Nebenkostenabrechnung: BGH stärkt Mieterrechte - DER SPIEGEL
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Nebenkostenabrechnung BGH stärkt Mieterrechte

Im Streit um die Abrechnung von Nebenkosten hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite der Mieter gestellt: Vermieter müssen beweisen, dass sie die Rechnung innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist verschickt haben - andernfalls kann der Mieter die Nachzahlung verweigern.
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Karlsruhe - Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindeutig: Vermieter sind dafür verantwortlich, dass die Abrechnungen zu Heiz- und Betriebskosten fristgemäß beim Mieter eingehen. Kommt solch eine Abrechnung auf dem normalen Postweg abhanden oder wird verspätet zugestellt, bleiben Vermieter in der Regel auf den Kosten sitzen, entschied der BGH am Mittwoch.

Laut Gesetz muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Danach verfällt der Anspruch, es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld an der "verspäteten Geltendmachung". Solch eine Ausnahmesituation liegt laut BGH etwa bei einem Poststreik vor.

Im vorliegenden Fall forderte der klagende Mieter nach seinem Auszug vom Vermieter die Auszahlung von einem Nebenkostenguthaben über rund 355 Euro. Der Vermieter verwies auf eine unbezahlte Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr. Der Mieter behauptete dann vor Gericht, diese Abrechnung nie erhalten zu haben. Der Vermieter machte dagegen geltend, dass er die umstrittene Abrechnung rechtzeitig per Post an die insgesamt 16 Mieter seines Wohnhauses versandt hatte. 15 Mieter hätten die Abrechnungen anstandslos beglichen.

Laut BGH genügt allein die rechtzeitige Aufgabe solcher Briefe zur Post nicht, denn dies widerspreche der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Dem Urteil zufolge hängt es vielmehr "von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht".

Vermieter könnten als Konsequenz aus dem Urteil nun Abrechnungen fristgerecht per Einschreiben mit Rückantwortschein versenden und die Kosten dafür in Höhe von 4,40 Euro den Mietern in Rechnung stellen.

sam/AFP

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