BÜRGSCHAFTEN Oft sittenwidrig
Bürgschaften von Ehegatten für Geschäftskredite des Partners können selbst dann sittenwidrig sein, wenn der Staat sie eingefordert hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) befreite jetzt die Frau eines gescheiterten Autohändlers aus der Haftung für dessen Schulden aus einem öffentlichen Förderkredit. Die Bürgschaft habe die Frau finanziell weit überfordert, befanden die Richter. Mit ihrem Nettoeinkommen hätte sie gerade einmal die Zinsen zahlen können. Der BGH bestätigte damit seine langjährige Rechtsprechung, wonach viele Haftungsübernahmen, die sich Banken von Angehörigen ihrer Kreditkunden unterschreiben lassen, nichtig sind. Ungültig sind zum Beispiel alle Bürgschaften, mit denen Verwandte auch für alle späteren Schulden einstehen mußten, ohne daß sie darauf besonders hingewiesen wurden. Gute Chancen haben auch solche Bürgen, bei denen von vornherein klar war, daß sie in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage kommen würden, wenn sie für den Kredit einmal haften müßten. Die Richter hebelten zudem solche Bürgschaften aus, bei denen die Banken eine Zwangslage ausnutzten, etwa indem sie vor der Auszahlung des Restbetrages eines Kredits überraschend noch eine Ehegattenbürgschaft verlangten. Besonders kritisch beurteilt der BGH auch Fälle, in denen Angehörige kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe hatten, sondern nur aus Gefälligkeit gebürgt hatten.