Haushaltsbonus Steuern geschenkt
Seit Anfang des Jahres gilt das für praktisch alle Renovierungs- und Sanierungsarbeiten. Einzige Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung, bei der Materialkosten und Arbeitslohn getrennt ausgewiesen sind. Insgesamt ist bei Bezahlung weiterer Haushalts- und Pflegedienste und der Beschäftigung von Mini-Jobbern oder regulären Haushaltskräften bis zu 4710 Euro Steuerersparnis möglich.
Steuerabzug für Lohnkosten
Eigentlich gibt es den Haushaltsbonus für Handwerkerrechnungen schon seit längerem. Seit Beginn dieses Jahres jedoch lässt sich der Steuerabzug sehr viel häufiger nutzen. Statt nur für Renovierungs- und kleinere Ausbesserungsarbeiten gilt er jetzt für so ziemlich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an Wohnungen. Ausgeschlossen sind nur Neuanschaffungen wie An- und Ausbauten, der Bau eines Carports, die Anlage eines Gartens, die Installation einer Markise oder ein neuer Kabelanschluss. Den Steuerabzug gibts nur für die Lohnkosten in der Handwerkerrechnung. Das Material bleibt außen vor.
Förderung für Pflege
Für Dienste im Haushalt wie Gartenarbeit, Kochen, Bügeln, Putzen, Schneeschieben und Straßenreinigung winken weitere 600 Euro Steuerbonus. Auch bei Rechnungen für solche Arbeiten zieht das Finanzamt 20 Prozent der Lohnkosten bis zur Grenze von 600 Euro von der Steuerschuld ab. Auch privat veranlasste Umzugskosten berechtigen zum Steuerabzug. Sogar bis zu 1200 Euro Steuerersparnis sind möglich, wenn ein Pflegedienst Angehörige betreut, für die entweder im Rahmen der Pflegeversicherung eine der Pflegestufen anerkannt ist oder sie einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung H oder BI haben. Voraussetzung: Die Kosten für den Pflegedienst sind nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich begünstigt.
Haushaltshilfe mit Steuerersparnis
Wer selbst eine Haushaltshilfe anheuert, kann weitere Steuern sparen. Für 400-Euro-Jobber reduziert das Finanzamt die Steuerschuld um 10 Prozent der bei einem solchen Minijob fälligen Abgaben, höchstens allerdings 510 Euro. Wer gar eine Haushaltshilfe regulär und sozialversicherungspflichtig beschäftigt, verdient sich damit einen Steuerabzug in Höhe von bis zu 12 Prozent der Abgaben bis zur Grenze von 2400 Euro.
Hoffnung für Eigentümergemeinschaften
Besonders interessant für Eigentümergemeinschaften: Jedes Mitglied kann die anteiligen Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen zugunsten der Hausgemeinschaft wahrscheinlich für den Steuerabzug nutzen. Anerkannt ist das nach Finanzgerichtsurteilen bereits in Hamburg und Baden Württemberg. Die Finanzverwaltung dort hat ihre Beamten angewiesen, den Steuerabzug auch in dieser Konstellation zu gewähren. Viele Finanzämter in anderen Bundesländern weigern sich zwar noch, aber das Bundesfinanzministerium und der Bundesfinanzhof prüfen derzeit, ob der Steuerbonus für anteilige Kosten von Gemeinschaftsarbeiten bundesweit gelten soll.
(C) FINANZtest 11/2006