Recycling Todesgefahr für das Duale System
Bonn - Nach Ansicht des Kartellamts hat das DSD eine marktbeherrschende Stellung erreicht, die mit dem Kartellgesetz nicht länger vereinbar ist. Eine dauerhafte Tolerierung der Wettbewerbsbeschränkungen des Verbundes dürfe nicht länger möglich sein, sagte Kartellamtspräsident Ulf Böge. Seinen Worten zufolge wird die Behörde das DSD allerdings noch bis zum Jahre 2006 dulden.
Die Anfang der neunziger Jahre gegründete Gesellschaft verfügt mit einem besonderen Lizenzierungssystem für Unternehmen und Handel in der Entsorgung von Verpackungen über eine Monopolstellung. Da das System auf Betreiben der damaligen Bundesregierung eingeführt wurde, akzeptierte das Kartellamt zunächst Verstöße gegen das Kartellverbot.
Von einem überwältigenden Teil der Hersteller und Händler hat das DSD die Verpflichtung übernommen, gebrauchte Verpackungen wie Cola-Dosen oder Joghurt-Becher zu verwerten. Mit einem Marktanteil von 95 Prozent beherrscht die Organisation mit ihren Partnerfirmen die Geschäfte mit dem "Grünen Punkt".
Nach Ansicht von Böge gibt es derzeit "keinen spürbaren Wettbewerb" auf dem Markt für die Wiederverwertung von Verpackungen. Die Marktposition des DSD habe sich in den vergangenen Jahren verfestigt und damit kaum Wettbewerb zugelassen, meinte Böge. "Wir sind fest entschlossen, dass wettbewerbliche Manko in der Entsorgungswirtschaft aufzulösen". Dazu gehöre auch, das DSD daran zu hindern, seine Mitbewerber mit unfairen Mitteln zu attackieren. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hätten das DSD und mehrere Verbände dazu aufgerufen, alternative Anbieter zu boykottieren.
Grundlage für die Überprüfung des des DSD-Monopols sei die Novelle des Kartellgesetzes von 1999, durch die eine Freistellung vom Kartellverbot nochmals erschwert worden sei. Wichtig ist nach Ansicht von Böge, dass bei der Entsorgung von Verpackungen mehr Wettbewerb entsteht. Böge: "Dieses Signal muss rechtzeitig im Markt ankommen".
Das DSD hatte am Donnerstag bei der obersten deutschen Wettbewerbsbehörde eine Freistellung vom Kartellverbot beantragt. Im Interesse der Entsorgungspartner müsse das System auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gestellt werden, forderte das Unternehmen. Eine bloße Duldung durch das Kartellamt reiche nicht aus.