Punto-Streit Edeka siegt über Fiat
Freiburg - Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe beurteilten den Verkauf der "Punto-Pakete" als rechtmäßig. Koppelgeschäfte seien grundsätzlich erlaubt, wenn die jeweiligen Einzelpreise der im Paket angebotenen Waren vom Käufer in Erfahrung gebracht werden können, so die Begründung (AZ 4 U 54/01). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Investition von 24.500 Mark nicht blindlings, sondern erst nach reiflicher Überlegung vorgenommen werde. Auch der von der Fiat AG behauptete fehlende "Gebrauchszusammenhang" des Koppelangebotes sei nicht von entscheidender Bedeutung, da etwa bei Familien durchaus ein Interesse am Erwerb einer solchen Warenkombination bestehen könne.
Fiat hatte die Verkaufsaktion mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch alle Instanzen stoppen wollen. Dies ist er nun endgültig nicht gelungen. Eine Revision gegen die Entscheidung ist nicht möglich.
Edeka hatte das Auto im Mai zusammen mit anderen Geräten in zwei Paketvarianten für einen Preis von 24.500 Mark (12.527 Euro) angeboten. Darunter waren Produkte wie ein Notebook-Computer, ein Motorroller, ein Computer-Drucker, eine digitale Kamera oder ein Handy. Der Paketpreis entsprach genau der unverbindlichen Preisempfehlung für den Punto und lag insgesamt rund 23 Prozent unter der Summe der Preise der einzelnen Waren.
Dieses Angebot war nach Ansicht des OLG rechtmäßig. Fiat erzielte lediglich in zwei Randpunkten einen Erfolg. Die Handelskette hätte darauf hinweisen müssen, dass der Autokäufer einen Vertrag mit einem Autohändler schließt und Edeka nur als Vermittler auftritt, erklärte das Gericht. Zudem hätte in der Werbung der Hinweis gefehlt, dass es sich bei dem Drucker um ein Auslaufmodell handelt.
"Wir rechnen damit, dass es nun sehr viel mehr Koppelungsangebote geben wird", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Stuttgarter Verbraucherzentrale mit Blick auf das rechtskräftige OLG-Urteil. Die Beraterin riet den Verbrauchern allerdings, jeweils genau zu prüfen, wer bei etwaigen späteren Reklamationen der jeweilige Gewährleistungs- und Vertragspartner sein werde. Dies sei vor allem ab kommenden Jahr wichtig, weil dann die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert werde. Zudem sollten die Kunden prüfen, ob sich in den Warenpaketen nicht Auslaufmodelle oder Ladenhüter befänden.