PREISBINDUNG Lieber verschenken
Die Passanten der Frankfurter Innenstadt stauten sich vor den Schaufenstern des Uhrenhändlers Leon Weiss, 33, in denen zwei knallige Plakate eine Attraktion verkündeten: »Aus Protest gegen das Preisdiktat einer Schwarzwälder Uhrenfabrik haben wir uns heute entschlossen, lieber Uhren zu verschenken, als Verteiler zu spielen.« Und: »Wenn Uhren-Weiss nicht billiger verkaufen darf, verschenkt er lieber.« Wenige Minuten später hatte der Geschäftsinhaber sein gesamtes Warenlager an Junghans-Markenuhren im Werte von 4000 Mark wahllos an die Menge verteilt.
Anlaß für diese spontane Geschenkaktion war ein Urteil, das der Kartellsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt kurz zuvor gefällt hatte. Die Oberlandesrichter hatten eine von der Firma Gebrüder Junghans AG im schwarzwäldischen Schramberg gegen Leon Weiss erwirkte Einstweilige Verfügung bestätigt, die es dem Uhrenhändler »bei Vermeidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten« untersagt, beim Verkauf der Schwarzwälder Chronometer zugunsten seiner Kunden auf einen Teil seiner Einzelhandelsspanne zu verzichten. Weiss dürfe die Junghans-Erzeugnisse - so hieß es - nur zu dem vom Werk vorgeschriebenen Aufschlag von 60 bis 70 Prozent auf den Einkaufspreis an die Kunden weitergeben und sich nicht - was er getan hatte - mit einem Aufgeld von 40 bis 50 Prozent begnügen.
Das Frankfurter Oberlandesgericht bestätigte damit das im Kartellgesetz verankerte grundsätzliche Recht auf Preisbindung der zweiten Hand, ohne Rücksicht darauf, daß diese Preisbindung in der westdeutschen Uhrenbranche ebenso ungewöhnlich wie unpraktisch ist. Im Gegensatz zu anderen renommierten Markenfirmen, wie Kienzle, Mauthe, Zentra oder Dugena, die ihren Einzelhändlern unverbindlich Preise empfehlen, hat die Firma Junghans ihre Einzelhändler an die Leine fester Richtpreise genommen. Wer in seinem Laden Junghans-Uhren verkaufen will, muß vom Käufer den vom Hersteller festgesetzten Preis verlangen, gleichgültig ob er dank günstiger Geschäftslage Nachlässe gewähren könnte oder nicht.
Freilich war den Schramberger Chronometer-Fabrikanten bald klar geworden, daß sie durch dieses Preisdiktat ihren eigenen Geschäftserfolg behinderten. Zwar konnten sie durch die Gewährung der hohen Einzelhandelsspanne von 60 bis 70 Prozent die Geschäftsinhaber anreizen, sich mehr um den Verkauf der Junghans -Uhren als um den Absatz anderer Fabrikate zu bemühen. Ihre Produktion jedoch konnten sie nur dann zügig ausbauen, wenn es ihnen gelang, regelmäßig auch die Lager jener Einzelhändler wieder mit neuen Junghans-Erzeugnissen aufzufüllen, die trotz aller Absatzbestrebungen auf den teuren Schramberger Uhren sitzengeblieben und daher nicht willens waren, erneut im Schwarzwald einzukaufen.
Die Junghans-Direktoren verfielen daher auf den Gedanken, bei jeder Auflage neuer Modelle, bei jeder kleinsten Änderung des Zifferblattes, einen Teil der früheren Produktion als nunmehr angeblich veraltet aus der Preisbindung zu entlassen. Dabei hüteten sie sich allerdings, die Preise herunterzusetzen, wie es etwa in der Automobil- oder der Rundfunkbranche üblich ist. Sie überließen es statt dessen den Einzelhändlern, nunmehr die Preise zu nehmen, die ihnen angemessen erschienen und die sie von ihren Kunden erlösen konnten, wobei die Händler sich freilich auch dann tunlichst an gewisse Preisempfehlungen des Schramberger Werks halten sollten.
Angesichts dieses Wirrwarrs der gebundenen und dann wieder freigegebenen Preise dünkte es den Frankfurter Uhrenhändler an der Zeit, generell mit dem Junghansschen Preissystem aufzuräumen. Er wartete nicht erst die jeweiligen Richtlinien aus dem Schwarzwald ab, sondern verkaufte neue wie ältere Modelle zügig unter den vorgeschriebenen Preisen, wobei er immer noch gut auf seine Rechnung kam.
Doch kaum war die Preisbrecher-Aktion des Außenseiters Weiss ruchbar geworden, rüsteten die Junghans-Verkaufsmanager zum Gegenschlag. Sie ziehen den Weiss des unlauteren Wettbewerbs, weil er mit seinen niedrigen Preisen jenen Einzelhändlern das Geschäft verderbe, die sich an die Direktiven aus dem Schwarzwald halten und die Uhren teurer als Leon Weiss verkaufen. Außerdem machte die Firma Junghans geltend, daß es sich bei ihren Fabrikaten um anerkannte Markenartikel handele, für die auch nach den Bestimmungen des Kartellgesetzes Preisbindungen der zweiten Hand statthaft seien.
Das Frankfurter Landgericht als, erste Instanz gab dem Junghans-Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen den rebellierenden Weiss statt und verurteilte ihn, sich künftig dem Willen der Junghans-Direktoren zu beugen.
Leon Weiss freilich gab sich mit dieser gerichtlichen Blockade gegen seine niedrigen Preise nicht zufrieden. Er hatte inzwischen herausgefunden, daß jenes von den Schramberger Uhren-Fabrikanten eingeführte Preissystem mitsamt seinen ständigen Veränderungen keineswegs so vorbehaltlos eingehalten wird, wie die Firma Junghans vor Gericht dargetan hatte, um so ihre Behauptung zu stützen, daß Leon Weiss von der Vertragstreue anderer Uhreneinzelhändler auf unlautere Weise profitiere.
Auf Streifzügen durch die bundesdeutschen Uhrengeschäfte hatte Weiss entdeckt, daß kaum einer der von ihm aufgesuchten Händler sich an die von Junghans vorgeschriebenen Preise hielt. Mühelos entdeckte er Dutzende von Preisverstoßen und heimste überall zudem Rabatte von zehn bis zwanzig Prozent ein, ohne daß auch nur ein Händler sich übermäßig zierte oder ihn gar wegen Verleitung zum Vertragsbruch zur Ladentür komplimentierte. Selbst bei dem Bundesinnungsmeister Josef Bauer in Frankfurt-Höchst waren - mit Leichtigkeit preisgebundene Junghans-Wecker um zehn Prozent billiger zu bekommen, als es nach den Preislisten aus Schramberg gestattet war.
Auch hatte Leon Weiss bei seinen Erkundungstouren Von der befremdenden Tatsache Kenntnis erhalten, daß die Firma Junghans selbst ihren zur Preiseinhaltung verpflichteten Einzelhändlern Konkurrenz macht. Wer als Privatmann bei ihr etwa den im Junghans-Katalog mit 66 Mark ausgezeichneten Kurzzeitmesser Nr. 310/0841 direkt bestellt, kann ohne Anstand zehn Prozent Rabatt erhalten, während er im Laden den vollen Preis bezahlen muß. Bei einer Abnahme von zehn Uhren bieten die Schramberger Herren sogar von sich aus zwanzig Prozent Nachlaß.
Indes, die mühelos nachgewiesenen Verstöße gegen das Junghanssche Preisdiktat nützten dem Leon Weiss nichts. Die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts schlossen sich auch in der Berufungsinstanz den Gegenargumenten der Fabrikanten an, daß die mißlichen Preisverstöße lediglich den vertragsbrüchigen Einzelhändlern angekreidet werden könnten, nicht aber dem Schwarzwälder Preissystem. Die Tatsache, daß die Junghans-Werke durch Rabatte an Direktkäufer ihr eigenes Preissystem unterhöhlten, wurde bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
Die Firma Junghans hat inzwischen alle Uhrenhändler, die dem Weiss bei seinen Erkundungskäufen Rabatte gewährten, wegen Vertragsbruches verklagt.
Uhrenhändler Weiss: 40 Prozent genügen