Regressanspruch: Wer zahlt, wenn Passagiere warten? - DER SPIEGEL
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Regressanspruch Wer zahlt, wenn Passagiere warten?

Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Frankfurt am Main - Morgen wird es wieder ernst, Tausende von Passagieren müssen wegen des Pilotenstreiks bei Lufthansa mit erheblichen Wartezeiten rechnen. Beim ersten Streik vergangene Woche waren rund drei Viertel von 500 Lufthansa-Flügen ausgefallen. Etwa 30.000 Passagiere waren betroffen. Sie mussten sich - wenn sie ihren Abflug nicht gleich auf einen anderen Termin verschoben hatten - stundenlang in Geduld üben oder auf die Bahn umsteigen.

Linie oder Pauschal

Welche Rechte und Ansprüche Flugpassagiere im Falle eines Streiks haben, hängt davon ab, ob sie einen Linienflug oder eine Pauschalreise gebucht haben. Auf der glücklicheren Seite sind grundsätzlich die Pauschalreisenden. Diese haben auf jeden Fall Ansprüche, in Frage kommen dabei die Minderung und der Schadenersatz, sagt Reiserechtsexperte Jack Bechhofer. Bei der Minderung gilt: Eine Verzögerung bis zu vier Stunden muss der Charter-Passagier nach allgemeiner Rechtsprechung hinnehmen. Ab der fünften Stunde allerdings stehen ihm pro Stunde fünf Prozent des Tages-Reisepreises zu, maximal aber 20 Prozent des Gesamtreisepreises. Bei einer 2000 Mark teuren Pauschalreise, die zehn Tage dauern soll, stehen dem Kunden also ab der fünften verspäteten Stunde zehn Mark zu. Darüber hinaus kann er beim Reiseveranstalter den materiellen Schaden geltend machen, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist - so etwa Getränke am Flughafen oder Telefonkosten. Ein Anspruch auf Schadenersatz für verlorene Urlaubszeit gibt es nicht.

Reiserücktritt

Möglich ist immer - und zwar für Pauschalreisende wie für Passagiere - von Linienflügen der Rücktritt von der Flugreise. Dabei läuft der Kunde allerdings Gefahr, anfallende Stornokosten zahlen zu müssen oder im schlimmsten Fall den gesamten Flugpreis zu verlieren. "Hier kommt es auch auf die Kulanz des Veranstalters beziehungsweise der Fluggesellschaft an", so Bechhofer.

Linienpassagiere sehen nach Auskunft des Reiserechtsexperten "normalerweise relativ wenig Geld". So sei eine Preisminderung wegen langer Wartezeiten nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht vorgesehen. Immerhin besteht ein Anspruch auf Schadenersatz für die zusätzlich entstandenen Aufwendungen, also Verpflegung, Telefonkosten oder im Extremfall auch Übernachtungskosten. Handelt es sich allerdings um einen nicht angekündigten, wilden Streik, lauft dieser unter höherer Gewalt, in diesem Fall entfällt der Schadenersatzanspruch.