Alkoholverkauf eingeschränkt: Weniger Sprit an der Tanke - DER SPIEGEL
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Alkoholverkauf eingeschränkt Weniger Sprit an der Tanke

Der nächtliche Einkauf an der Tankstelle könnte schon bald weniger attraktiv werden - zumindest wenn alkoholische Getränke auf der Shopping-Liste stehen. Laut Bundesverfassungsgericht dürfen Gemeinden die Verkaufsmengen für Bier, Wein und Schnaps zu später Stunde begrenzen.
Alkohol an der Tankstelle: Kommunen dürfen Verkauf regulieren
Alkohol an der Tankstelle: Kommunen dürfen Verkauf regulieren

Alkohol an der Tankstelle: Kommunen dürfen Verkauf regulieren

Foto: Patrick Seeger/ picture-alliance/ dpa
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Tankstellen

Leipzig - Wer nach Ladenschluss noch alkoholische Getränke einkaufen möchte, dürfte an manchen in Zukunft Probleme bekommen. Dort darf der Verkauf von Alkohol in den Nachtstunden eingeschränkt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Die Richter billigten damit eine entsprechende Regelungen in der pfälzischen Stadt Frankenthal.

Die Stadtverwaltung hatte nach Ruhestörungen Auflagen für den Alkoholverkauf nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verhängt. Zuvor war es zu nächtlichen Gelagen und Lärmbelästigung gekommen. Manche Betreiber hätten Schnaps zu Schnäppchenpreisen angeboten, hieß es.

Ladenöffnungsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgericht maß dem Fall grundsätzliche Bedeutung bei. Er kläre eine strittige Auslegung des . Einige Bundesländer erlauben an Tankstellen den Verkauf von "Reisebedarf" auch nach Ladenschluss - dazu zählen Genussmittel wie Alkohol und Tabak.

Zur Begründung des Urteils hieß es, die Anordnung der Stadt verstoße nicht gegen Bundesrecht. Die Limits seien verhältnismäßig und fair für den Wettbewerb. "Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stehen auch im Übrigen mit Verfassungsrecht im Einklang", hieß es.

Jedes Land kann eigene Limits setzen

Geklagt hatten die Betreiber mehrerer Tankstellen in Frankenthal. Die Stadt hatte ihnen untersagt, zwischen 22 und 6 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen. Die Pächter waren mit ihrer Klage gegen die Anordnung der Stadt bereits vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz gescheitert.

Die Stadt begründete ihr Verbot mit einem Verweis auf das Ladenöffnungsgesetz - und das ist Ländersache. Einige Bundesländer erlauben darin den Verkauf von Genussmitteln in "kleineren" oder "kleinen" Mengen. Konkrete Obergrenzen legte die Stadtverwaltung mangels Eindeutigkeit selbst fest: Vier Halbliterflaschen Bier, eine Weinflasche oder 0,1 Liter Hochprozentiges.

Dabei wurde jedoch offen gelassen, wie oft Reisende pro Nacht eine Tankstelle ansteuern und im dortigen Mini-Supermarkt einkaufen dürfen. Die "Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der kleineren Menge" sei zulässig. Jedes Land könne jedoch eigene Richtlinien setzen, sagte eine Sprecherin.

Aktenzeichen: 8 C 50.09 und 51.09

jok/dpa