GOLDDOLLAR Markt versaut
Das Urteil kam per Telephon. In der Fernsprechzelle des rustikalen Golfhotel des Alpes im Schweizer Bergdorf Samedan erfuhr der Hamburger Rechtsanwalt Rochus Graf Strachwitz, was eidgenössische Laienrichter für Rechtens halten.
»Schuldig im Sinne der Anklage«, so verkündete am anderen Ende der Leitung Reto Bott, Aktuar beim Kreisgericht Oberengadin. Wortkarg teilte Bott noch das Strafmaß für den Strachwitz-Mandanten mit: zehn Monate Gefängnis mit drei Jahren Bewährung. Dann legte er auf.
Nach fast sieben Stunden Verhandlungsdauer und knapp 60 Minuten Urteilsberatung hielten der Gerichtsvorsitzende R. A. Giili und seine vier Laienrichter-Kollegen den Libanesen J. Sabbagh aus Beirut für überführt. gesetzwidrig mit gefälschten US-Golddollar gehandelt zu haben.
Doch so außergewöhnlich wie die Form der Urteilsverkündung, so seltsam war die Art der Rechtsfindung in einem Strafprozeß, in dem Staatsanwalt und Richter nicht zu widerlegen vermochten, was der Angeklagte behauptet und sein Verteidiger nachgewiesen hatten: Die auf ihr Renommee bedachten Schweizer Banken verkaufen US-Golddollar, die nicht auf Original-Prägestöcken der US-Münzen geschlagen. mithin Fälschungen sind.
Der Angeklagte, ein professioneller Anleger, hatte im Frühjahr 1970 der Schweizerischen Volksbank in St. Moritz Golddollar im Wert von 149 841 Franken verkauft. Als Sabbagh der Volksbank kurze Zeit später abermals Goldmünzen verkaufen wollte, verhaftete ihn die Polizei. Sabbaghs Goldmünzen, behauptete die Bank, seien überwiegend falsch (SPIEGEL 48/ 1971).
Tatsächlich bestätigte das Berner Zentralamt für Edelmetallkontrolle, daß es sich größtenteils um Falsifikate handelte. Doch der vermögende Libanese hatte seine Goldstücke zum überwiegenden Teil von renommierten Schweizer Banken -- darunter auch der Schweizerischen Volksbank -- und einige auch von westdeutschen Geldinstituten erworben.
Sabbaghs Anwalt von Strachwitz testete denn auch sogleich -- noch 1970 -- die Schweizer Banken. Bei Filialen der Schweizerischen Volksbank, der Schweizerischen Kreditanstalt und Zuger Kantonalbank in Chur und St. Moritz kaufte er mit einem Zeugen US-Golddollar. Die Münzen ließ er vom Berner Zentralamt für Edelmetallkontrolle prüfen. Ergebnis: »Bei sämtlichen Goldstücken handelt es sich um Fälschungen«
Als unerlaubte Nachprägungen erkannte auch der vom Regierungspräsidium Nordwürttemberg »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« Kurt Jaeger jene Golddollar, die Genfer Gerichtsbeamte in Sabbaghs Auftrag an Schweizer Bankschaltern gekauft und dort einsiegeln oder in Plastiktüten hatten verschweißen lassen.
Doch der Graubündener Untersuchungsrichter Jean Steinegger mochte an der Honorigkeit Schweizer Geldinstitute gar nicht erst zweifeln. Für ihn war Sabbagh »das Haupt einer internationalen Fälscherbande«. In der Hauptverhandlung verwandelte sich der Untersuchungsrichter dann -- gemäß der Eigenart Graubündener Strafprozeßordnung -- zum Staatsanwalt.
Als smarter Vertreter der Anklage trug Steinegger zwar keine Beweise für seine These. dafür aber markige Worte vor: »In der Schweiz sind wir menschenfreundlich, wir kennen keine Rassendiskriminierung«. so verkündete er. »Doch seit dem Swissair-Attentat* hat sich die Stimmung gewandelt. Der Angeklagte stammt aus einer Gegend, wo eine ganz andere Mentalität herrscht. Dort gibt es nicht Ehrlichkeit und Betrug, sondern nur einen Schlauen, der anderen das Geld abnimmt, und einen Dummen, der sich übertölpeln läßt.«
Nicht minder rüde argumentierte auch R. Z. Ganzoni, Rechtsvertreter der Volksbank, vor dem Oberengadiner Kreisgericht. Die Entlastungsbeweise der Verteidigung wertete er als »außergerichtliche Machenschaften«. Der Zeuge, mit dem Anwalt Strachwitz Golddollar gekauft hatte (die sich später als unerlaubte Nachprägungen erwiesen), sei »vom Angeklagten gekauft« worden.
Die fünf eidgenössischen Laienrichter aber wollten die Frage, ob die Schweizer Banken Falsifikate verkaufen, am liebsten gar nicht erst beantworten. Fünf Wochen nach dem mündlichen Urteilsspruch redeten sie sich in der schriftlichen Begründung heraus: »Ob bei den Banken nur echte Prägungen verkauft werden, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Dokumente der Verteidigung -- obgleich kurz nach der Tat beigebracht -, könnten »über die Zustände im Zeitpunkt der eingeklagten Tatbestände nichts Schlüssiges beweisen.
Gleichzeitig indes bezweifelten sie die Richtigkeit der Beweise des Verteidigers nicht. Damit war das Graubündener Rechtskuriosum perfekt: Dadurch, daß die Richter die Beweise des Hamburger Anwalts überhaupt nicht in Zweifel zogen. unterstellten sie, daß eidgenössische Banken mit Falsifikaten handeln. Den Angeklagten aber verurteilten sie, weil er die gleichen Bräuche pflegte wie die Geldinstitute. Für das vermeintliche Haupt einer Fälscher-
* Am 21. Februar 1970 stürzte in der Schweiz eine Swissair-Maschine nach einer Explosion im Heck ab. 47 Menschen starben. Eine arabische Guerilla-Organisation übernahm damals die Verantwortung für das Unglück.
bande war das Strafmaß indes seltsam gering.
»Der fundamentale Fehler liegt hier darin«, rügt Rechtsanwalt Strachwitz, »daß das Gericht offensichtlich davon ausgeht, daß heutzutage niemand mehr bestraft werden kann, der falsche Golddollar verkauft, im Jahre 1970 jedoch angeblich andere Verhältnisse geherrscht haben sollen«
Für den Widerspruch halt Staatsanwalt Steinegger eine verblüffende Erklärung parat: »Eine Fälscherbande hat damals den Goldmünzenmarkt in der Schweiz versaut. Es ist deshalb kein Wunder, wenn heute bei Schweizer Banken Falsifikate erhältlich sind.«
Bis heute aber ist gegen keinen schweizerischen Bankan gestellten, der Fälschungen aushändigte, strafrechtlich ermittelt worden.