PATENTE Schrott und Spott
Seinen Widersachern traut der Erfinder Alexander Kückens, 58, fast alles zu: »Die warten doch nur darauf, daß der Kückens gegen einen Baum fährt.«
Das wäre vielleicht das einfachste Ende eines aufwendigen und erbitterten Rechtsstreits, den der Automaten-Fabrikant aus dem schleswig-holsteinischen Reinfeld gegen Europas größten Stahlkonzern, die August Thyssen-Hütte (ATH), führt. Für Kückens geht es dabei um seine Erfinderehre und einige Millionen Mark, die er dem Düsseldorfer Unternehmen abnehmen will, für die ATH steht weltweites Prestige auf dem spiel.
Denn die spiralförmig geschweißten Großrohre, mit denen ATH 1969 die Sowjet-Union für ein Milliardengeschäft interessierte, waren -- laut Kückens -- nur mit seinen Plänen und Ideen zu produzieren, laut Thyssen-Lesart jedoch nach dem 30 Jahre alten, firmeneigenen Patent 972 771 herzustellen.
Die Erfindung aus dem vorletzten Kriegsjahr hatte lange die Bilanz des Konzerns durch stattliche Lizenzgebühren aufpoliert. Die Bedeutung der Spiralgroßrohre für den Bau von Pipelines und Gasfernleitungen -- sie halten hohem Druck und extremen Temperaturen stand -- hat das Thyssen-Management allerdings erst viel später erkannt.
Unerwünschte Wettbewerber konnten dank der Nummer 972 771 vom Markt für Rohre und Maschinen gedrängt werden.
Was jahrelang gutging, droht jetzt schiefzugehen: Das Thyssen-Patent ist
*Pipeline-Rohre im Hafen von Antwerpen.
nach dem jüngst ergangenen Urteil des Bundespatentgerichts (BPG) nichtig, weil »nicht erfinderisch« (Urteilsbegründung), Thyssens Monopolanspruch mithin unbegründet.
Diesen einstweilen noch vorläufigen Sieg -- Thyssen geht in die Berufung -- will Kückens nutzen: Vorsorglich reichte er bereits eine Schadenersatzklage gegen den mächtigen Konzern ein, der ihm einige Millionen Mark überweisen soll, um die Schäden der Vergangenheit zu reparieren.
Schon in den 50er Jahren nämlich hatte der Thyssen-Gegner selbst mit der Herstellung von Spiralnahtrohren begonnen. Gemeinsam mit einem Partner entwickelte er in der Lüneburger Heide Verfahren und Konstruktionen für das Spiralschweißen von Rohren. Die Heidjer hatten Erfolg: Enrico Mattei, Chef des staatlichen italienischen Ölkonzerns ENI, wußte die Präzisionsarbeit zu schätzen und verlegte Kückens-Rohre auf einer Teilstrecke der Pipeline von Genua nach Ingolstadt.
Das Thyssen-Patent focht Kückens dabei nicht an: »Nur Schrottrohre«, spottet der Erfinder, der noch mehr als 50 andere Patente besitzt, seien nach dem von Thyssen reklamierten Verfahren zu produzieren.
In Düsseldorf war man da anderer Ansicht. Am 9. September 1959 machte das Thyssen-Unternehmen Phoenix-Rheinrohr auf Patent Nr. 972 771 »aufmerksam, das wir als Ausschlußrecht zu. respektieren bitten«.
Damit drohten Kückens und der Firma Artos Dr. Ing. Meier-Windhorst, der er das Herstellungsrecht für seine Maschinen zur Spiralrohrfertigung übertragen hatte, hohe Lizenzforderungen: Thyssen verlangte normalerweise zwei Prozent vom Nettoverkaufspreis für Spiralnahtrohre und fünf Prozent vom Nettoverkaufspreis für Spiralrohrschweißmaschinen. Mannesmann, Hoesch und Salzgitter ließen sich auf die Bedingungen des Konkurrenten ein.
Meier-Windhorst stellte nach der deutlichen Warnung aus Düsseldorf die Produktion der Kückens-Maschinen -- die sich im Gegensatz zu den Thyssen-Anlagen bereits bewährt hatten -- ein. Vor dem Bundespatentgericht allerdings nahmen Meier-Windhorst und Kückens den Kampf gegen den übermächtigen Gegner auf.
Der Erfinder warf Thyssen vor, der Konzern sei 20 Jahre lang nicht in der Lage gewesen, das umstrittene Patent zu verwerten, »weil die Beklagte die tatsächlichen technischen Zusammenhänge bei der Herstellung von Spiralnahtrohren 20 Jahre lang nicht erkannt« habe.
Das Gericht ließ sich überzeugen. Am 15. Oktober 1968 wurde Nummer 972 771 für nichtig erklärt: Sie weise »keine ausreichende Erfindungshöhe« auf.
Das Urteil wurde allerdings nicht rechtskräftig » weil Kückens-Partner Meier-Windhorst sich, aus Furcht vor den Kosten eines langjährigen Prozesses durch die Berufungsinstanzen, mit Thyssen verglich und seine Klage zurückzog. Kückens schien damit zunächst von den Thyssen-Managern ausgebootet. »Die handeln wie altenglische Kolonialherren: right or wrong -- der Konzern«, fand der geprellte Erfinder.
Alle Versuche, seine Konstruktionspläne und -erfahrungen zu verkaufen, schlugen zunächst fehl, weil die Interessenten nicht das Risiko eingehen mochten, von Thyssen wegen Patentverletzung verklagt zu werden.
Willy H. Schlieker riskierte es. Der vielseitige Hamburger Unternehmer kaufte Kückens für 1,5 Millionen pauschal und eine Beteiligung am künftigen Geschäft das Röhren-Know-how ab. Schlieker baute auf seine freundschaftlichen Beziehungen zu Ernst Wolf Mommsen« damals Vorstandsmitglied der Thyssen-Tochter Phoenix-Rheinrohr. Für den allerdings hörte beim Geld die Freundschaft auf, auch Schlieker wurden Lizenzansprüche aufgrund des Thyssen-Patentes präsentiert. Ohne Erfolg beklagte er sich in einem Brief an den Freund ("Lieber Mommsen")« daß er sich von Phoenix-Rheinrohr »doch etwas merkwürdig, um nicht zu sagen schlecht behandelt fühle«.
Kückens vermutet heute, daß die Pleite Schliekers 1962 bei richtiger Bewertung der von ihm erworbenen Rechte hätte verhindert werden können. Für den Thyssen-Konzern jedenfalls wurde nach 1962 technisch manches leichter: Über die Werft Blohm + Voss gelangten die wertvollen, zum Teil zum Patent angemeldeten Kückens-Ideen schließlich in Thyssen-Besitz.
Doch Kückens steckte nicht auf, die 1,5 Millionen von Schlieker waren ihm zu wenig. Folgerichtig klagte er darauf, das inzwischen erloschene Streitpatent rückwirkend für nichtig zu erklären. Gewappnet mit US-Patentschriften und Fachpublikationen, zog der Hartnäckige einmal mehr vor das Bundespatentgericht, um zu beweisen, daß das Thyssen-Verfahren keinen erfinderischen Gehalt gehabt habe und allein keinen technischen Fortschritt bedeutet hätte.
Zunächst unterlag er. In seinem Urteil vom 8. Dezember 1970 erklärte das BPG, es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß bei der Verwarnung des Klägers im Jahre 1959 die Erfindungshöhe des Thyssen-Patents »schuldhaft« zu günstig bewertet worden sei. Deshalb aber sei eine Schadenersatzklage aussichtslos -- und damit die Nichtigkeitsklage sinnlos.
Kläger Kückens war jedoch nicht kleinzukriegen, für ihn war sein Kampf mit dem Stahlgiganten längst »auch so eine Art Sport« geworden. Vor dem Bundesgerichtshof stritt der Einzelkämpfer weiter um sein Recht. Mit Erfolg: Der BGH hob die Entscheidung der Patent-Kollegen auf und verwies die Sache nach München zurück. Und diesmal fällten die Experten das von Kückens angestrebte Nichtigkeitsurteil« die notwendige Voraussetzung für alle Schadenersatzansprüche.
Als bescheidenen Ersatz für die wegen Thyssens Verwarnungen gescheiterten Geschäfte verlangt er zunächst einmal 2,5 Millionen Mark in bar.
Daß der streitbare Erfinder nun noch einmal die Entscheidung des BGH abwarten muß, hält der Chef der Thyssen-Patentabteilung, Ernst-Friedrich Schottky, für gerechtfertigt: »Das ist ja nun schon dreimal vor Gericht hin- und hergegangen. Ganz einwandfrei ist die Sache also nicht.«
Der Thyssen-Manager fürchtet, daß auch ehemalige Lizenznehmer Ansprüche stellen könnten, wenn das Stahlunternehmen weich wird und zahlt. Im übrigen hielte man bei Thyssen eine Forderung »in dieser Größenordnung« für übertrieben.
Kückens visiert inzwischen schon ganz andere Größenordnungen an, nachdem er erfahren hat, daß ihm durch Thyssen-Manöver in Fernost vielleicht »zig Millionen« durch die Lappen gegangen sind:
Wie der Erfinder dem Brief eines japanischen Geschäftsfreundes entnimmt, soll der frühere ATH-Chef Hans-Günther Sohl Anfang der sechziger Jahre japanische Stahlproduzenten vor einem Vertragsabschluß mit Kückens gewarnt haben. Sohl habe angeblich darauf hingewiesen, daß der Konstrukteur wegen Patentstreitigkeiten in Lieferschwierigkeiten geraten könnte.
Sohl kann sich heute an Einzelheiten seiner Japan-Reise nicht mehr erinnern; über Röhrenfragen sei damals gewiß nicht gesprochen worden. Tatsache bleibt indes, daß die japanischen Rohrproduzenten mit Kückens nur einen Vertrag über den Nachbau der von ihm konstruierten Anlagen, nicht aber den ursprünglich angestrebten und für den deutschen Erfinder weitaus lukrativeren Umsatz-Lizenzvertrag schlossen.
Dankschreiben von Nippon Steel und anderen priesen überschwenglich die so gebauten Anlagen und ihren Konstrukteur ("Möge das Geschick über Ihre so wichtige Arbeit wachen").
Dank des Hamburgers wurden die Japaner inzwischen zum größten Anbieter von Spiralnahtrohren nach dem »Kückens process« (aus einem Prospekt der Nippon Steel).
Hätte Kückens 1960 mit seinen fernöstlichen Partnern einen besseren Vertrag machen können, wäre er heute an dem Pipeline-Geschäft in Sibirien und Alaska beteiligt. So aber erhielt er -- wie selbst seine japanischen Partner zugeben -- »nicht einmal ein angemessenes Trinkgeld«.