Riester-Rente: Neues Urteil - wer sich gegen seinen Vertrag wehren sollte - DER SPIEGEL
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Aktuelles Urteil Wer sich gegen seinen Riester-Vertrag wehren sollte

Manche Riester-Verträge verschleiern Kosten, die bei der Rentenzahlung entstehen – dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Wie gehen Sparer am besten damit um? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Erster Schritt: Ein aufmerksamer Blick in die Vertragsunterlagen
Erster Schritt: Ein aufmerksamer Blick in die Vertragsunterlagen

Erster Schritt: Ein aufmerksamer Blick in die Vertragsunterlagen

Foto: Patrick Pleul / dpa

Unklare Vertragskosten für Riester-Kunden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgemodell einer Sparkasse in Bayern für unwirksam erklärt (Aktenzeichen XI ZR 290/22). Viele Sparer fragen sich nun: Trifft das auch auf meinen Riestervertrag zu? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hat, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Worum genau geht es?

Nähert sich die Ansparphase in einem Riester-Sparvertrag mit einer Bank ihrem Ende, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher meist ein oder mehrere Vertragsangebote, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird. Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie jedoch neu anfallende Kosten bezahlen.

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Über deren Höhe wurden die Kundinnen und Kunden in ihrem Sparvertrag aber nicht transparent informiert. Die entsprechende Klausel im Sparvertrag stufte der BGH in einem konkreten Fall (Sparkasse Günzburg-Krumbach) als rechtswidrig ein. Nach dem aktuellen Urteil lohnt es sich auch für Kunden anderer Kreditinstitute, sich gegen diese Kosten zu wehren.

Wie erkennen Sie, ob Sie betroffen sind?

Prüfen Sie die Regelung Ihres Vertrages zur Auszahlungsphase. Enthält der Vertrag schwammige Angaben über anfallende Kosten, können Sie sich gegen diese Kosten wehren. Am besten, bevor Sie das Verrentungsangebot annehmen. Bei der Einschätzung helfen können zum Beispiel die Verbraucherzentralen.

Welche Optionen haben Betroffene?

  • Sie nehmen das Verrentungsangebot unter Vorbehalt an.

Sie stimmen dem Angebot zwar zu, vermerken vor Vertragsabschluss allerdings handschriftlich, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihren Ärger über die unerwarteten (hohen) Kosten schriftlich mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.

  • Sie fordern eine Nachbesserung des Verrentungsangebots.

Sie schreiben dem Anbieter, dass er ein neues Angebot vorlegen soll. Je nach ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung können Sie gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen.

  • Sie lehnen das Verrentungsangebot ab.

Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an, wird die Ansparphase weitergeführt.

  • Sie holen sich Unterstützung.

Sie wenden sich an einen Anwalt oder Sie schalten eine Schlichtungsstelle ein, etwa den Versicherungsombudsmann, und informieren die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

  • Sie kündigen Ihren Vertrag.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Vertragskündigung, allerdings ist das »förderschädlich«. Denn das hat zur Folge, dass alle staatlichen Zuwendungen einbehalten werden. Sie erhalten dann lediglich die Summe, die Sie angespart haben.

Was, wenn Sie ein Angebot mit hohen Kosten bereits angenommen haben?

  • Sie fordern die Erstattung der Kosten.

Auch wenn ein Versicherungsangebot bereits angenommen wurde, ist es sinnvoll, eine Erstattung der Kosten unter Verweis auf das neue Urteil zu fordern. Da der Sparer sich bezüglich der Kosten aber bereits einverstanden erklärt hat, ist derzeit noch ungewiss, ob die Bank einlenken muss.

  • Sie fordern die Erstattung der Provisionen.

Auch ein Kompromiss ist denkbar. Er könnte darin bestehen, dass das Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, an Sie über eine Rentenerhöhung zurückzahlt.

mamk/dpa