehnte die Regelung, wonach bei einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft von Mann und Frau gegenseitige Unterhaltspflichten bestünden, als verfassungswidrig ab, weil sie homosexuelle Paare nicht einschließe. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete es, dass unverheiratete heterosexuelle Paare anders behandelt würden als unverheiratete homosexuelle Paare.
Problem: Definition der "Bedarfsgemeinschaft"
Unabhängig davon reiche auch das bloße Zusammenleben von Mann und Frau in einer Wohnung nicht aus, um von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung ausgehen zu können, hieß es weiter. Erforderlich seien längerfristige enge Bindungen, die auf eine solche Gemeinschaft schließen ließen. Der zuständige Richter Martin Schillings sagte, für Behörden sei es häufig schwierig, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu beurteilen.
Am Wochenende war zudem bekannt geworden, dass das saarländische Landessozialgericht in einem anderen Fall bei Hartz IV einen Verstoß gegen Artikel 1 des Grundgesetzes gesehen hatte. Das Gericht gab in einer einstweiligen Anordnung einem Arbeitslosen Recht, der die Zahlung von einem Cent Arbeitslosengeld II verlangte, damit er weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt.