STEUERN Immer wieder Willkür
Wenn das Bundesverwaltungsgericht in Berlin Grundsätzliches zur polizeilichen Sperrstunde oder zur Anfechtbarkeit von Schulzeugnissen verkündet, wird das höchstrichterliche Votum von Ministerien und nachgeordneten Behörden selbstverständlich beachtet.
Wenn das Bundessozialgericht in Kassel Musterfälle klärt, befolgen Krankenkassen, Versorgungsanstalten und Fürsorgebehörden die Richtlinien der höchsten Instanz ohne Wenn und Aber.
Wenn dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) in München Grundsatzurteile fällt, etwa zur Besteuerung von Arbeitnehmerabfindungen oder Vorsorgekuren, prüft der Bundesfinanzminister die höchstrichterliche Entscheidung erst noch einmal nach -- so als ob ihm eine Superkontrolle zustünde.
Wenn den Bonner Steuereinziehern der Münchner Spruch nicht in den Kram paßt, erhalten alle deutschen Finanzbeamten, durch Abdruck im Bundessteuerblatt, immer mal wieder Anweisung, die Entscheidung des obersten Finanzgerichts einfach zu ignorieren, zum Beispiel so: »Die Grundsätze des Urteils zum Begriff der Abfindung sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.«
Solche Rechtswillkür hat inzwischen sogar einen Namen, die Verfügungen heißen »Nichtanwendungserlasse«. Sie sind, so rügt ein gerade vorgelegtes Expertengutachten, als »rechtswidrig und vorsätzlich-schuldhaft« anzusehen.
Die Geringschätzung, mit der die Spitzen des Fiskus den obersten Gerichtshof behandeln, hat Tradition. Seit kurzem indes liegt eine wissenschaftliche Untersuchung des »Bundes der Steuerzahler« vor, die nicht nur den Mißbrauch nachweist, sondern dem Bürger auch noch eine wirksame Verteidigungsstrategie nahelegt: die Finanzbeamten persönlich mit Amtshaftungsklagen einzudecken.
In seiner Begründung kommt der Erlanger Rechtsprofessor Walter Leisner, Verfasser der 130 Druckseiten starken Expertise, zu dem Schluß: Wenn in ständiger Praxis Urteile, die den Steuerzahler begünstigen, von den Finanzämtern ignoriert würden, müßten »die betroffenen Bürger« dies »als eklatanten Bruch der Steuergleichheit« empfinden. Ihnen werde, obwohl die Rechtsfrage bereits einmal höchstrichterlich entschieden sei, »die Last langwieriger Prozesse aufgebürdet, die sie manchmal überhaupt nicht tragen« könnten.
Angesichts »einer Verfahrensdauer von acht und mehr Jahren bei Steuerprozessen«, so fordert denn auch der Präsident des Steuerzahlerbundes, Professor Willy Haubrichs, dürfe der Bürger »nicht noch zusätzlich durch die Nichtanwendungserlasse der Bundesfinanzverwaltung psychisch und materiell belastet werden«.
In vielen Fällen sei es für Steuerzahler »wirtschaftlich unvertretbar«, ergänzt Gutachter Leisner, einen solchen zweiten Grundsatzprozeß zu führen, »selbst wenn er sicheren Erfolg« verspreche. Folglich müßten Bürger auf »ihr Recht« verzichten, »obwohl es ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusteht« -- eine Prognose, die auf der Hand liegt, denn die höchstrichterliche Ansicht ist ja bekannt, sie läuft nur auf Anweisung des Bundesfinanzministers ins Leere.
Bisher gelang es den Ministerialen immer wieder, die eigenen Übergriffe zu bagatellisieren. Vor zwei Jahren standen die fragwürdigen Praktiken schon einmal zur Debatte. In einer Dokumentation, die ignorierte BFH-Urteile aufzählte, Bonner »Nichtanwendungserlasse« mit Quellenhinweisen belegte und den BFH-Präsidenten Professor Heinrich List ("Das Rechtsstaatsprinzip ... wird tangiert") kritisch zu Wort kommen ließ, wurden Fälle von Amtsanmaßung nachgewiesen (SPIEGEL 10/1979).
Im Frühjahr 1979 beschäftigte sich der Bundestag mit dem Problem. Der Bundestagsabgeordnete Kurt Vogelsang (SPD) hatte eine offizielle »nfrage an die Bundesregierung gerichtet: Beachtet das » » Bundesfinanzministerium die Rechtsprechung des » » Bundesfinanzhofs nicht (vgl. DER SPIEGEL 10/1979), und was » » gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls dagegen zu tun? »
So naßforsch, wie das Finanzministerium in dieser Sache die Steuerzahler behandelt, fiel auch die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs aus. Im Stil seines Hauses erklärte Minister-Stellvertreter Karl Haehser Anfang Mai 1979: »Der von Ihnen zitierte Artikel S.103 enthält verfälschende und zum großen Teil unzutreffende Ausführungen.«
In Wahrheit waren die Vorwürfe, wie sich nun dem Professoren-Gutachten entnehmen läßt, in keinem Punkt verfälschend oder unzutreffend, sondern eher zu milde; Haehsers damalige Auskunft erweist sich im nachhinein als Irreführung des Parlaments.
Die Antwort ist ein Schulbeispiel dafür, wie Regierungsbürokraten mit dem Bundestag umspringen und wieviel Nichtachtung sich Abgeordnete von den Sachwaltern amtlichen Herrschaftswissens gefallen lassen müssen. Haehser präsentierte den Abgeordneten Beschwichtigungen, die allesamt am Kern der in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt erhobenen Angriffe vorbeigingen.
Die Nichtanwendungserlasse seines Ministeriums sind der unverhüllte Befehl an alle bundesdeutschen Finanzbeamten, die Grundsätze von höchstrichterlichen Urteilen, die dem Fiskus mißfallen, einfach zu ignorieren.
Für diese Grenzüberschreitung, Urteile eines Bundesgerichts wie eine Superrevisionsinstanz zu kassieren, gibt es nirgendwo im öffentlichen Leben Parallelen. Keine andere Behörde würde es wagen, mißliebige Urteile des jeweils zuständigen höchsten Fachgerichts für null und nichtig zu erklären.
Zum Beweis dafür, daß höchstrichterlichen Urteilen ein besonderer Grad an Verbindlichkeit zukommt, kann sich Leisner auf ein Karlsruher Votum berufen.
Laut Bundesverfassungsgericht gehört zu den Aufgaben der obersten Gerichtshöfe, daß sie bei der Entscheidung der ihnen unterbreiteten Einzelfälle »das Prinzipielle« herausarbeiten und daß sie »zur Entwicklung allgemeiner Rechtsgrundsätze« beitragen. »Die unteren Gerichte und die Verwaltungspraxis« hätten sich »künftig bei der Behandlung gleichartiger Fälle« an diese Rechtsprechung zu halten.
Betroffen von der Eigenmächtigkeit des Fiskus ist eine kaum zu schätzende Zahl von Bürgern. Mal sind ein paar hundert, mal abertausend Parallelfälle denkbar, je nachdem, ob es sich um Spezialgebiete wie die Besteuerung bei »Unternehmerwechsel« oder bei »Wertpapierpensionsgeschäften« handelt oder ob es um die Frage geht, wie eine Abfindung zu versteuern ist, die »ein Arbeitnehmer anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses« erhält.
Der Finanzminister räumte für die Zeit zwischen 1972 und 1977 ein, daß 33 Urteile auf den Index gesetzt wurden. Leisner registrierte eine »insgesamt deutlich steigende Tendenz«.
»Häufig geht es«, wie Leisner hervorhebt, »um besonders bedeutsame, kontroverse Fragen« -- also um Grundsatzurteile, die einen großen Personenkreis betreffen.
Nichtanwendungserlasse könnten obendrein, so der Gutachter, auch »stillschweigend« ergehen, indem der Bundesfinanzminister ein BFH-Urteil gar nicht erst im Bundessteuerblatt veröffentliche. Professor List etwa fand für die Zeit von 1970 bis 1977 heraus, daß 357 zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen nicht abgedruckt und damit der Öffentlichkeit vorenthalten wurden.
Leisner rügt neben der daraus herrührenden Verletzung der Rechtssicherheit einen gravierenden Verfassungsbruch: Durch Nichtanwendung von Grundsatzurteilen werde »die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt«. Erkennbar sei, daß die Steuerbehörde einen Staatsbürger, nämlich den Prozeßgewinner, »im Ergebnis anders« behandele als einen anderen »in gleicher Lage« -- denjenigen, der sich entweder erfolglos auf das jeweilige Grundsatzurteil beruft oder es im ungünstigsten Fall nicht einmal kennt.
Verletzt wird laut Gutachten auch das Prinzip der Waffengleichheit zwischen Steuerzahler und Steuerbehörde. Wenn der Bürger das tue, was sich der Finanzminister herausnehme, nämlich von einer höchstrichterlichen Gesetzesauslegung abweiche, erfülle er »in der Regel den strafrechtlichen Schuldvorwurf der Steuerhinterziehung«.
Was die Wiederherstellung der Waffengleichheit bedeuten würde, illustriert Professor Leisner mit einem Gedankenspiel: Wenn die Steuerbehörden »Nichtanwendungserlasse« herausbringen dürften, müsse es dem Steuerbürger erlaubt sein, »Nichtanwendungserklärungen« abzugeben.
Aussichtsreicher mutet freilich eine andere Steuerzahler-Strategie an. Weil das »Verschulden« zumindest der Bonner Spitzenkräfte »eindeutig« sei, empfiehlt Leisner betroffenen Bürgern, Amtshaftungsklage zu erheben. Leisner: »Ein einziger erfolgreicher Amtshaftungsprozeß -- und die Nichtanwendungserlasse sind Geschichte.«
Steuerzahler-Präsident Haubrichs übernahm es, den Adressaten des wenig schmeichelhaften Gutachtens namhaft zu machen: »Nun ist der Bundesfinanzminister gefordert -- er muß Stellung beziehen.«
S.101
Beachtet das Bundesfinanzministerium die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs nicht (vgl. DER SPIEGEL 10/1979), und was gedenkt
die Bundesregierung gegebenenfalls dagegen zu tun?
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