GESUNDHEIT Legale Korruption
Stellen Sie sich zwei Ärzte vor: Der eine arbeitet als Hausarzt mit eigener Praxis, der andere als Arzt im öffentlichen Krankenhaus. Beide sind gleich alt, beide leben in derselben Stadt, beide haben die gleichen Patienten, beide werden überwiegend mit den Geldern der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.
Vor Gericht sind die beiden dennoch grundverschieden: Wenn der Krankenhausarzt Schmiergeld von einem Pharmakonzern annimmt, drohen ihm bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine saftige Geldstrafe. Wenn der niedergelassene Hausarzt sich schmieren lässt, droht ihm vor Gericht in der Regel nichts.
Zu beobachten ist dies derzeit im größten Pharmakorruptionsverfahren der Republik: Der Arzneimittelhersteller Ratiopharm hatte jahrelang Ärzte dafür bezahlt, dass sie die hauseigenen Präparate verordnen. Die Staatsanwaltschaft Ulm eröffnete deshalb rund 3000 Ermittlungsverfahren gegen Ärzte. Anfang dieses Jahres schickten die Ulmer Staatsanwälte dicke Aktenbündel quer durch Deutschland: Die Berliner Kollegen sollten sich um die Berliner Ärzte kümmern, die Münchner um die Münchner Ärzte und so weiter.
Doch in den vergangenen Tagen legten Staatsanwälte bundesweit mehr als 200 dieser Ermittlungsverfahren zu den Akten - in Frankfurt am Main, in Bielefeld, in Bochum und in Paderborn. Es ist der Auftakt einer Einstellungswelle, bestraft wird am Ende wohl keiner.
Dabei haben weder die Ärzte noch das Unternehmen die Vorwürfe ernsthaft bestritten. Zur Erinnerung: Im Jahr 2005 hatte der »Stern« das Schmiergeldsystem bei Ratiopharm enthüllt. Demnach konnten Ärzte eine Beteiligung in Höhe von fünf Prozent des Medikamentenpreises erhalten, wenn sie sich bereit erklärten, ihren Patienten künftig bevorzugt Ratiopharm-Präparate zu verschreiben.
Einmal im Quartal kam der Pharmareferent des Unternehmens zum Doktor, überprüfte auf dessen Computer den Wert der Ratiopharm-Packungen, die er verordnet hatte. Dann erhielt der Pharmareferent einen Verrechnungsscheck in entsprechender Höhe aus der Ratiopharm-Zentrale und brachte diesen persönlich beim Arzt vorbei. Daneben gab es gelegentlich Einkaufsgutscheine von Douglas, Mediamarkt oder Karstadt und Geschenke wie Espressomaschinen, Grillgeräte oder eine Artemide-Tischleuchte.
Medizinisch gesehen war das kein Schaden für die Patienten: Ratiopharm ist ein Generikahersteller, das heißt, die Pillen, die das Ulmer Unternehmen vertreibt, sind wirkstoffgleich mit den Packungen von Hexal, Stada, Betapharm oder anderen Herstellern. Ein Schaden war es aber womöglich für die Krankenkassen. Denn Ratiopharm gehörte innerhalb der Generikasparte zu den eher teuren Anbietern. Deshalb rechnete es sich für das Unternehmen durchaus, Ärzte mit Schecks zu ködern.
Es ist ein Grunddilemma des deutschen Rechts, dass der Korruptionsparagraf 331 des Strafgesetzbuchs an »Amtsträger« gebunden ist, also an Beschäftigte des Öffentlichen Diensts, und bei niedergelassenen Ärzten keine Anwendung findet. Deshalb darf der Krankenhausarzt all jenes nicht, was die Staatsanwälte dem niedergelassenen Arzt durchgehen lassen.
Die Staatsanwaltschaften, die das Verfahren gegen die Ratiopharm-Ärzte nun einstellen, beziehen sich in ihrer Argumentation auf ein Gutachten, das Alexander Badle extra dafür verfasst hat. Badle ist einer der bekanntesten, wenn auch nicht der schärfste Strafverfolger im Gesundheitswesen, er hat die Ermittlungsgruppe Betrug und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main aufgebaut.
In seinem mehr als 30-seitigen, nichtöffentlichen Gutachten kommt Badle zunächst zu dem Fazit, dass die Ärzte nicht wegen Betrugs oder Untreue gegenüber den Krankenkassen zu greifen sind. Denn der Arzt sei in seiner Entscheidung, welche Pharmafirma er bevorzuge, frei, schließlich könne er immer argumentieren, er habe aus medizinischen Gründen das Ratiopharm-Produkt verordnet.
Bleibt die Frage der Bestechlichkeit, ob also Schmiergeldzahlungen an niedergelassene Ärzte verfolgt werden soll. Auch hier kommt Badle zu einer abschlägigen Einschätzung. Zwar gebe es im Strafgesetzbuch den Paragrafen 299 (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr). Der greift aber nur, wenn man den Arzt als »Beauftragten« der Krankenkasse ansieht - was einige Juristen inzwischen tun. Badle aber will dem nicht folgen. Für ihn ist der Arzt kein Beauftragter, für solche Machenschaften also nach Paragraf 299 nicht zu belangen.
Wenn das so ist, ist dann das Schmieren niedergelassener Ärzte grundsätzlich nicht strafbar? Also auch nicht die Zahlungen von Kliniken an Ärzte, über die sich derzeit viele aufregen? Ebenso wenig die verbreiteten Schmiergelder von Röntgenärzten an Hausärzte? Selbst Geschenke wie iPods, Navigationssysteme oder Laptops, mit denen das Pharmaunternehmen Trommsdorff Ärzte für Anwendungsbeobachtungen honoriert hat, blieben dann wohl ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Es gibt zahlreiche Staatsanwälte, die Badles Argumentation folgen, sich in der Sache dennoch ärgern. »Ich habe meine Ratiopharm-Verfahren auch eingestellt, aber mit der geballten Faust in der Hosentasche«, sagt Oberstaatsanwalt Bernd Bienioßek aus Bochum. Selbst Badle ist mit dem Ergebnis unzufrieden. »Eine Gesellschaft, die die Korruption unter Medizinern wirklich bekämpfen will, muss die Grenze zwischen rechtlich noch erlaubtem und strafbarem Verhalten gesetzlich klar definieren,« sagt er und spricht sich dafür aus, dass niedergelassene Ärzte den Klinikärzten rechtlich gleichgestellt werden sollen.
Doch dazu wird es nicht kommen. Denn die Politik geht davon aus, dass die vorhandenen Gesetze ausreichen. Die Staatsanwaltschaften aber sehen das anders und wenden sie nicht an. Freuen kann sich darüber niemand - außer der Pharmaindustrie und den ihr aufgeschlossenen Ärzten.
MARKUS GRILL