Erbschein laut BGH-Urteil überflüssig - DER SPIEGEL
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BGH-Urteil Verbraucher müssen Banken keinen Erbschein vorlegen

Viele Banken gewähren erst Zugriff aufs Konto von Verstorbenen, wenn ein Erbschein vorgelegt wird. Nun stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher: Künftig können sie sich die Urkunde sparen.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Rechte der Verbraucher gestärkt
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Rechte der Verbraucher gestärkt

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Rechte der Verbraucher gestärkt

Foto: Uli Deck/ dpa
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Karlsruhe - Gute Nachricht für Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)können sie nicht gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der BGH in Karlsruhe am Dienstag.

Damit stärkten die Richter Rechte der Verbraucher, die sich nun keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.

Erben könnten sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, hieß es: "Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen."

Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen. In dem Dokument wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.

Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger, einer Verbraucherschutzorganisation, recht gegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse dagegen wies der BGH nun zurück.

Aktenzeichen: XI ZR 401/12

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung dieses Artikels hieß es, Erbscheine könnten auch von Notaren ausgestellt werden. Das ist falsch. Tatsächlich wird das Dokument vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Der Erbe kann einen Notar lediglich beauftragen, den Antrag für ihn beim Nachlassgericht zu stellen.

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