Managerhaftung Scharfer Wind
Die Milchzähne waren tadellos weiß, von vorn betrachtet. Doch von hinten hatte sich die Fäulnis bereits tief in den Schmelz gefressen, vorangetrieben vom süßen Kindertee. Die schmerzhaften Folgen der Krankheit, die ihren heute 18jährigen Sohn Jascha befiel, bringen Gisela Mertoglu, 45, noch immer in Wallung. Bei einem harmlosen Zusammenprall im Kindergarten war schließlich einer der angegriffenen Beißerchen herausgebrochen der Anfang jahrelanger Quälerei.
Seitdem versucht die Gastwirtin jene Leute zu packen, die sie für die Schmerzen ihres Kindes verantwortlich macht. Dabei ist sie nun ein großes Stück weitergekommen. Ein Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) rückt Manager des Kindernahrungsherstellers Milupa in die Schusslinie. Nachdem Gerichte in Frankfurt zuvor Mertoglus Schadens- und Schmerzensgeldklage gegen Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter von Milupa über rund 120.000 Mark abgewiesen hatten, korrigierten die Karlsruher Richter die Entscheidungen mit einem wegweisenden Spruch.
Auch wenn, so die Bundesrichter, Ansprüche gegen die Kindertee-Firma bereits verjährt sein sollten, können sich Geschädigte direkt an die Verantwortlichen in den Unternehmen wenden und diese privat verklagen.
Urteil mit weitreichenden Folgen
Für deutsche Manager hat das Urteil weit reichende Folgen. Vor Gericht können Malträtierte ihre Ansprüche nun zweimal vorbringen gegen die Firmen selbst und gegen einzelne Mitarbeiter. Dadurch verlängert sich de facto die Verjährungsfrist: Für die Verbraucher ist es meist schwierig herauszufinden, wer in den Unternehmen für die fehlerhaften Produkte zuständig gewesen ist. Nach dem BGH-Spruch beginnt die Uhr aber erst zu ticken, wenn die Kläger genau wissen, wer in den Betrieben persönlich verantwortlich ist auf Umwegen eine erhebliche Verschärfung der Produkthaftung, wie der Bremer Jurist und Fachbuch-Autor Gert Brüggemeier meint: "Für die Geschädigten ist das nur zu begrüßen."
20 Jahre nach Markteinführung sorgt der Skandal um den zahnfressenden Kindertee damit weiter für juristischen Zündstoff. Anfang der achtziger Jahre hatte Milupa ebenso wie die Konkurrenz von Alete und Hipp neue Getränke für Kleinkinder in die Regale stellen lassen. Sie enthielten zwar nicht mehr Zucker als vergleichbare Produkte, aber die Milupa-Leute hatten dem Trank spezielle Nuckelflaschen beilegen lassen, samt "kiefergerechtem" Schnuller.
Nur: Das Dauernuckeln durch das beigelegte Mundstück umspülte die Zähne erst richtig mit dem süßen Saft. Zahnärzte diagnostizierten schon bald "kariöse Milchzahnzerstörung" durch den Fertigtee. Etliche Eltern klagten mit Erfolg: Sie bekamen bis zu 30 000 Mark Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Andere Opfer der flüssigen Betthupferl wie Jascha Mertoglu aus Bielefeld gingen leer aus. 1985 mussten dem damals Zweijährigen unter Vollnarkose acht Milchzähne gezogen werden, danach konnte er monatelang nur Brei zu sich nehmen.
Erst acht Jahre später wurde Mutter Mertoglu auf einer Veranstaltung der AOK auf möglichen Schadensersatz aufmerksam. Ihr Rechtsbeistand versuchte, einen Kompromiss mit Milupa auszuhandeln, doch das misslang. Im Januar 1996 reichte deshalb der Frankfurter Anwalt Christoph Kremer, Fachmann für Produkthaftungsfälle, Klage ein nicht nur gegen Milupa, sondern auch gegen fünf Manager, die zuständigen Herren für Forschung und Entwicklung sowie für Marketing. Landgericht und Oberlandesgericht in Frankfurt hielten die Ansprüche jedoch für verjährt.
Dass bei folgenschweren Pannen das Personal zur Rechenschaft gezogen wird, ist vereinzelt zwar schon vorgekommen. In der so genannten "Hochzeitsessenentscheidung" wurde etwa die Köchin einer Cateringfirma belangt, weil sie salmonellenverseuchte Speisen kredenzt hatte.
Bisher hatten die Manager wenig zu befürchten
Bisher hatten Manager jedoch meist Glück. Die Rechtslage, so der Bremer Zivilrechtler Brüggemeier, "ist ein Sumpf", es gibt viele sich widersprechende Entscheidungen. Die Gerichte hätten aber die meisten Klagen "abgeschmettert", sagt der Osnabrücker Rechtsprofessor Ulrich Foerste in der Regel mit Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist. Nach der neuen BGH-Entscheidung müsse der Geschädigte nun jedoch, so Foerste, "keine Detektive mehr einschalten, um herauszubekommen, wer verantwortlich war; er kann in Ruhe abwarten, bis er die Leute kennt". Den Verantwortlichen in den Betrieben, so Regina Dahm-Loraing, Chefredakteurin der Fachzeitschrift "Haftpflicht international", werde ein "deutlich schärferer Wind entgegenwehen".
Gisela Mertoglu findet das richtig. "Wenn ich alte Frikadellen verkaufe", sagt die Wirtin, die heute das "Bielefelder Pils-Stübchen" am Ballermann 5 auf Mallorca betreibt, "dann machen die Leute mir den Laden doch auch sofort dicht."